Dies ist eine Diskussion zu Gesamtschuldner - ewige Bindung an Verjährungsaufschub? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gesamtschuldner - ewige Bindung an Verjährungsaufschub? ein anderer Thread hat mich zu folgendem Problem inspiriert: A und B sind Gesamtschuldner von G. A vereinbart mit G immer wieder Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Das bedeutet, dass der Anspruch von G gegen A nicht verjährt. Der Anspruch von G gegen B schon (§ 425 BGB). Dann kann aber nach Jahrzehnten noch A die Forderung von G begleichen, woraufhin sein Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) - auf Zahlung an ihn, A - gegen B (neu) entsteht (der nac Abs. 2 auf A übergegangene Anspruch ist zwar in Hinblick auf B verjährt, aber das macht nichts, weil A ja den Ausgleichsanspruch nach Abs. 1 hat). Und A kann somit nach Jahrzehnten noch B zur Zahlung heranziehen. Im Ergebnis können also A und G untereinader die Verjährung ausschließen, ohne dass sich B dagegen wehren kann. Obwohl das Gesetz die Verjährung nicht übermäßig behindern will. Richtig?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Gesamtschuldner - ewige Bindung an Verjährungsaufschub? Ja, klingt logisch. Kann der Ausgleichsanspruch nicht ggf. verjähren? |
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| AW: Gesamtschuldner - ewige Bindung an Verjährungsaufschub? Ich behaupte ja, dass er erst dann (neu) entsteht, wenn A den Gläubiger befriedigt. Aber genau diesen Zeitpunkt kann A (im Einvernehmen mit dem Gläubiger) ja beliebig lage aufschieben. Aber vielleicht liegt doch genau darin die Lösung... der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB besteht schon BEVOR der Gläubiger befriedigt ist und richtet sich auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers. DIESER Anspruch verjährt also. Wenn dann der Gläubiger befriedigt wird von A, ändert sich der Ausgleichsanspruch insoweit, dass A jetzt Zahlung an sich selbst verlangen darf. ABER wenn vorher schon der ursprüngliche Ausgleichsanspruch verjährt ist, kann er ja nicht mehr "umgeschafft" werden. Ja, das dürfte die Lösung sein. ![]() Danke.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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