Dies ist eine Diskussion zu Fristberechnung rückwärts innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Fristberechnung rückwärts ich glaub ich werd langsam zu alt - jedenfalls kann ich mir anhand der §§ 187 bis 193 BGB keinen wirklichen Reim auf eine Fristberechnung machen. Angenommen eine Mitgliedschaft läuft bis zum 31.05.12 und verlängert sich jeweils für die Dauer von 6 Monaten, "falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird". Bis wann hätte die Kündigung vorliegen müssen? a) 04.04.12, 24:00 Uhr (weils dann mehr als 8 wochen vorher wäre) b) 05.04.12, 24:00 Uhr (weils genau 8 wochen vorher ist) c) 06.04.12, 24:00 Uhr (weil da irgendein Tag nicht mitgezählt wird? wg. § 187 BGB) d) 31.03.12 (weil 8 Wochen im allg. als 2 Monate angesehen werden?) e) alles ganz falsch Besten Dank |
| |||
| AW: Fristberechnung rückwärts Ich würd ja b sagen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
| |||
| AW: Fristberechnung rückwärts Hallo und Danke für die Antwort, ich würde auch b) sagen, nur dieses "mindestens 8 Wo" verwirrt mich irgendwie. Kann ich das so verstehen, wenn ich heute sage "es war festgelegt, mindestens eine Woche vor unserm Termin heute gehen mir die und die Unterlagen zu" muss das (irgendwann) letzten Donnerstag oder früher gewesen sein? |
| |||
| AW: Fristberechnung rückwärts Zitat:
2. Die nach Wochen berechnete Kündigungsfrist endet mit Tagesablauf ( § 188 BGB ), dies soll Donnerstag, der 31. Mai 2012 sein. 3. Wenn die Kündigung im Laufe des Donnerstags, den 5. April 2012 ( oder früher ) zugeht, ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31.05.12 wirksam unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen oder mehr erklärt. Zitat:
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der Berufungsbegründung am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbedeutend sei mit "13. Juli 2006 24:00 Uhr". Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli 2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr. Darum geht es jedoch nicht, wenn zu beurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist oder nicht. Entscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also am 13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichts ausgedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden. Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war. Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr eingegangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - aaO "vor Beginn" des Folgetages; vgl. BVerfG, BVerfGE 41, 323, 328) und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen. Zitat:
Das Wort "mindestens" ist (fast) überflüssig: selbst wenn vereinbart wäre, daß "unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Laufzeitende" zu kündigen sei, so ist allgemein anerkannt, daß Erklärungen fristwahrend auch schon VOR Fristbeginn abgegeben werden können. Die Kündigungsfrist von 8 Wochen würde demnach exakt um 0 Uhr am Freitag, den 6. April 2012 beginnen. Die Frist wäre ohne weiteres durch jede schon zu einem früheren Zeitpunkt wirksam gewordene Kündigungserklärung gewahrt. 11 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| fristberechnung, kündigungsfrist |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| TÜV-Termin Überschreitung - Fristberechnung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 24.12.2011 06:04 |
| Fristberechnung | Bürgerliches Recht allgemein | 16.02.2009 10:51 |
| Fristberechnung | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 15.02.2009 21:48 |
| Fristberechnung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 05.09.2008 19:26 |
| Fristberechnung | Bürgerliches Recht allgemein | 26.08.2008 18:49 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios