Dies ist eine Diskussion zu Freiwilligkeit einer Willenserklärung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Freiwilligkeit einer Willenserklärung Unter welchen Voraussetzungen ist eine Willenserklärung (Entscheidung) wirklich freiwillig? Normalerweise ist es so, A gibt an B ein Angebot ab und B kann sich dafür oder dagegen entscheiden. Wie ist es aber wenn es gewisse Zwänge gibt. Wenn z.B. B sich nicht dafür entscheiden kann sich IN ein Verhältnis zu begeben, sondern sich dafür entscheiden möchte, sich aus einem Verhältnis rauszubegeben, aber gewisse Zwänge vorliegen? Fallbeispiel: B befindet sich bei A in einem bestimmten Vertragsverhältnis, in dem es zu Nachteilen für B durch A kam. A hat außerdem B getäuscht, B kann es aber nicht nachweisen. B möchte sich daher logischerweise aus dem Verhältnis lösen, kann es aber nicht, weil er eine Summe x begleichen müsste, die er nicht begleichen kann. A macht B das Angebot gegen die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses ihn aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. A stellt zugleich unlautere Bedingungen. Frage: Kann man hier wirklich noch davon sprechen, dass sich B freiwillig für oder gegen die Annahme des Angebots entscheiden kann? |
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| AW: Freiwilligkeit einer Willenserklärung Ja, kann man. Denn für die Natur der Willenserklärung ist nicht der Grund der Willenserklärung entscheidend, sondern lediglich die Frage, OB ein Wille gebildet wurde. Auch wenn die Folgen der Entscheidung für B schlecht sind, hatte er dennoch die Möglichkeit, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben oder eben nicht. Um derartige "Ungerechtigkeiten" zu beseitigen, gibt es dann Institutionen wie zB die Anfechtung. Ergänzung nach PN-Anfrage: Hallo Butterfly, Im Rahmen der Willenserklärung werden die Umstände nicht berücksichtigt, weil sie im gesamtrechtlichen Kontext berücksichtigt werden. Eine Willenserklärung besitzt 3 Voraussetzungen. 1. Handlungsbewusstsein. A muss bewusst sein, dass er handelst. 2. Erklärungsbewusstsein. A muss bewusst sein, dass er rechtlich erheblich handelt. 3. Geschäftswille: Die Erklärung muss auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet sein. 1+2 sind zwingend notwendig, damit eine Willenserklärung zustande kommt. 3 ist hierfür nicht entscheidend. Allerdings kann bei einem Fehlen des Geschäftswillen nach den Regeln der §119 ff. BGB angefochten werden. Es gibt zwei rechtliche Begriffe Namens vis compulsiva und vis absoluta. Die zeigen, wie weit die Anforderungen an das Handlungsbewusstsein reichen. Vis compulsiva ist eine willensbeugende Gewalt. Angenommen der A hält dem B eine Pistole an den Kopf und sagt, er solle einen Vertrag unterschreiben. Hier ist das Handlungsbewusstsein und auch das Erklärungsbewusstsein nicht beeinflusst. Nur der Geschäftswille. Es entsteht die Möglichkeit der Anfechtung. Bei der vis absoluta handelt es sich um eine willensbrechende Gewalt. Hier bildet der B keinen entsprechenden Willen bzw es ist ihm unmöglich ihn durchzusetzen. Beispiel: Der A macht den B bewusstlos und führt dann dessen Hand beim Unterschreiben des Dokuments. Hier entsteht schon gar keine Willenserklärung. Geändert von Kyuubi86 (09.11.2011 um 18:35 Uhr). |
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