Dies ist eine Diskussion zu erwerb einer grundschuld; § 1192 I a innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| erwerb einer grundschuld; § 1192 I a also folgende fallkonstellation: a will sich einen teuren gegenstand leisten, kann den aber nicht auf einmal bezahlen. der verkäöufer bietet im ihm an, den kp zu stunden. dafür bestellt der bruder des a eine grundschuld in höhe von 20.000 euro auf sein grundstück. ver käufer v tritt diese grundschuld an die h bank ab für die sicherung eines darlehens, erwähnt jedoch nicht, dass dieser eine forderung unterliegt. der kp zzwischen aund v kommt nicht zur sprache, die bank weiss nur, dass es sich um eine sicherungsgrundschuld handelt. folgendes passiert: a will den gegenstand nicht mehr haben und will vo vertrag zurücktreten, da dieser mangelhaft ist. v kommt seiner verpflictung zur zahlung des darlehens nicht nach, weshalb h aus der grundschuld vorgehen. b will nun die " rückgabe" der grundschuld( in absprache mit seinem bruder a). meine fragen: von wem erwirbt v eigentlich die grundschuld, von a oder sienem bruder b? (873) und was hat es mit dem neuen § 1192 I a. hier auf sich...blick leider nicht durch, und weiss nicht, wo ich sonst rat bekommen könnte... |
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| AW: erwerb einer grundschuld; § 1192 I a Liest sich irgenwie wie eine Hausarbeit. |
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| AW: erwerb einer grundschuld; § 1192 I a mein kopf raucht, und nein, es geht mir um allgemeines verständnis. die bank geht ja aus 1147,1192 auas duldung der zwangsvollstreckung vor. hier gehen sie ja gegen den bruder vor, der die grundschuld bestellt hat. aber wie ist das hier mit der einigung. diese felt ja irgendwie...sie haben sich ja nicht mit b geeinigt...klärt mich auf!bitte... |
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