Dies ist eine Diskussion zu Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Angenommen das Schreiben des Inkassobüro sieht folgendermaßen aus: Hauptforderung: 120 EUR Mahnkosten: 5 EUR Inkassovergütung: 45 EUR plus Zinsen, etc. Forderung liegt bei sagen wir mal knapp 175 EUR. Der Schuldner akzeptiert diese und zahlt jeden Monat einen Betrag von 10 EUR zurück. Nach einem Jahr erfragt der Schuldner den Restbetrag beim Inkassounternehmen und erhält folgende Auflistung: Hauptforderung: 120 EUR Mahnkosten: 5 EUR Inkassovergütung: 80 EUR plus Zinsen, etc. abzüglich Rückzahlung in Höhe von 120 EUR. Der Restbetragt liegt jetzt nach einem Jahr bei immer noch knapp 120 EUR, aufgrund der Zinsen (ist ja klar) und der fast Verdopplung der Inkassovergütung. Ist die Erhöhung der Inkassovergütung ohne erkennbaren Grund rechtens? Welchen Betrag muss der Schuldner jetzt zahlen? |
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Generell würde ich ausdrücklich immer zunächst auf die Hauptforderung meine Raten zahlen, danach erst Geld für etwaige Kosten / Zinsen überweisen. Auch nach meiner Kenntnis sind hier die "Kosten" des Inkassodienstleisters überhöht berechnet worden, wie Soliton bereits erklärte. Die Inkassos berechnen leider meist zusätzlich geradezu frei erfundene Kostenpositionen wie eine Kontoführungsgebühr, Auslagen, Adressermittlungskosten (obwohl Adresse bekannt) etc., weil die meisten Empfänger von Inkasso- Post eingeschüchterterweise sofort alles tun / zahlen, um bloß Ruhe zu haben. Das ist aber schade, weil auf diese Weise viel Geld real verschenkt wird. Also im gegebenen Fall schriftlich erklärend versuchen, die gezahlten Beträge als Zahlungen auf die Hauptforderung zu deklarieren, was aber nachträglich nicht unbedingt erfolgversprechend ist; so etwas immer vorher oder gleichzeitig bekanntgeben - WICHTIG ! Sonst passiert nämlich genau das, was vorliegend wohl geschah : Erst werden die erfundenen Kosten etc. bedient, danach erst die eigentliche Hauptforderung. Und schon gar nicht können sich die Kosten während der Ratenzahlung erhöht haben ! Es sei denn, die erste Ratenzahlung wurde im Kleingedrúckten des Inkassos als Anerkenntnis einer Vergleichsgebühr iHv. z.B. 40,- € festgesetzt; dann sieht´s schlecht aus. Dagegen könnte man natürlich ´was tun (diese Kosten nicht zahlen und sich deswegen verklagen lassen), ist aber aufwendig und nicht garantiert erfolgreich. Abgsehen davon betragen allgemein die zulässigen Inkasso-Kosten insgesamt bei einer solchen recht niedrigen Hauptforderungssumme mE um 40,- €, zzgl. Zinsen -- mehr aber nicht ! Im Zweifel an die Verbraucherzentrale wenden, die wissen auch in diesen Fällen oft zu helfen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Da muss ich leider etwas widersprechen. Zitat:
Soweit die Kosten und Zinsen nicht geschuldet sind, bedarf es nicht der Bestimmung einer Anrechnungsreihenfolge, weil der Gläubiger auf nicht bestehende Forderungen nichts anrechnen kann. Zitat:
) zugestehen.Im Beispielfall komme ich bei einem Gegenstandswert von 125 EUR auf die Mindestgebühr von 10 EUR zzgl. Telekompauschale und Mehrwersteuer = 14,28 EUR. Um Streit zu vermeiden, könnte man auch auf 20 EUR oder 25 EUR gehen.
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Ich liebe Widerspruch ! Und erst recht kenntniserweiternde Ausführungen ! Dennoch meine ich mehrfach gelesen zu haben, dass bis 300,- € Hauptforderung eher 39,- € statthaft sein sollen. 20,- € hört sich natürlich gleich viel angemessener an. Gelegentlich würde ich das ja mal ausprobieren wollen : Hauptforderung zahlen und nur die angemessenen Kosten -- Rest einklagen lassen --- ob die Inkassoleute da wohl gewinnen ???
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Aus meiner Sicht kann kein Zweifel daran bestehen, dass Inkassokosten maximal in Höhe der RA-Gebühren eingefordert werden können; das ergibt sich aus der Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers. Im Einzelfall muss man also prüfen, welche Geschäftsgebühr ein RA verdient hätte. 40 EUR kann bei einem komplizierten Fall mit viel Akten gerechtfertigt sein, aber keinesfalls bei einem automatisierten Mahnbrief wegen einer einfachen Forderung.
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Das ist gut zu wissen. Das macht das Vorgehen der allermeisten Inkassos nur noch unseriöser, weshalb man (betroffenenenfalls) nun wirklich jeden beanspruchten Cent genau prüfen sollte. Stelle ich mir wie gesagt ganz interessant vor, einfach nur die Hauptforderung zu zahlen und bis auf den angemessenen Kostenanteil + Zinsen nichts weiter. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Inkassoleute über einen widersprochenen Mahnbescheid hinauskommen; denn in einer Hauptverhandlung müssten sie doch ihre vom Schuldner bestrittenen "Kosten / Gebühren" belegen, oder ? Das werdeb sie kaum können; und ich glaube auch nicht, dass irgendein Gericht sich veranlasst sehen könnte, einen Schuldner zur Zahlung dieser vielfach phantastisch überzogenen Kosten separat zu verurteilen.
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? Deshalb glaube ich auch nicht, dass ein Inkassounternehmen es darauf ankommen läßt. Das ist ein Massengeschäft, das rechnet sich über Quantität - nicht darüber, dass man im Einzelfall 20 EUR oder 50 EUR nachläuft. Die Inkassounternehmen kennen auch die teilweise kritische Haltung der Gerichte und haben kein Interesse an weiteren Präzedenzfällen.
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? So ein Präzedenzfall wäre allgemein gut zu kennen, hab´ ich aber noch nicht gefunden (habe aber auch nicht so extrem gesucht). Freut mich, dass die Gerichte dieses dreiste Geschäftsgebahren eher kritisch sehen.
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| AW: Dürfen Inkassogebühren erhöht werden? 3 neuere AZ AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 8 C 118/09) "Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).
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