Dies ist eine Diskussion zu Falsch ausgezeichnete Ware innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Falsch ausgezeichnete Ware Hat A einen Anspruch auf den Kaufpreis von 5? Wie ist das juristisch zu begründen? |
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| Nach deutschem Recht ist das jurisitisch überhaupt nicht zu begründen. Daher die Erklärung, warum eben KEIN Anspruch auf Übereignung der Ware zum falschen Preis besteht. Für einen Kaufvertrag benötigt man zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Bei der falsch ausgezeichneten Ware (wie auch bei korrekt ausgezeichneter Ware ) handelt es sich allerdings nicht um ein Angebot, sondern um eine so genannte invitatio ad offerendum - eine Aufforderung, ein Angebot zu unterbreiten. Der Kunde kommt also mit der Ware zur Kasse und unterbreitet dem Laden in Person der Verkäuferin das Angebot, diese Ware für 5 Euro zu kaufen. Die Verkäuferin lehnt das Angebot ab, weil sie weiß, dass die Ware 7 Euro kostet. Das sagt sie dem Kunden und unterbreitet ihm damit ein neues Angebot. Will er die Ware trotzdem, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor und der Vertrag ist perfekt. Gruß, fob Geändert von fob (13.12.2003 um 13:27 Uhr). |
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