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Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

Dies ist eine Diskussion zu Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  • 1 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 13:57
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Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

Hallo,

angenommen, die Privatperson A erhält,

für die im Jahr 2007 durchgeführten Arbeiten (anteiligen Erschließungskosten neue Abwasserleitung(1) sowie Hausanschlusskosten Abwasser(2))

von den Wasserwerken (GmbH) B einer beliebigen dt. Stadt Z

Mitte Dezember 2011 jeweils eine Rechnung für diese o.g. Arbeiten (1 u. 2) getrennt zugesendet. In diesen Rechnungen beschreibt B, dass die Abrechnung erst jetzt erfolgen konnte, da die Überprüfung und Einholung der Rechnungen der ausführenden Unternehmen abgewartet werden mussten und daher keine zeitigere Rechnungslegung erfolgen konnte.

Weiterhin wird angenommen, dass im Jan. 2008 bereits eine erste Abschlagsrechnung über diese Kosten gestellt wurde, diese aber von B nach Zurückweisung (wegen Mängel bei der Ausführung) von A zurück genommen wurde. Es wurden daraufhin Arbeiten an den bemängelten Stellen bis 08/2008 durchgeführt.

Weiterhin wird aber angenommen, dass nach dem Schreiben der Rückname der ersten Rechnung von B im Jan. 2008 keine weiteren Schreiben bis zur Rechnungsstellung im Dez. 2011 erstellt wurden. Weder von A noch von B.


Für A würde sich nun die Frage stellen, ob er nach Ablauf des Jahres 2011 (Zahlungsfrist ist auf Rechnungen nicht gesetzt also geht er von 4 Wochen/20WT aus) sich auf eine Verjährung der Forderungen beziehen kann und B diese somit auch nicht mehr gerichtlich einfordern kann.

Weiterhin stellt sich A für den Fall der Verjährung die Frage,
ob B ihm die Leistungen aus einem anderen bestehenden Vertrag daraufhin verweigern könnte (z.b. Trinkwasserlieferungen).


Viele Grüße
ole78
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 12:54
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AW: Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

War die Frage zu kompliziert/speziell?
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Alt 21.12.2011, 13:06
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AW: Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

Zitat:
War die Frage zu kompliziert/speziell?
Nönö. Erstmal ganz ruhig.


Es wird sich schon jemand finden, der den Sachverhalt aufdröselt.

Meine persönliche Meinung dazu ist jedoch, dass die Forderung nicht verjährt ist, denn die Forderung der Kommune gegenüber dem Anwohner besteht mit Bekanntmachung der Baumaßnahmen zur Erschließung und nicht mit Rechnungsstellung.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 13:16
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AW: Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Nönö. Erstmal ganz ruhig.


Es wird sich schon jemand finden, der den Sachverhalt aufdröselt.

Meine persönliche Meinung dazu ist jedoch, dass die Forderung nicht verjährt ist, denn die Forderung der Kommune gegenüber dem Anwohner besteht mit Bekanntmachung der Baumaßnahmen zur Erschließung und nicht mit Rechnungsstellung.

Wir gehen in diesem Fall aber mal davon aus, dass die Bekanntmachung der Baumaßnahme noch viel eher (also 2007) erfolgte (Fertigstellung Anfang 2008) und das nicht die Kommune, sondern die GmbH der Gläubiger ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 13:49
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AW: Forderungsverjährung / evtl. Hemmung der Verjährung

Zitat:
Zitat von ole78 Beitrag anzeigen
Weiterhin wird angenommen, dass im Jan. 2008 bereits eine erste Abschlagsrechnung über diese Kosten gestellt wurde, diese aber von B nach Zurückweisung (wegen Mängel bei der Ausführung) von A zurück genommen wurde. Es wurden daraufhin Arbeiten an den bemängelten Stellen bis 08/2008 durchgeführt.
Falls es sich um privatrechtliche Forderungen handelt und die Zurückweisung der Abschlagsrechnung pauschal erfolgte (und keine Verhandlungen eingeleitet hat), dann dürften alle Forderungen [nachträglich eingefügt] mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt sein. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass die Rechnungstellung seitens der ausführenden Unternehmen keine Fälligkeitsvoraussetzung für die GmbH-Forderung war; dann ist dies

Zitat:
In diesen Rechnungen beschreibt B, dass die Abrechnung erst jetzt erfolgen konnte, da die Überprüfung und Einholung der Rechnungen der ausführenden Unternehmen abgewartet werden mussten und daher keine zeitigere Rechnungslegung erfolgen konnte.
unbeachtlich.

Allerdings sollte man hier einmal genau prüfen, welche Anspruchsgrundlagen die GmbH-Forderung hat, insbesondere, ob hier öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu beachten sind, für die ggf. Abweichungen für die Fälligkeit und/oder Verjährung gelten könnten. Ich vermute z. B., dass die Wasserwerke in diesem Zusammenhang beliehen, also als Privatrechtssubjekte mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind; die Erschließung ist ja eine öffentliche Aufgabe und die Anlieger sind zur Übernahme der anteiligen Kosten öffentlich-rechtlich verpflichtet. Wenn aufgrund der einschlägigen Normen die GmbH nur eigene Kosten weitergibt, dann könnte dies

Zitat:
In diesen Rechnungen beschreibt B, dass die Abrechnung erst jetzt erfolgen konnte, da die Überprüfung und Einholung der Rechnungen der ausführenden Unternehmen abgewartet werden mussten und daher keine zeitigere Rechnungslegung erfolgen konnte.
eine Rolle spielen. Wobei man sich dann fragen müsste, ob nicht die Forderungen der ausführenden Unternehmen an die GmbH (teilweise) verjährt waren und die GmbH die Erfüllung hätte verweigern können/müssen, widrigenfalls sie keinen Ersatz von A verlangen könnte.

Zitat:
Zitat von ole78 Beitrag anzeigen
Weiterhin stellt sich A für den Fall der Verjährung die Frage, ob B ihm die Leistungen aus einem anderen bestehenden Vertrag daraufhin verweigern könnte (z.b. Trinkwasserlieferungen).
Nein.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Geändert von Soliton (23.12.2011 um 11:34 Uhr).
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