Dies ist eine Diskussion zu Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? kann ein Versand-Händler einen Kunden "zwingen" (Alternative: Mahnverfahren), eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass ein Paket zurückgeschickt wurde, wenn - das Paket als Retoure geschickt wurde - das Paket laut Paketverfolgung der Post vom Kunden abgegeben wurde, aber auf dem Weg der Lieferung verloren ging, also nicht beim Händler ankam - diese Angelegenheit laut Post wegen der Retoure eine Sache zwischen Händler und Post sei - der Händler den Retoure-Beleg (Paketnr. usw.) vom Kunden erhalten hat. Oder ist solch eine Abgabe überflüssig bzw. ohne Nachteile für den Kunden, wenn er diese verweigert, mit der Begründung, ein Beleg liege ja vor? Bitte nur rechtliche Hinweise/Erfahrungen, keine "praktischen" Tipps. Update 10.02.2012 - zur Präzisierung: - In der eidesstattlichen Erklärung soll der Kunde bestätigen, dass er die (zuvor bestellte) Ware zurückgeschickt hat. - Mit Mahnverfahren ist eines des Händlers gegen den Kunden gemeint, Gegenstand wäre eine Geldforderung über den Wert der zuvor gesendeten Ware. Geändert von GunnarMauris (10.02.2012 um 00:41 Uhr). |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Zitat:
Was meinst Du mit "Alternative Mahnverfahren"? Im Mahnverfahren könnten nur (Geld)-Forderungen tituliert werden. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Man kann die Versicherung an Eides Statt abgeben. Wäre sie falsch dürfte das in diesem Falle noch nicht einmal strafbar sein.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Es ist unverständlich wesshalb die Frage außer: Zitat:
Wenn es ein Ergebnis der Paketverfolgung gab, scheiden die anderen doch aus. Wieso gibt sich der Händler nicht mit der Erklärung der Post zur Paketverfolgung zufrieden, oder hat er keine Kopie davon ? Frage: Wer trägt denn das Risiko des Verlustes bei der RÜcksendung ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Der Händler will vermutlich nicht versichert haben, dass das Paket verschickt wurde, sondern dass sich tatsächlich der zuvor bestellte Artikel in dem Paket befand. Da das Paket nicht angekommen ist, kann das der Händler nicht feststellen. Ich denke nicht, dass eine Rechtsgrundlage für eine solche Forderung besteht. Sollte diese abgegeben werden und falsch sein, so ist in der Tat die Frage nach der Strafbarkeit dieser fraglich. Ich denke, dass auch der Vorredner, der darauf hingewiesen hat, den Punkt problematisch sieht, dass der Händler nicht befugt ist eine solche Versicherung abzunehmen. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Das Risiko der Rücksendung trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer. Der Käufer ist nur verpflichtet die Ware gut verpackt dem Versandunternehmen zu übergeben. Dafür trägt er allerdings die Beweislast. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Ich dachte, das sei von Casa als Witz gemeint. Natürlich ist eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar - völlig unabhängig davon, ob man sie freiwillig oder aufgrund Rechtspflicht abgibt.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Dann würde ich gerne von dir wissen nach welcher Norm das Unternehmen für die Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig ist. Dies können idR. nur Gerichte, der Gerichtsvollzieher und einige Behörden. |
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| AW: Eidesstattliche Versicherung erzwingbar bei Versandfehler durch Post? Die §§ 259 und 260 BGB sehen auch Erklärungen an Eides statt ohne besondere Beurkundungen vor.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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