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Frage: § 119 Abs.2 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Frage: § 119 Abs.2 BGB innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 15:04
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Frage: § 119 Abs.2 BGB

Servus Leutz,


Ist § 119 Abs. 2 BGB einschlägig, wenn der Käufer glaubt, dass der Verkäufer Eigentümer einer Sache ist und sich später zeigt, dass er doch kein Eigentümer der Sache war. Zudem weiss der Verkäufer selber nicht, dass er kein Eigentümer der Sache ist.

Ist nun § 119 Abs. 2 BGB einschlägig oder handelt es sich um einen Doppelirrtum?



Vielen Dank im Voraus

Marco

Geändert von MarcoPe (20.11.2006 um 15:25 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 16:19
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Was bedeutet "später"?

Wann genau hat der Käufer erkannt, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist?

Vor Abschluss des Kaufvertrages?
Nach Abschluss des Kaufvertrages aber noch vor der Übertragung des Eigentums?
Nach der Übertragung des Eigentums?
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  #3 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 17:54
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Zitat:
Zitat von Atlantis
Was bedeutet "später"?

Wann genau hat der Käufer erkannt, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist?

Vor Abschluss des Kaufvertrages?
Nach Abschluss des Kaufvertrages aber noch vor der Übertragung des Eigentums?
Nach der Übertragung des Eigentums?
Hallo Atlantis,

vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort.

Um deine Frage zu beantworten:
Ich muss dazu sagen, dass der Käufer nicht gutgläubig Eigentum erwerben konnte.
Erkannt hat es der Käufer nach Übergabe der Sache und Abschluss des Kaufvertrages

Was könnte das für den Käufer für ein Anfechtungsgrund sein?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 18:15
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Zitat:
Ich muss dazu sagen, dass der Käufer nicht gutgläubig Eigentum erwerben konnte.
Warum nicht?
Ansonsten:
Falls es dem Verkäufer dauerhaft nicht möglich ist, den Vertrag zu erfüllen, kann der Käufer gem. §§ 326 Abs. 5, 323 BGB zurücktreten und zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 283 BGB).
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  #5 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 18:55
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Die Eigentumsverhältnisse sind kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 II. Resultiert aus dem Schluß, daß diese keine gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale sind, die den Grund in der Sache selbst haben und von gewisser Dauer sind.
In den Fällen, in denen versucht wird, mit einer abhanden gekommenen Sache die Leistungspflicht Eigentumsübertragung aus einem Schuldverhältnis zu erfüllen, greift damit die Anfechtung wegen Irrtums nicht durch.
Der dann eröffnete Weg wurde oben bereits dargelegt.

Die Jana.
__________________
fiat iustitia et pereat mundus.

...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext?
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  #6 (permalink)  
Alt 20.11.2006, 21:06
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Ich danke euch vielmals!!!!!

@wunderlich:
Meinst du verkehrswesentliche Eigenschaften bzgl. einer Sache oder einer Person?

@atlantis:
Zitat:
Warum nicht?
Weil die Sache abhanden gekommen ist.


@all:
Mein Kernproblem ist folgendes: Sind Eigentumsverhältnisse verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person nach § 119 Abs. 2?
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  #7 (permalink)  
Alt 21.11.2006, 10:46
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AW: Frage: § 119 Abs.2 BGB

Zitat:
Zitat von MarcoPe
@wunderlich:
Meinst du verkehrswesentliche Eigenschaften bzgl. einer Sache oder einer Person?
Beides!!

Zitat:
Zitat von MarcoPe
Weil die Sache abhanden gekommen ist.
In einem solchen Fall scheitert die Erfüllung des Kaufvertrages wohl weniger am Eigentum, denn an der Übergabe der Sache. Denn nur weil eine Sache abhanden gekommen ist, ändert das ja nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die für den Eigentumsübergang erforderliche Übergabe kann ja gem. § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Lediglich die Pflicht zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gem. § 433 I BGB dürfte sich für den Verkäufer als schwierig erweisen!

Zitat:
@all:
Mein Kernproblem ist folgendes: Sind Eigentumsverhältnisse verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person nach § 119 Abs. 2?
Nein, wie Wunderlich schon sehr zutreffend begründet hat.
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