Dies ist eine Diskussion zu Fallbeispiel Schenkung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Fallbeispiel Schenkung muss folgendes Fallbeispiel lösen und brauche Eure Hilfe dafür: Ein 16-Jähriges Mädchen bekommt von ihren Eltern ein Geschenk (Laptop). Sie schenkt ihn jedoch an Ihren Freund weiter. Die Eltern sind davon nicht begeistert und wollen den Laptop jetzt zurück haben. Haben die Eltern juristisch eine Möglichkeit das Geschenk zurückzuverlangen? Bitte um Antworten.......!! Vielen Dank an ALLE........ |
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| AW: Fallbeispiel Schenkung Eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft. Beschränkt geschäftsfähige dürfen eben nur in gewissem Umfang Rechtsgeschäfte abschließen. § 110 BGB greift hier nicht. Das Rechtsgeschäft ist nachteilig für den Minderjährigen im Sinne des § 107 BGB. Der Vertrag ist schwebend unwirksam bis die Eltern zustimmen. Da die Eltern nicht zustimmen muss der Laptop zurückgegeben werden und der Vertrag ist unwirksam. Herausgabeanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB besteht. |
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| AW: Fallbeispiel Schenkung Soweit richtig, muss aber verfeiner werden. Hier liegen 2 Rechtsgeschäfte vor: 1. Zwischen dem Mädchen und seinen Eltern liegt eine Handschenkung vor, § 516 I. Diese ist für das Mädchen lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107, weswegen es keine Zustimmung benötigt. Sie erhält Eigentum und Besitz am Laptop, verliert aber selbst nichts. 2. Die zweite Handschenkung an ihren Freund ist dann rechtlich nachteilhaft. Sie gibt ihr erlangtes Eigentum und den Besitz ihrem Freund durch eine Schenkung, § 516 I. Dieses Rechtsgeschäft bedarf aber der Genehmigung der Eltern, §§ 107, 108. Da diese ihre Genehmigung nicht erteilen, gilt die Schenkung (der Vertrag), als auch die Übereignung (Verschaffung des Eigentums) als nichtig. Somit ist das Mädchen Eigentümerin gebliebe und kann das ganze gem. § 985 herausverlangen. Außerdem gem. § 812. Geändert von vanqulonc (15.11.2011 um 19:39 Uhr). |
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| AW: Fallbeispiel Schenkung Sind § 985 und § 812 gleichzeitig anwendbar? Eventuell ist der Schenker gar nicht mehr Eigentümer, dann dürfte 985 BGB nicht anwendbar sein. |
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| AW: Fallbeispiel Schenkung Ist das Mädchen nicht mehr Eigentümerin, so geht § 985 natürlich nicht durch, denn Voraussetzungen wären: 1. Eigentum (des Anspruchstellers, hier Mädchen) 2. Besitz (des Anspruchgegners, hier ihr Freund) 3. kein Recht zum Besitz (des Anspruchgegners) Hier wäre nur § 812 denkbar. Ist sie allerdings noch Eigentümerin, kann sie die Herausgabe nach § 985 und § 812 verlangen, denn es besteht Anspruchskonkurrenz(Palandt/Bassenge § 985 Rn. 1). |
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