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Generalvollmacht bei Abwesenheit

Dies ist eine Diskussion zu Generalvollmacht bei Abwesenheit innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 14.03.2003, 17:46
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Post Generalvollmacht bei Abwesenheit

Guten Tag,

Demnächst bin ich ca. für 2 Jahre auf Montage im Ausland tätig. Ich möchte meiner Schwester nun eine Generalvollmacht erteilen. Sie soll mich in allen Dingen vertreten. z. B. Verträge ändern, kündigen etc., Bankangelegenheiten regeln, einfach alles in Deutschland in meinem Namen erledigen dürfen.

Reicht ein einfaches Schreiben aus? Etwa in dieser Art:

Hiermit erteile ich, Gerhard A., geb. xx.xx.xxxx, meiner Schwester Elke S., geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft ... Generalvollmacht.

Ort, Datum Unterschrift

Was ist wenn ich versterbe bleibt die Vollmacht gültig? Ich möchte auch in diesem Fall, dass meine Schwester alle Dinge erledigen kann.

Muss eine solche Vollmacht evtl. notariell aufgesetzt werden.

Danke für Ihre Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.03.2003, 18:48
V.I.P.
 
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Hallo!
Genau genommen bedarf die Bevollmächtigung keiner Form, sie ist somit grundsätzlich formlos gültig (Ausnahmen bestätigen die Regel ).
Das soll aber nicht heissen, dass die Erteilung einer Vollmachtsurkunde nicht ratsam wäre. Ich würde spontan sagen, dass der von Ihnen vorgeschlagene Inhalt des Bevollmächtigungsschreibens den Anforderungen, die im Rechtsverkehr an ein solches Schreiben geknüpft werden, vollkommen genügt. Es lässt den Vertretenen, die Stellvertreterin und auch die Art der Bevollmächtigung erkennen. Damit wird für jeden potentiellen Vertragspartner klar, wer gebunden werden soll und in welchem Umfang Ihre Schwester etwaige Geschäfte für Sie abschliessen darf.
Die Vollmacht erlischt grundsätzlich nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (postmortale Vollmacht). Das ergibt sich aus § 672 S.1 BGB, wonach im Zweifelsfall ein Auftrag auch nicht mit dem Tode eines Auftraggebers erlischt. Der guten Ordnung halber würde ich jedoch eine entsprechende Anmerkung in das Bevollmächtigungsschreiben aufnehmen. Die Anmerkung könnte in etwa lauten: die Generallvollmacht bleibt auch nach dem Tode des Vollmachtgebers bestehen. In diesem Fall vertritt dann Ihre Schwester die Interessen Ihrer Erben.
Mfg
Jakob
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2003, 22:23
Boardneuling
 
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Vielleicht noch ein kleiner Tipp aus der Praxis:

Vielleicht sollten Sie zu der Vollmacht eine Kopie Ihres Personalausweises hinzufügen - für den Fall der Fälle. Insbesondere Banken lassen sich nicht auf ein schlichtes Schreiben ein. Die Bevollmächtigte sollte auch genau definiert werden, vielleicht auch mit dem Vermerk, dass sie sich zur Vornahme von Rechtsgeschäften selbst auch ausweisen MUSS. So kann bei Verlust der Urkunde der Finder / Dieb nicht so leicht Schaden anrichten.
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