Dies ist eine Diskussion zu Gefahr bei Übergabe innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gefahr bei Übergabe habe eine rechtliche Frage! Ist alles ein bisschen kompliziert! Person A und B sind Privatpersonen. Also: Person A ein Handy bei ebay gekauft, bezahlt und erhalten! Nun war das Handy aber von der Beschreibung abweichend und A hat dem B angeboten, ihm das Handy gegen zurücküberweisung des Betrages zurückzuschicken. Nun hat A es, weil er es nicht besser wusste, per Post als Päckchen weggeschickt. Nun sagt Person B, dass er das Handy nicht bekommen hat. Nun ist dies ja nicht über die Post versichert. Wer hat nun den Schaden zu tragen? Würde mich üner Antworten freuen. Gruß BobDerBanker |
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| AW: Gefahr bei Übergabe Der A schuldet hier den Versand des Handys. Mit Übergabe des sorgfältig verpackten Gerätes an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson wird er von seiner Leistungspflicht frei. Die Preisgefahr geht in dem Augenblick auf den B über. Dieser muß nun trotzdem Gegenleistung erbringen, also den vom A zur Erfüllung des Vertragse geleisteten Betrag an A zurückführen. Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Gefahr bei Übergabe Ok danke. dazu hat Person A außerdem einen zeugen, der bestätigen kann, dass A es zur Post gebracht hat. Aber eine andere Interpretation finde ich interessant. Man geht von Anfang an davon aus, dass es sich um arglistige täuschung handelte. Das Handy war ja beschrieben als nagelneu und original. Wurde aber geliefert in einer Verpackung von der Telekom, womit die Eplus KArte von A nicht funktioniert hat. Auf der Verpackung stand auch explizit drauf, dass man es für 100 entsperren lassen muss, um alles Karten darin zu nutzen. Somit ist eine arglistige Täuschung ein anfechtbares Rechtsgeschäft. Und A hat dieses Geschäft angefochten. Somit ist doch laut §142 Abs. 1 BGB der KAufvertrag nichtig von Anfang an. § 141 Abs 1 BGB besagt nun dass dieses angefochtene Rechtsgeschäft, wenn es von beiden Vertragsparteien bestätigt wird, ein neues Vorgehen bestätigt, was ja nichts anderes bedeutet als ein neuer KAufvertrag, bei dem A die Gefahr bei Abgabe an die Post auf B abgibt lt. §447 Abs. 1 BGB. Würde mich über eine Beurteilung sehr freuen! Grüße BobDerBanker |
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| AW: Gefahr bei Übergabe Ist mir ein bisschen wirr, und im großen und ganzen kann ich nur erahnen worauf Du jetzt hinaus willst. Ich meine, ist schon klar, daß die Telekom nicht unbedingt Blumentöpfe bei Beliebtheitswettbewerbe gewinnt, aber für eine Arglistanfechtung genügt das bei weitem nicht. Und nur die Aussage "neu und originalverpackt" sagt ja auch nichts darüber aus, daß man unbedingt seine blöde E-Plus-Karte damit benutzen können muß - jedenfalls nicht uneingeschränkt. So, wie wurde das Handy denn angeboten, was stand da genau? Was hat an Korrespondenz zwischen A und B stattgefunden, nachdem A sich über das Ding beschwert hat? Und das ganze bitte ohne wilde Mutmaßungen, sowas... Zitat:
Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Gefahr bei Übergabe ich bitte vielmals um entschuldigung das wollte ich natürlich nicht...![]() es stand: Oringinal verpackt, neu und ohne simlock! simlock-frei bedeutet ja nun dass ich alle karten damit benutzen kann... Fakt ist ja einfach nur dass B das nicht in seiner auktion angegeben hat, womit man doch theoretisch davon ausgehen kann, dass es täuschung war. es stand ja groß und breit auf der verpackung drauf, dass man es nur mit karten der telekom nutzen kann.... aber was doch stimmt ist dass der vertrag von anfang an nichtig war, oider? ja Person B hat das geld zurücküberwiesen. A hat es zur post gebracht und dann ging es verloren auf dem postweg. Gruß Bobby |
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| AW: Gefahr bei Übergabe Also "automatisch" ist da nichts von Anfang an nichtig. Dafür bedarf es neben dem Anfechtungsgrund noch der Anfechtungserklärung. Da der B das Geld zurücküberwiesen hat, gehe ich mal davon aus, daß etwas in der Art passiert ist. So, demnach schuldet der A dem B Herausgabe. Und da A und B vereinbart haben, daß das Handy an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden sollte, wird der A mit Übergabe des sorgfältig verpackten Gerätes an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson von seiner Leistungspflicht frei. Wenn der A beweisen kann, daß er das getan hat, ist alles in Butter. Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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