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Geschäftsfähigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsfähigkeit innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 00:08
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Geschäftsfähigkeit

Hi!

Folgende Fragestellung:

a) Ein 6-jähriger wird eingeschult und bekommt an seinem ersten Schultag eine Bücherliste der zu besorgenden Bücher ausgehändigt; er geht damit in die Buchhandlung um die Bücher zu beziehen. Der Händler hat die Bücher nicht auf Lager und bestellt diese beim Großhändler. 4 Tage später wird der Vater des 6-jährigen über den Wareneingang infomrmiert. Muss der Vater die Bücher nun abnehmen?


b) Anderer Fall: Der 14-jährige Bruder des 6-jährigen gibt die Bücherliste ohne Wissen der Elter beim Buchhändler ab. Dieser verspricht ihm 2% Skonto. Ist die Bestellung rechtswirksam?


c) Der Vater der beiden Kinder will die Bücher abholen und pocht auf sein Recht 2% Skonto zu bekommen. Der Händler weigert sich. Ist der Händler an sein Versprechen gebunden?


Ich würde das so sehen:

a) Nach §104, Abs. 1 BGB ist geschäftsunfähig wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Gem. §105, Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung eines geschäftsunfähigen nichtig. Damit ist die Bestellung nicht rechtswirksam.

Minderjährige können nach §107 BGB lediglich Willenserklärungen abgeben durch welche sie einen "einseitigen" rechtlichen Vorteil erlangen. Dies ist hier nicht der Fall da mit der Bestellung logischerweise auch Verpflichtungen eingegangen werden.

Frage: Gilt §107 BGB eigentlich auch für 6-jährige oder gem. Def. §106 BGB nur für >= 7-jährige?


b) Nach § 106 BGB sind Minderjährige, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, beschränkt geschäftsfähig. Dies ist hier gegeben. Gem. § 107 BGB bedarf es nun der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (präziser, mind. eines Vertreters) um die Willenserklärung rechtswirksam werden zu lassen - seidenn der Minderjährige würde einen "einseitigen" rechtlichen Vorteil erlangen (dann wäre die Genehmigung nicht zwingend notwendig) was hier abermals nicht der Fall ist.

Da die Willenserklärung ohne Wissen der Eltern abgegeben wurde greift nun §108 BGB. Die Wirksamkeit des Vertrags ist also von der Genehmigung der Vertreter abhängig; sie ist "schwebend".
Sollten die Vertreter zustimmen würde das Geschäft rechtskräftig, andernfalls nicht. Nach §108, Abs. 2 BGB kann der Händler die Vertreter zur Abgabe eine Erklärung auffordern.
Der Vertrag wäre nur dann von Anfang an rechtswirksam gewesen wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von den Vertretern zur Verfügung gestellt wurden (§110 BGB).
Bis zum Eingang der Genehmigung könnte auch der Buchhändler vom Vertrag zurücktreten ($109, Abs. 1 BGB) - seidenn er hat den Minderjährigen gekannt wovon hier nicht die Rede ist.


c) Davon ausgehend dass es sich, wie bereits in b) dargelegt, um einen schwebenden Vertrag zwischen dem Händler und dem 14-jährigen handelte, dessen Rechtswirksamkeit von der Zustimmung der ges. Vertreter abhing gilt nun folgendes: Durch das Erscheinen der Eltern zum Zweck der Abholung der Bücher sind diese offensichtlich mit dem Geschäft einverstanden und willigen diesem implizit ein. Dadurch wird der Vertag zwischen Händler und dem 14-jährigen gem. §108, Abs. 1 BGB rechtswirksam. Teil dieses Vertrags war auch die Vereinbarung der 2% Skonto. Demnach muss der Händler diese nun auch gewähren.

Der Händler hätte von dem Vertag gem. §109 BGB nur bis zur offensichtlichen Genehmigung seitens der Eltern zurücktreten können (wie gesagt aber auch nur dann wenn er den Minderjährigen nicht gekannt hat, was hier aber auch nicht gegeben scheint).


Passt das so?

Danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 11:24
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AW: Geschäftsfähigkeit

frohe weihnacht.

zum ersten fall: da könnte man sich noch fragen, von wem die 6-jährige die liste kriegt und zu welchem zweck. also wenn sie sie von den eltern kriegt, um sie zum buchhändler zu geben, um bücher zu bestellen... dann müsste man das nochmal anders betrachten.


Zitat:
Frage: Gilt §107 BGB eigentlich auch für 6-jährige oder gem. Def. §106 BGB nur für >= 7-jährige?
davon würde ich ausgehen, denn in §105 steht Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
da würde also eine einwilligung gar nichts bringen (is ja sowieso nichtig).

