Dies ist eine Diskussion zu Einigungsgebühr innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Einigungsgebühr ich habe schon jede Menge zu dem Thema gegoogelt, aber ich werde nicht so recht schlau daraus. Wenn jemand in ein Inkassoverfahren kommt, dann können ja Gebühren geltend gemacht werden, die aber in der Höhe begrenzt sind. Das Ganze ist noch nicht bei Gericht, sondern noch in der Vorstufe mit Mahnung, wo mit dem Gericht gedroht wird. Wenn man jetzt eine Ratenvereinbarung ausmachen will, dürfen die dann eine zusätzliche Einigungsgebühr verlangen, bzw. ist man dann verpflichtet, diese zu zahlen wenn man keinen Vertrag mit dem Inkasso unterschrieben hat? Macht das einen Unterschied wenn das Inkasso durch einen RA durchgeführt wird? Wenn man noch in der Mahnung ist, sollte man dann den Betrag einfach an das Unternehmen zahlen (sofern das geht) und das Inkasso ignorieren, oder können die diese zusätzlichen Gebühren dann trotzdem noch geltend machen? Nehmen wir an dass man ein Schreiben vom RA (nicht vonm der Firma) bekommt in dem steht die Hauptforderung wäre 206€, zusätzlich werden aber "Auslagen" aufgeführt in Höhe von 120€ und dann nochmal Anwaltsgebühren in Höhe von 39€, sodass man plötzlich auf fast 370€ ist, also fast schon das doppelte. |
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| AW: Einigungsgebühr Ich habe jetzt zu dem Thema noch weiter gegoogelt und folgendes hier gefunden: Zitat:
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| AW: Einigungsgebühr Wer es unterschreibt ist selbst schuld. Mahnverfahren 25 €. Vollstreckungsverfahren 25€. Besuch Gerichtsvollzieher 25€. Bis das passiert sind mindestens 2 Monate rum und der Schuldner könnte schon 100 € gezahlt haben. Alternativ die Einigungsgebühr rausstreichen und gucken ob der Gläubiger unterschreibt. |
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| AW: Einigungsgebühr Der Schuldner hat noch nichts unterschrieben. Es wurde lediglich um eine Ratenvereinbarung gebeten, die Forderung selbst wurde nie bestritten. D.H. die "rechtsanwaltliche Tätigkeit" beschränkt sich auf eine nicht-juristische Einigung (Raten ok, Nicht OK) die auch jeder andere erfüllen könnte. In dem ersten Schreiben wurde aber vom RA verklausuliert dass die Zahlung der ersten Rate eine implizite Annahme der Bedingungen inklusive darstellt. Der Schuldner hat dem explizit widersprochen und die Gebühr nicht anerkannt oder irgendwas unterschrieben und ausserdem auch darauf hingewiesen dass die Zahlung der ersten Rate (die bereits erfolgt ist) nicht als Anerkennung gilt. Ein weiterer Schriftwechsel dürfte sinnlos sein, da der RA zurückgeschrieben hat dass er auf die Gebühr nicht verzichten will. Wie soll man da also vorgehen? Die Raten, inklusive Inkassogebühr, zahlen (das ist ja der unstrittige Teil) und darauf warten ob die Einigungsgebühr eingeklagt wird und dem dann widersprechen? Besteht da eine Chance dass man gewinnt, oder sind das nur zusätzliche Kosten mit einer geringen Erfolgsaussicht? |
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| AW: Einigungsgebühr Der RA kann keine Einigungsgebühr erzwingen. Inkassokosten eines Inkassounternehmens sind oftmals unzulässig, wenn es sich um eine größeres Unternehmen handelt, dass Gläubiger ist. Raten zahlen und mit der Gefahr leben, dass der Mahnbescheid und die Vollstreckung kommt, ist im Endeffekt genau so teuer wie die Einigungsgebühr. |
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