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Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Dies ist eine Diskussion zu Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 23:19
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Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Hallo,

so weit ich weiß, ist es gesetzlich untersagt, wenn ein Unternehmen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem Kunden lediglich eine kostenpflichtige Hotline (2,99 €/Min.) zur Verfügung stellt.

Ich habe vorhin schon im Internet gesucht, jedoch finde ich im BGB (?) nicht den entsprechenden Paragraphen.

Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen und mir sagen, wo genau die genannte Situation gesetzlich geregelt ist?

Danke schon mal. )
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  #2 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 11:30
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Und die Firma hat keine Adresse, so dass postalischer Kontakt absolut nicht möglich ist?
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 11:41
V.I.P.
 
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Zum einen kann man, worauf Casa hinweist, dem Unternehmen die Mängelrüge auch schriftlich mitteilen. Eine Postanschrift muss sie ja haben und diese auch veröffentlichen.

Zitat:
Zitat von Osnabrueckerin Beitrag anzeigen
so weit ich weiß, ist es gesetzlich untersagt, wenn ein Unternehmen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem Kunden lediglich eine kostenpflichtige Hotline (2,99 €/Min.) zur Verfügung stellt.
Ich glaube nicht, dass das gesetzlich untersagt ist. Vermutlich ist es eher so, dass die (notwendigen) Telefonkosten - falls der Gewährleisungsanspruch begründet ist - Teil des Schadensersatzes ist, den der Kunde aufgrund des Mangels fordern kann. Allerdings ist das Unternehmen ja wohl nicht verpflichtet, dem Kunden überhaupt eine telefonische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Insofern würde ich sagen: Schriftlich mitteilen, wenn man die Kosten scheut. Das ist auch gleich beweisbar.
Humungus and Casa like this.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 03.01.2012, 11:53
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Es könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit
der Nacherfüllung für den Verbraucher aus Art. 3
Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
vorliegen.
Weiterhin kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher aus Art. 3 Abs. 3 S. 3 sowie S. 2, 3. Spiegelstrich
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht.
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Alt 03.01.2012, 14:28
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Es könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher aus Art. 3 Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorliegen.
Die "Unentgeltlichkeit" bezieht sich auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, also auf die Nachbesserung selbst (Art. 3 Abs. 4). Die Kosten des Nachbesserungsverlangens selbst sind davon nicht gedeckt. Das ergibt sich auch daraus, dass die Unentgeltlichkeit nur im Zusammenhang mit der Nachbesserung, nicht aber mit der Kaufpreisminderung oder dem Rücktritt verlangt wird - obwohl in diesen Fällen ebenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen erforderlich ist.

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Weiterhin kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher aus Art. 3 Abs. 3 S. 3 sowie S. 2, 3. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht.
Ebenso hier beziehen sich die Unannehmlichkeiten auf die Herstellung usw. - das oben Gesagte gilt hier entsprechend. Und Art. 3 S. 2 schützt den Verkäufer, nicht den Käufer, ist also von vornherein nicht einschlägig.

In beiden Varianten sticht auch weiterhin das Argument, dass der Verbraucher ja nicht gezwungen ist, die Hotline zu nutzen - siehe mein vorangegangener Beitrag. Anders, wenn das Unternehmen den Verbraucher zwingen wollen würde, die kostenpflichtige Hotline zu nutzen - das wäre m. E. rechtswidrig, das würde sich aber weder aus der Richtlinie, noch aus dem Kaufvertragsrecht, sondern aus AGB-Grundsätzen ergeben. Doch so liegt der Fall ja nicht.

Davon abgesehen handelt es sich hier ja um eine Richlinie, die grundsätzlich nicht unmittelbar in Deutschland gilt; sie wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung umgesetzt - wir finden die Normen also schon im BGB. Eine unmittelbare Anwendbarkeit scheint mir nicht gegeben.

Unbeschadet von alledem ist der Verbraucher nicht schutzlos, da ihm in Hinblick auf die Telefonkisten ein Schadensersatzanspruch zustehen dürfte.
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Alt 03.01.2012, 16:20
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Die "Unentgeltlichkeit" bezieht sich auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, also auf die Nachbesserung selbst (Art. 3 Abs. 4). Die Kosten des Nachbesserungsverlangens selbst sind davon nicht gedeckt.
Dem kann ich nach nochmaligem Lesen der Richtlinie nur zustimmen
Jedoch stört mich der Weg über den Schadensersatz. Statt der Leistung; neben der Leistung; überhaupt Schaden, da freiwillig?!?
Wohl passender erscheint mir der § 439 II BGB mit einer richtlinienkonformen Auslegung - eben über meinen angesprochenen Grundsatz der Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Der Händler könnte mit einer überhöhten kostenpflichtigen Hotline den Verbraucher von seinem Recht auf Nacherfüllung abhalten. (Nehmen wir mal an, es ist keine Anschrift angegeben.)
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  #7 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 16:55
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Jedoch stört mich der Weg über den Schadensersatz. Statt der Leistung; neben der Leistung; überhaupt Schaden, da freiwillig?!?
Statt oder neben - je nachdem, welches Mangelrecht verwirklicht wird.