Zitat:
Bis zum Eingang der Genehmigung könnte auch der Buchhändler vom Vertrag zurücktreten ($109, Abs. 1 BGB) - seidenn er hat den Minderjährigen gekannt wovon hier nicht die Rede ist.
ne-nee-neee. er muss den minderjährigen besonders nicht gekannt haben. es reicht völlig, wenn er die minderjährigkeit erkannt hat.

da muss man bei einem 14-jährigen wohl von ausgehen. daher kann der händler nicht mehr zurücktreten.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 11:28
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AW: Geschäftsfähigkeit

Frohe Weihnachten!

Hoffe bist reich beschenkt worden

Von wem der 6jährige die Liste bekommen hat, hab ich vielleicht nicht 100% präzise kommuniziert - er hat sie in der Schule bekommen, vom Klassenlehrer; nicht von den Eltern. Zu welchem Zweck er sie vom Lehrer bekommen hat ist auch klar, um diese Bücher zu kaufen; aber da der Lehrer nicht sein ges. Vertreter ist hat er eh nichts zu melden :-)
Selbst wenn, 6jährige sind und bleiben geschäftsunfähig, egal was ist - denke ich zumindest.

Mit dem zweiten Punkt haste nat. recht - ich meinte ERkannt (als Minderhährigen ERkannt), nicht GEkannt :-) Argh...

Sonst passts, aber, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 11:42
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AW: Geschäftsfähigkeit

Zitat:
Selbst wenn, 6jährige sind und bleiben geschäftsunfähig, egal was ist - denke ich zumindest.
jepp. das ist auch völlig richtig.

nur falls die eltern das kind mit der liste losschicken, könnten sie das kind als botin eingesetzt haben. da würde es dann nicht um eine willenserklärung des kindes gehen, sondern lediglich um einen botengang. aber kommt hier nicht zum tragen.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 11:45
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AW: Geschäftsfähigkeit

Jepp, genau - so seh ich das auch.

Super, Danke.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 15:36
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AW: Geschäftsfähigkeit

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Minderjährige können nach §107 BGB lediglich Willenserklärungen abgeben durch welche sie einen "einseitigen" rechtlichen Vorteil erlangen. Dies ist hier nicht der Fall da mit der Bestellung logischerweise auch Verpflichtungen eingegangen werden.
... durch welche sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Entscheidend ist, dass sie keine Nachteile erleiden können, nicht, dass der Vorteil einseitig ist.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Frage: Gilt §107 BGB eigentlich auch für 6-jährige oder gem. Def. §106 BGB nur für >= 7-jährige?
Nur für beschränkt Geschäftsfähige, siehe zeiten und § 106 BGB.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Gem. § 107 BGB bedarf es nun der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (präziser, mind. eines Vertreters) um die Willenserklärung rechtswirksam werden zu lassen.
Der Klarstellung halber: Die Eltern sind grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das sollte man hier also kurz erwähnen: DER gesetzliche Vertreter sind hier DIE Eltern. Da es prinzipiell auch relevant ist, siehe unten.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Der Vertrag wäre nur dann von Anfang an rechtswirksam gewesen wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von den Vertretern zur Verfügung gestellt wurden (§110 BGB).
Wovon in dem Sachverhalt aber überhaupt nicht die Rede ist.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Bis zum Eingang der Genehmigung könnte auch der Buchhändler vom Vertrag zurücktreten ($109, Abs. 1 BGB) - seidenn er hat den Minderjährigen gekannt wovon hier nicht die Rede ist.
Wie zeiten: Es geht um das (Er)kennen der Minderjährigkeit, davon darf man bei einem 14-jährigen ausgehen.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Durch das Erscheinen der Eltern zum Zweck der Abholung der Bücher sind diese offensichtlich mit dem Geschäft einverstanden und willigen diesem implizit ein. Dadurch wird der Vertag zwischen Händler und dem 14-jährigen gem. §108, Abs. 1 BGB rechtswirksam. Teil dieses Vertrags war auch die Vereinbarung der 2% Skonto. Demnach muss der Händler diese nun auch gewähren.
Es erscheint nur der Vater. Gibt es auch noch eine Mutter mit elterlicher Sorge für das Kind, genügt die Genehmigung des Vaters nicht. Hier müsste man dann entweder Bevollmächtigung des Vaters oder Boteneigenschaft annehmen oder Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einem einseitigen Rechtsgeschäft thematisieren. Natürlich alles nur streng genommen.

Zitat:
Zitat von AnNaJF Beitrag anzeigen
Der Händler hätte von dem Vertag gem. §109 BGB nur bis zur offensichtlichen Genehmigung seitens der Eltern zurücktreten können (wie gesagt aber auch nur dann wenn er den Minderjährigen nicht gekannt hat, was hier aber auch nicht gegeben scheint).
Ja, deshalb hätte der Händler auch vorher nicht zurücktreten können.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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