Dies ist eine Diskussion zu Form und Bestandteile einer Kündigung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Form und Bestandteile einer Kündigung Nehmen wir einmal an der Webhosting-Provider XY-Hosting hat in seiner AGB keinen Hinweis auf eine bestimmte Form der Kündigung gegeben. Der Kunde Surfer-Z meldet sich nun mit Benutzername und Kennwort in einem gesicherten Supportbereich von XY-Hosting ein und platziert dort ein 'Ticket' mit der Kündigung seines Vertrages. Der Eingang wird Surfer-Z zwar bestätigt, die Kündigung wird jedoch mit der Begründung abgelehnt, das Schriftform erforderlich ist. Ist diese Kündigung nun rechtskräftig ? Es gibt zwar keine Unterschrift jedoch durch den Login in den gesicherten Bereich eine eindeutige Identifizierung, welche dem Provider bei Bestellung von Zusatzdienstleistungen absolut ausreicht. Hat Surfer-Z die Möglichkeit und das Recht entstehende Kosten der Kündigung (Porto, Papier, Briefumschlag, Fahrt zur Post, ...) an XY-Hosting zu belasten ? Danke für Eure Hilfe. |
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| AW: Form und Bestandteile einer Kündigung Hallo, bei einem Webhostingvertrag dürfte es sich um einen Dienstvertrag nach §611 ff BGB handeln. Für Dienstverträge ist mit Ausnahme von Arbeitsverträgen keine Schriftform vorausgesetzt. Sofern vertraglich kein Formerfordernis für die Kündigung vereinbart wurde, dürfte Z hier formlos kündigen können. Dementsprechend kann die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht von einer Unterschrift abhängen. Für Ersatzansprüche hinsichtlich Papier, Porto, etc. sehe ich hier allerdings keinen Raum. Meines Erachtens ist die Kündigung wirksam und damit kein Brief notwendig. |
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