Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Haftungsverband der Hypothek innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Frage zum Haftungsverband der Hypothek ich habe eine Frage zum Haftungsverband der Hypothek. Angenommen, A hat unter Eigentumsvorbehalt ein KFZ gekauft, das Zubehör seines Grundstückes ist. Später bestellt er zur Sicherung eines bei B aufgenommenen Kredits eine Hypothek an seinem Grundstück und verkauft und übereignet dann das Grundstück an C. Das KFZ bleibt auf dem Grundstück, es hat aber keine konkrete Einigung darüber gegeben, dass auch das Eigentum daran übergehen soll. Der Kfz-Brief ist die ganze Zeit über beim Vorbehaltseigentümer. Ich frage mich, ob das Zubehörstück vor und nach der Übereignung des Grundstücks an C Teil des Haftungsverbandes der Hypothek ist. Ich würde mich riesig freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Meine Überlegungen: Zubehör fällt ja gem. § 1120 in den Haftungsverband der Hypothek, aber nur soweit das Zubehörstück in das Eigentum des Grundstücksbesitzers gelangt ist. Das ist aber hier nicht der Fall, da A nur ein Anwartschaftsrecht an dem KFZ hat. Das Anwartschaftsrecht an einem Zubehörstück kann aber auch Teil des Haftungsverbandes werden, soweit ich es verstanden habe (so bei Erman/Wenzel, § 1121 Rn. 9). Also gehe ich davon aus, dass zumindest vor der Grundstücksübereignung das Anwartschaftsrecht am KFZ Teil des Haftungsverbandes geworden ist. Mir ist aber absolut nicht klar, was danach passiert. Eine Enthaftung nach § 1121 kommt meiner Meinung nach nicht in Frage, da das KFZ nicht vom Grundstück entfernt wurde. Muss das KFZ, um weiter im Haftungsverband zu sein, ins Eigentum des C gelangt sein? Wenn ja, wie verhält es sich damit? Eigentumserwerb nach §926 I geht wohl nicht (KFZ gehört nicht A), gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten fällt in meinen Augen auch weg, da C meiner Meinung grob fahrlässig gehandelt hat, da er sich den Kfz-Brief nicht hat vorlegen lassen („Wer ein Kfz ohne Übergabe des Kfz-Briefes erwirbt, handelt in aller Regel grob fahrlässig“ Baur/Stürner § 42 Rn. 26). Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand Zeit hätte, mir bei meinem Problem zu helfen und mir auch sagen kann, ob meine Überlegungen soweit richtig sind. Vielen Dank schon einmal! |
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