Dies ist eine Diskussion zu Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Bei einer Flugvermittlung A steht in den AGBs sinngemäß, dass eine Stornierungsgebühr in Höhe von X fällig wird, sofern die verbindliche Buchungsanfrage storniert werden soll. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass noch keine Buchungsbestätigung vorliegt. Wie sieht es aus, wenn ein Baby, welches vom Flug-Interessierten (K) betreut wird, versehentlich auf "Enter" drückt und damit die Buchungsanfrage verbindlich abschickt? K merkt den Fehler und ruft unmittelbar danach bei A an, um den Fehler zu melden und rückgängig machen zu lassen. Darf A, obwohl das Baby nicht geschäftsfähig ist, eine Stornierungsgebühr erheben? Für diesen Fall gehen wir davon aus, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde und das Baby allein durch Zappeln auf die Tasten gekommen ist. Vielen Dank für eure Rückmeldung. |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Zitat:
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Vielen Dank. Dies würde mich in meiner Vermutung bestätigen. Sieht die Konstellation anders aus, wenn vor dem "Enter" durch das Baby bereits alle Daten eingegeben worden sind und auch die Bedingungen als akzeptiert angeklickt wurde? Nehmen wir mal an, der Interessent K hat erst im letzten Moment eine zusätzliche Gebühr durch A entdeckt, welche im Flugpreis zuvor nicht kalkuliert wurde. Aus diesem Grund sollte die Buchungsanfrage nicht abgeschickt werden. Muss ein Nachweis geführt werden, wer die Anfrage tatsächlich abgeschickt hat? Auf welche Paragraphen kann K sich beziehen? Vielen Dank!!! |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Zitat:
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ich hatte vorhin angenommen, dass es um eine erstsemesterfrage handelt, da so vollmundig behauptet wurde, die aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden. ![]() ich hatte mich auf diese aussage verlassen und deswegen da nix zu geschrieben. aber im richtigen leben, würde sich k unter umständen eine schadenersatzpflicht ans bein binden (natürlich nur, falls das reisebüro nachweisen kann, dass ihm ein schaden entstanden ist), denn natürlich hätte k das baby nicht an die tastatur lassen dürfen, wo er grad wichtige geschäfte am machen ist. es fällt schwer hier keine verletzung der aufsichtspflicht anzunehmen. bei einem 5 jährigen wäre das evtl. schon anders. aber mir fällt grade nicht ein, wie bei genügender aufsicht ein baby es schaffen sollte die entertaste zu erwischen. |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Vielen Dank. :-) Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Babys, die gelernt haben, sich an Dingen hochzuziehen, aber noch sehr wackelig auf den Beinen sind, besondere Aufmerksamkeit bedürfen. Babys in diesem Alter können wahre Energiebündel sein, die sich natürlich auf für die Tastatur interessieren, auf der Papi rumklimpert. :-) Also vielen Dank nochmal. |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? ich würde mich da gerade nochmal einhaken und das ganze nochmal schulmäßig prüfen. es geht ja im endeffekt nicht um die frage, ob ein vertrag mit einem baby, sondern ob ein vertrag mit K zustandegekommen ist. daher wäre 105 ja erstmal zu vernachlässigen. die frage, die sich meiner meinung nach zunächst stellt ist: hat K ein angebot auf flugbuchung abgegeben. ähnlich wie beim putzfrauen-fall hat K eine willenserklärung nur vorbereitet und diese wurde durch einen unglücklichen zufall von einer anderen person abgegeben. problem ist also, ob eine ohne den willen des erklärenden in den rechtsverkehr gelangte willenserklärung wirksam ist. diese frage ist umstritten. zum teil wird eine parallele zur trierer weinversteigerungs-fall(stichwort: potentielles erklärungsbewusstsein) gezogen; also fraglich wäre dementsprechend: musste K erkennen können, dass er, wenn er sein baby bei sich spielen lässt, dass es zu solchen situationen kommen kann, dass das baby auf enter drückt? das würde ich jetzt bejahen, da wie du schon sagtest damit gerechnet werden muss, dass babys auch mal gerne auf der tastatur rumklimpern wollen. hier wäre die willenserklärung aber anfechtbar, jedoch mit der folge, dass sich K schadensersatzpflichtig macht(wahrscheinlich mit der folge die stornokosten zu zahlen). zum teil wird vertreten, dass keine wirksame willenserklärung abgegeben wurde, da eine privatautonome handlung fehlt. meiner meinung nach sprechen aber die besseren argumente für die wirksame abgabe der willenserkärung, da zum einen der rechtsverkehr größeren schutz genießt(die fluggesellschaft konnte nicht erkennen, dass ein baby auf die tatstatur drückt) und zum anderen der mangel aus der sphäre des K stammt. Insofern würde ich sagen, dass ein wirksamer vertrag zustandegekommen ist, dieser aber anfechtbar gem 119 ist. mit der folge, dass K der fluggesellschaft bei anfechtung des vertrages gem 122 den vertrauensschaden ersetzen muss. Geändert von bronkowitz (12.04.2012 um 12:27 Uhr). Grund: verständlichkeit |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? Zitat:
"angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann" Wenn nun der Bestellvorgang so gestaltet wäre, daß ein fehlerhaftes Berühren der "Enter"-Taste nicht mehr korrigiert werden könnte, so würde dies meines Erachtens dazu führen, daß im Zweifel ein Vertrag als nicht geschlossen anzusehen wäre. Zitat:
( Erst recht ist Fantasielosigkeit ( " Wie soll man das denn machen???" ) kein Rechtfertigungsgrund, die verlangten "angemessenen, wirksamen und zugänglichen technische Mittel" zur Eingabefehler-Korrektur bereitzustellen. ) 11 Geändert von once (12.04.2012 um 13:50 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Flugbuchung durch nicht geschäftsfähige Person - Stornogebühr? ich würde 312g I eher so interpretieren, dass mit eingabefehler eine fehlerhafte eingabe der vertragsoptionen gemeint ist(also beispielsweise zusätzlich eine reiserücktrittsversicherung zu buchen oder ähnliches) und nicht die abgabe der erklärung selbst. der anbieter muss also die möglichkeit bieten "vor abgabe seiner bestellung" fehlerhafte vertragsinhalte zu korrigieren. nichtsdesto trotz finde ich deine argumentation der mangelnden schutzwürdigkeit durchaus stichhaltig. man könnte durchaus bedenken haben, dass die rechtsverbindliche erklärung im endeffekt durch einen versehentlichen tastendruck ausgelöst werden kann. Geändert von bronkowitz (12.04.2012 um 14:27 Uhr). Grund: - |
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