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Gelddarlehensvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Gelddarlehensvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 05.02.2012, 19:08
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Gelddarlehensvertrag

Hallo an Alle
Ich habe hier einen Fall aus der Schuldrecht BT Vorlesung, bei dem ich nicht wirklich weiterkomme..

Fall:
"Frau (F) und Mann (M) unterhalten 2 Jahre lang eine Liebesbeziehung. Davon leben sie 1Jahr in einer gemeinsamen Wohnung, die auf M als alleiniger Mieter angemeldet ist.

Nun trennt sich F von M. M leiht der F 300€ für ihren "Neustart".
F zahlt die 300€ zunächst auch in Raten an M wieder ab. Nun bricht F jedoch jeden Kontakt ab. M bekommt aber noch 150€ von F.

Zudem bekommt M eine Nachzahlung für Gas aus der gemeinsamen Wohnung (250€). Die möchte er nun auch von F erstattet haben.

Wie ist die Rechtslage?"

Ich danke euch für eure Hilfe
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Alt 05.02.2012, 19:24
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AW: Gelddarlehensvertrag

Ein paar Ideen dazu wirst Du doch haben. Teile sie mit.
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Alt 05.02.2012, 20:21
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AW: Gelddarlehensvertrag

Ich denke, dass nachweislich ein mündlicher Gelddarlehensvertrag gem. §§ 488-498 BGB zwischen M und F geschlossen wurde.
M hat gem § 488 Abs. I S. 1 BGB die geltende Vertragspflicht für den Darlehensgeber in vollem Umfang erfüllt, indem er F die Auszahlung des Darlehensvaluta (300€) gewährt hat.

F hat die vereinbarungsgemäße vollständige Pflichterfüllung Ihrerseits nicht erfüllt. Denn gem. § 488 Abs. I S.2 steht sie als Darlehensnehmerin in der Pflicht das zur Verfügung gestellte Darlehen in vollem Umfang innerhalb einer gewissen Zeit zurück zu zahlen.

Zunächst erfüllt F diese Vertragspflicht in Form einer vereinbarten Ratenzahlung, welche jedoch nach einer gewissen Zeit ausblieb und nun gegenwärtiger einen Zahlungsrückstand von 150€ aufweist.

Somit ist F gem. §§ 286, 288 BGB in Schuldnerverzug geraten, welche eine klare Vertragsverletzung impliziert.

Aus diesem Grund kann M von seinem Kündigungsrecht für den unbefristeten Gelddarlehensvertrag (§488 Abs.III BGB) Gebrauch machen.

Die Fristgerechte Kündigung des Darlehensvertrages beträgt gem. § 488 Abs. III S. 2 BGB drei Monate.

Also hat meiner Meinung nach M nur den Anspruch auf 150€ (auf die es ihm ja auch eigentlich ankommt). Er war ja bzgl. der Wohnung "selbst schuld",dass er alleiniger Mieter war.. Also sind alle Forderungen bzgl. Nachzahlung an Ihn zu stellen.

Das sind meine Gedanken dazu :-/
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  #4 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 20:28
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AW: Gelddarlehensvertrag

Darlehnsrecht ist klar. Frage sind Nebenkosten. Klar, dass dem Vermieter nur M haftet. Aber konkludente hälftige Teilung im Innenverhältnis von M und F? Dazu gibt's Rspr.
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Alt 05.02.2012, 21:44
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AW: Gelddarlehensvertrag

Zitat:
Zitat von Juraia Beitrag anzeigen
Zunächst erfüllt F diese Vertragspflicht in Form einer vereinbarten Ratenzahlung, welche jedoch nach einer gewissen Zeit ausblieb und nun gegenwärtiger einen Zahlungsrückstand von 150€ aufweist.
Vorsicht: Ist das die Restschuld oder der aktuelle Rückstand mit fälligen Raten?

Zitat:
Zitat von Juraia Beitrag anzeigen
Aus diesem Grund kann M von seinem Kündigungsrecht für den unbefristeten Gelddarlehensvertrag (§488 Abs.III BGB) Gebrauch machen.
Der Vertrag war nicht unbefristet; es war ja Ratenzahlung vereinbart. Insofern kein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB.

Richtig ist aber, dass M derzeit nur die fälligen Raten fordern kann; die gesamte Restschuld erst nach Kündigung. Die hier noch erklärt werden müsste.

Folgende Fragen solltest Du klären: Was könnte abgesehen von § 488 Abs. 3 BGB die Grundlage für die Kündigung sein? Warum greift § 323 BGB nicht?

Zitat:
Zitat von Juraia Beitrag anzeigen
Er war ja bzgl. der Wohnung "selbst schuld",dass er alleiniger Mieter war.. Also sind alle Forderungen bzgl. Nachzahlung an Ihn zu stellen.
Gegenüber dem Vermieter ist das richtig. Im Innenverhältnis - und nur danach war gefragt - solltest Du auf jeden Fall dem Hinweis von Jesús nachgehen und mögliche Anspruchsgrundlagen prüfen: Wie würde denn ein Hauptmieter in einer studentischen Wohngemeinschaft seinen Nebenkostenanspruch gegen die Mitbewohner durchsetzen, wenn es keinen ausdrücklichen Untermietvertrag gibt? Recherchiere mal den Begriff "Wohngemeinschaft". Was bedeutet der Begriff "gemeinsame Wohnung" im Innenverhältnis? Du kommst vielleicht zu einer Ablehnung, aber prüfen solltest Du es.
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Alt 06.02.2012, 11:54
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AW: Gelddarlehensvertrag

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen

Warum greift § 323 BGB nicht?
Ich denke, weil §323 Abs. 5 S. 1 BGB sagt, dass er dann von der Teilleistung ( Restliche Zahlung) zurücktreten müsste !?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 11:55
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AW: Gelddarlehensvertrag

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Vorsicht: Ist das die Restschuld oder der aktuelle Rückstand mit fälligen Raten?
Die Restschuld, die M nun auf einmal fordern will, weil F ja nicht gezahlt hat ...
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  #8 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 22:36
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AW: Gelddarlehensvertrag

Zitat:
Zitat von Juraia Beitrag anzeigen
Ich denke, weil §323 Abs. 5 S. 1 BGB sagt, dass er dann von der Teilleistung ( Restliche Zahlung) zurücktreten müsste !?
Damit hat es wohl zu tun: Für Dauerschuldverhältnisse (das Darlehen gehört dazu) wird - vor allem nach längerer Zeit - der Rücktritt in der Regel kein angemessener Umgang mit nachträglichen Leistungsstörungen sein. Deshalb wendet die Rechtsprechung § 323 BGB nicht auf vollzogene Dauerschuldverhältnisse an. Von vollzogenen Dauerschuldverhältnissen kann man also in der Regel nicht zurücktreten.

Jetzt jetzt musst Du also noch eine Vorschrift finden, welche die Kündigung ermöglicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 22:38
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Zitat:
Zitat von Juraia Beitrag anzeigen
Die Restschuld, die M nun auf einmal fordern will, weil F ja nicht gezahlt hat ...
Da musst Du aber aufpassen: Der Zahlungsrückstand umfasst ohne Kündigung nur die fälligen Raten, nicht die Restschuld.

Die Restschuld kann erst nach Kündigung gefordert werden. Ob die möglich ist, musst Du noch auf der Suche nach einer (allgemeinen) Kündigungsvorschrift herausfinden.
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