Schaden - ja. "Freiwilligkeit" wäre nur dann schädlich, wenn der Käufer zwischen mehr oder weniger gleichwertigen Alternativen wählen könnte (Du greifst damit ja das Argument auf, das ich oben schon gebracht hatte - Käufer muss ja nicht anrufen, sondern kann schreiben); wählt er dann die kostenträchtigere, dann verstößt er gegen die Schadensminderungsobliegenheit und verliert insoweit seinen Ersatzanspruch.

Wenn aber das Unternehmen selbst die Hotline für diesen Zweck anbietet oder gar den Eindruck erweckt, ohne Kontaktaufnahme über die Hotline könne das Mangelbegehren nicht bearbeitet werden - dann handelt der Käufer nicht "freiwillig" im o. g. Sinne. Im übrigen ist das auch ein Sondernfall, weil die Mehrkosten ja i. w. keine Drittkosten sind, sondern beim Verkäufer selbst anfallen - insofern muss der Käufer da nicht kostensparend agieren.

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Wohl passender erscheint mir der § 439 II BGB mit einer richtlinienkonformen Auslegung - eben über meinen angesprochenen Grundsatz der Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Der Händler könnte mit einer überhöhten kostenpflichtigen Hotline den Verbraucher von seinem Recht auf Nacherfüllung abhalten. (Nehmen wir mal an, es ist keine Anschrift angegeben.)
Im Ergebnis stimme ich Dir zu. Allerdings kann ich das (immer noch) nicht der Richtlinie entnehmen, dafür aber § 439 Abs. 2 BGB unmittelbar. Dort sind nämlich die Aufwendungen allgemeiner gefasst und als Aufwendungen "zum Zwecke" der Nacherfüllung angegeben (nicht nur "zur Herstellung") - darunter kann man auch die Aufwendungen fassen, die erforderlich sind, um den Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung zu bewegen. Wobei die Unterscheidung natürlich sehr dogmatisch und eher spitzfindig ist. Am Ende ist § 439 Abs. 2 BGB auch nur ein spezieller Schadensersatzanspruch.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 17:16
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
... "Freiwilligkeit" wäre nur dann schädlich, wenn der Käufer zwischen mehr oder weniger gleichwertigen Alternativen wählen könnte (Du greifst damit ja das Argument auf, das ich oben schon gebracht hatte - Käufer muss ja nicht anrufen, sondern kann schreiben)...
Ich beziehe die Freiwilligkeit eher darauf, dass der K es ganz bleiben lassen kann dort seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. (Bei unterstellter Nichtangabe der Anschrift.)
Kein Anruf = kein "Schaden" (Kosten von 2,99 EUR/min)
Deshalb sehe ich es als Aufwendungsersatz an, der einzig und allein am 439 festgemacht werden kann.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 18:03
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AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline

Ah, verstehe. Ok, ich schalte mal um auf "Lernmodus", weil ich es eben doch noch nicht ganz verstehe.

"Aufwendungen" an sich sind ja begrifflich noch kein Gegensatz zum "Schaden" - richtig? Es gibt Aufwendungen, die einem Schaden äquivalent sind, und freiwllige Aufwendungen, die es nicht sind.

Wenn also ein Beauftragter bei Ausführung des Auftrags Taxi fährt, hat er Aufwendungen, die kein Schaden sind. Denn der Nachteil entsteht erst durch seine im fremden Interesse getroffene freie Entscheidung. Deshalb gibt das Gesetz einen Aufwendungsersatzanspruch.

Wenn jemand meinen Anzug versaut, kann ich den zur Reinigung bringen. Die Aufwendungen dafür sind ein ersatzfähiger Schaden, weil sie dazu dienen, den ursprünglichen Schaden zu beseitigen.

Wie dann im folgenden:

Wenn jemand, der eine Reinigung betreibt, außerhalb davon meinen Anzug versaut, muss ich ihm, wenn ich Geld haben will, eine Frist zur Reinigung setzen. Das darf und sollte ich schriftlich per Einschreiben tun. Die Kosten für das Einschreiben sind...?

Wenn jemand, der mir einen neuen Fernseher liefern soll, mir einen defekten liefert, muss ich ihm, wenn ich ein neues Gerät oder eine Reparatur oder Geld haben will, entsprechend auffordern und ggf. eine Frist setzen. Das darf und sollte ich schriftlich per Einschreiben tun. Die Kosten für das Einschreiben sind...?

Meiner Meinung nach in beiden Fällen Aufwendungen im eigenen Interesse zur Schadensbeseitigung und somit selbst ersatzfähiger Schaden. Der Verkäufer, der seinen Vertrag durch die Mangellieferung verletzt hat und deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, muss mich so stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. Wäre er nie eingetreten, hätte ich keinen Brief schreiben und keinen Anruf tätigen müssen. Da das nicht rückgängig gemacht werden kann, sollten die Kosten zu ersetzen sein, weil es sich dabei um bleibende (sekundäre) Nachteile handelt.

Oder nicht?
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Alt 04.01.2012, 10:10
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Zitat:
Zitat von Osnabrueckerin Beitrag anzeigen
Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen und mir sagen, wo genau die genannte Situation gesetzlich geregelt ist?
Das Unternehmen verhält sich wettbewerbswidrig und kann von der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden.

Soweit zum Ausgangsthema.

@Soliton
Ich werde mal "unsere" Frage neu einstellen.hier
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