Dies ist eine Diskussion zu Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline so weit ich weiß, ist es gesetzlich untersagt, wenn ein Unternehmen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem Kunden lediglich eine kostenpflichtige Hotline (2,99 €/Min.) zur Verfügung stellt. Ich habe vorhin schon im Internet gesucht, jedoch finde ich im BGB (?) nicht den entsprechenden Paragraphen. Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen und mir sagen, wo genau die genannte Situation gesetzlich geregelt ist? Danke schon mal. ) |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Und die Firma hat keine Adresse, so dass postalischer Kontakt absolut nicht möglich ist? |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zum einen kann man, worauf Casa hinweist, dem Unternehmen die Mängelrüge auch schriftlich mitteilen. Eine Postanschrift muss sie ja haben und diese auch veröffentlichen. Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Es könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher aus Art. 3 Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorliegen. Weiterhin kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher aus Art. 3 Abs. 3 S. 3 sowie S. 2, 3. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Betracht.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zitat:
Zitat:
In beiden Varianten sticht auch weiterhin das Argument, dass der Verbraucher ja nicht gezwungen ist, die Hotline zu nutzen - siehe mein vorangegangener Beitrag. Anders, wenn das Unternehmen den Verbraucher zwingen wollen würde, die kostenpflichtige Hotline zu nutzen - das wäre m. E. rechtswidrig, das würde sich aber weder aus der Richtlinie, noch aus dem Kaufvertragsrecht, sondern aus AGB-Grundsätzen ergeben. Doch so liegt der Fall ja nicht. Davon abgesehen handelt es sich hier ja um eine Richlinie, die grundsätzlich nicht unmittelbar in Deutschland gilt; sie wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung umgesetzt - wir finden die Normen also schon im BGB. Eine unmittelbare Anwendbarkeit scheint mir nicht gegeben. Unbeschadet von alledem ist der Verbraucher nicht schutzlos, da ihm in Hinblick auf die Telefonkisten ein Schadensersatzanspruch zustehen dürfte.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zitat:
![]() Jedoch stört mich der Weg über den Schadensersatz. Statt der Leistung; neben der Leistung; überhaupt Schaden, da freiwillig?!? Wohl passender erscheint mir der § 439 II BGB mit einer richtlinienkonformen Auslegung - eben über meinen angesprochenen Grundsatz der Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Der Händler könnte mit einer überhöhten kostenpflichtigen Hotline den Verbraucher von seinem Recht auf Nacherfüllung abhalten. (Nehmen wir mal an, es ist keine Anschrift angegeben.)
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zitat: Schaden - ja. "Freiwilligkeit" wäre nur dann schädlich, wenn der Käufer zwischen mehr oder weniger gleichwertigen Alternativen wählen könnte (Du greifst damit ja das Argument auf, das ich oben schon gebracht hatte - Käufer muss ja nicht anrufen, sondern kann schreiben); wählt er dann die kostenträchtigere, dann verstößt er gegen die Schadensminderungsobliegenheit und verliert insoweit seinen Ersatzanspruch. Wenn aber das Unternehmen selbst die Hotline für diesen Zweck anbietet oder gar den Eindruck erweckt, ohne Kontaktaufnahme über die Hotline könne das Mangelbegehren nicht bearbeitet werden - dann handelt der Käufer nicht "freiwillig" im o. g. Sinne. Im übrigen ist das auch ein Sondernfall, weil die Mehrkosten ja i. w. keine Drittkosten sind, sondern beim Verkäufer selbst anfallen - insofern muss der Käufer da nicht kostensparend agieren. Zitat:
Dort sind nämlich die Aufwendungen allgemeiner gefasst und als Aufwendungen "zum Zwecke" der Nacherfüllung angegeben (nicht nur "zur Herstellung") - darunter kann man auch die Aufwendungen fassen, die erforderlich sind, um den Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung zu bewegen. Wobei die Unterscheidung natürlich sehr dogmatisch und eher spitzfindig ist. Am Ende ist § 439 Abs. 2 BGB auch nur ein spezieller Schadensersatzanspruch.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zitat:
Kein Anruf = kein "Schaden" (Kosten von 2,99 EUR/min) Deshalb sehe ich es als Aufwendungsersatz an, der einzig und allein am 439 festgemacht werden kann.
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Ah, verstehe. Ok, ich schalte mal um auf "Lernmodus", weil ich es eben doch noch nicht ganz verstehe. "Aufwendungen" an sich sind ja begrifflich noch kein Gegensatz zum "Schaden" - richtig? Es gibt Aufwendungen, die einem Schaden äquivalent sind, und freiwllige Aufwendungen, die es nicht sind. Wenn also ein Beauftragter bei Ausführung des Auftrags Taxi fährt, hat er Aufwendungen, die kein Schaden sind. Denn der Nachteil entsteht erst durch seine im fremden Interesse getroffene freie Entscheidung. Deshalb gibt das Gesetz einen Aufwendungsersatzanspruch. Wenn jemand meinen Anzug versaut, kann ich den zur Reinigung bringen. Die Aufwendungen dafür sind ein ersatzfähiger Schaden, weil sie dazu dienen, den ursprünglichen Schaden zu beseitigen. Wie dann im folgenden: Wenn jemand, der eine Reinigung betreibt, außerhalb davon meinen Anzug versaut, muss ich ihm, wenn ich Geld haben will, eine Frist zur Reinigung setzen. Das darf und sollte ich schriftlich per Einschreiben tun. Die Kosten für das Einschreiben sind...? Wenn jemand, der mir einen neuen Fernseher liefern soll, mir einen defekten liefert, muss ich ihm, wenn ich ein neues Gerät oder eine Reparatur oder Geld haben will, entsprechend auffordern und ggf. eine Frist setzen. Das darf und sollte ich schriftlich per Einschreiben tun. Die Kosten für das Einschreiben sind...? Meiner Meinung nach in beiden Fällen Aufwendungen im eigenen Interesse zur Schadensbeseitigung und somit selbst ersatzfähiger Schaden. Der Verkäufer, der seinen Vertrag durch die Mangellieferung verletzt hat und deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, muss mich so stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. Wäre er nie eingetreten, hätte ich keinen Brief schreiben und keinen Anruf tätigen müssen. Da das nicht rückgängig gemacht werden kann, sollten die Kosten zu ersetzen sein, weil es sich dabei um bleibende (sekundäre) Nachteile handelt. Oder nicht?
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| AW: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - kostenpflichtige Hotline Zitat:
Soweit zum Ausgangsthema. @Soliton Ich werde mal "unsere" Frage neu einstellen.hier
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