Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsführung ohne Auftrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Geschäftsführung ohne Auftrag E ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Als E eine Tretboot-Fahrt unternimmt, entsteht in der Küche seines Hauses ein Brand. E hatte vergessen, die Herdplatte auszuschalten. Nachbar N bemerkt Qualm aus dem Küchenfenster des E. N holt seinen Feuerlöscher und rennt zum Haus des E, das direkt neben seinem Haus steht. Die Haustür ist unverschlossen, so dass N sofort in die Küche laufen und den Brand mit dem Feuerlöscher löschen kann. Nach der erfolgreichen Löschaktion möchte N von E Ersatz für den eingesetzten Feuerlöscher und für seine beim Löschen des Brandes zerrissene Jacke haben. N hatte sich die Jacke erst einen Tag zuvor neu gekauft. E ist saucher darüber, weil er mit dem Einsatz des Feuerlöschers nicht einverstanden war. Er meint, dass N den Brand auch mit einem Eimer Wasser löschen können. Dies wäre preisgünstiger und genau so effektiv gewesen. Des Weiteren sieht E nicht ein, für die zerrissene Jacke des N aufzukommen mit der Begründung, dass N beim Löschen etwas vorsichtiger mit seinem neuen Kleidungsstück sein müssen. Der Feuerlöscher von N hatte einen Wert von 30,00 €, seine Jacke einen Wert von 50,00 €. Könnte N von E für den Feuerlöscher und für seine zerrissene Jacke Aufwendungsersatz aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670, 677 BGB verlangen? Ich bin mir nicht sicher? Danke vorab, für eure Antworten. |
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| AW: Geschäftsführung ohne Auftrag Dem N dürfte hier ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen, denn die Bekämpfung eines Brandes fällt in den Anwendungsberich des § 679 BGB, d.h., ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist im Grundsatz unbeachtlich (vgl. Palandt-Sprau, 66. Aufl., Rdn 3 zu § 679 BGB mit weiteren Nachw.). Was die Durchführung der Geschäftsführung betrifft, so hat N gem. § 680 BGB (es geht um Gefahrenabwehr zugunsten des Geschäftsherrn) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (insbesondere im Rahmen eines ggf. bestehenden Mitverschuldens an der Höhe der entstandeen Aufwendungen). Diese Verschuldensformen dürften hier aufgrund der gebotenen Eile nicht vorgelegen haben. |
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| AW: Geschäftsführung ohne Auftrag Zitat:
2. Hat es ( im Zeitpunkt der Geschäftsführungsübernahme! ) dem Interesse des E entsprochen, daß N die Küchenbrandlöschung übernommen hat? Ja. - Zu diesem Zeitpunkt lag es im Interesse des E, daß Nachbar N den Brandlöschungsversuch übernahme. Dies wäre nur dann anders, wenn N in keinster Weise dazu in der Lage gewesen wäre. ( Unerheblich ist dagegen, ob die -im Interesse des E- übernommene Geschäftsführung letztlich zu einem die Interessen des E wahrenden Brandbekämpfungserfolg geführt hatte! ) Entsprach es dem wirklichen Willen des E, daß Nachbar N die Küchenbrandbekämpfung übernimmt? - Einen diesbezüglichen Willen hatte E zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht geäußert gehabt. Es kommt deshalb auf Es mutmaßlichen Willen an, d.h. auf den Willen, den er mutmaßlich geäußert haben würde, wenn er von der Notwendigkeit gewußt hätte, sich entscheiden zu müssen. - Danach ist davon auszugehen, daß den Umständen nach zu mutmaßen war, daß E mit der Übernahme der Brandbekämpfung durch Nachbar N einverstanden gewesen wäre. Zitat:
3. Nachbar N kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB von E Aufwendungen ersetzt verlangen, "die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags [ bzw. der Geschäftsbesorgung ] machte und die er den Umständen nach für erforderlich halten [durfte]". Zum Zweck der Brandlöschung hat N Aufwendungen in Gestalt der Wertminderungen aufgrund der durch die Brandbekämpfung erlittenen Abnutzungen an seinem Feuerlöscher gemacht. Entsprechend hat N die "Unversehrtheit" seiner Jacke "aufgewandt". Den Umständen nach durfte N es für erforderlich halten, seinen Feuerlöscher ( bzw. dessen Gebrauchswert ) zwecks Brandbekämfung "zu opfern", bzw. Brandflecken an seiner Jacke zu riskieren: N durfte es erstens für nötig halten, zur Bekämpfung des Küchenbrandes (s)einen Feuerlöscher einzusetzen, und zweitens durfte er es für erforderlich halten, sich ohne zeitaufwendiges Umkleiden, Ablegen seiner neuen Jacke und Suche nach einer zur Brandbekämpfung (unter Kosten-Gesichtspunkten) geeigneteren Bekleidung in die Brandbekämpfung zu stürzen. 11 |
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