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Differenzhypothese

Dies ist eine Diskussion zu Differenzhypothese innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 14:16
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Differenzhypothese

Hallo,
sitze gerade an einem Fall (SchuldR-AT), wo der Gläubiger vom Schuldner Ersatz seiner Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt verlangt. Der Gläubiger wollte ein Haus kaufen, der Kaufvertrag kam jedoch nicht zustande, weil der Gläubiger vom Hund des Schuldners gebissen worden war und deshalb mit diesem nicht mehr verhandeln wollte. Und nun möchte er von ihm die Fahrtkosten ersetzt haben.

In der Lösung steht, dass der Anspruch aus c.i.c. entfällt, da die Pflichtverletzung (Nichtanleinen des bissigen Hundes) nicht kausal für den geltend gemachten Schaden (Fahrtkosten) ist.
Damit habe ich Probleme.

Nach meiner Ansicht ist dem Gläubiger schon gar kein Schaden entstanden, so dass es auf die Prüfung der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nicht mehr ankommt.

Denn nach der Differenzhypothese, die die Vermögenslage nach der Pflichtverletzung mit der hypothetischen Vermögenslage ohne diese Pflichtverletzung vergleicht, wären die Fahrtkosten dem Gläubiger sowieso entstanden, auch wenn es keine Pflichtverletzung des Schuldners gegeben hätte. Oder?

Was meint ihr?

Geändert von Punkt (22.01.2012 um 17:00 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 16:23
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AW: Differenzhypothese

Das sind frustrierte Aufwendungen (vgl. § 284 BGB).
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Alt 22.01.2012, 16:25
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AW: Differenzhypothese

Wie wäre es mit der ganzen Aufgabe?

Mich interessiert, ob der Hund einfach nur nicht angeleint war oder ob er sich weder durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Besitzers losreißen konnte.

Oder gar ein Schild am Zaun angebracht war, welches auf den bissigen Hund hinweist.



Erst dann wäre es sinnvoll weiter zu prüfen.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 16:34
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AW: Differenzhypothese

Nein. § 284 ist nicht anwendbar, weil dafür die Voraussetzungen eines SE-Anspruchs statt der Leistung vorliegen müssen. Das ist aber nicht denkbar, wenn gar kein Vertrag geschlossen worden ist und daher keine Leistungspflichten bestehen.

Der Gläubiger hat hier keinen Anspruch, das ist klar.

Nur die Begründung in der Lösung überzeugt mich nicht.
Ich denke, dass es schon am Schaden fehlt (im Rahmen eines c.i.c.-Anspruchs) wegen Differenzhypothese. Und in der Lösung steht, dass die Pflichtverletzung für den Schaden nicht kausal ist.
Aber: Welchen Schaden?! Nach der Differenzhypothese - wenn ich sie richtig verstehe - gibt es hier keinen Schaden.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 16:44
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AW: Differenzhypothese

Casa
Der Besitzer hat seinen bissigen Hund nicht angeleint, obwohl er wusste, dass ein Besuch von Kaufinteressenten ansteht.

Das Verschulden hat der Besitzer, das ist schon klar.
Problematisch ist m.E. nur der Schaden (der Gläubiger will die Kosten für die Hin- und Rückfahrt ersetzt haben).

In der Lösung, die ich habe, wird aber das Vorliegen des Schadens bejaht. Nach der Lösung entfällt aber die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden...

Komisch.. Ich würde auf die haftungsausfüllende Kausalität schon deshalb nicht mehr angehen, weil ich hier gar keinen Schaden sehe.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 17:24
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AW: Differenzhypothese

Zitat:
Zitat von Punkt Beitrag anzeigen
Nein. § 284 ist nicht anwendbar
Habe ich auch nicht behauptet. Trotzdem handelt es sich um frustrierte Aufwendungen, VERGLEICHE mit § 284 BGB.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 17:54
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AW: Differenzhypothese

Die Anspruchsgrundlage ist immer § 280 BGB.

Im vorliegenden Fall verlangt er Schadenersatz statt der Leistung gem. § 282 BGB. Schadenersatz statt der Leistung darf er wegen einer Pflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil es ihm nicht mehr zuzumuten ist den Vertrag zu erfüllen, vgl. § 282 BGB.

Wie im vorliegenden Fall dargelegt, kann er gem. § 284 BGB Schadenersatz statt der Leistung einen Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leitung billigerweise machen durfte.

Ausnahme ist lediglich:

Zitat:
es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Davon sprechen wir hier aber nicht.


Zu beachten ist aber, dass nach h.M. gem. § 284 BGB nur ein rechtlich gesichertes Vertrauen schutzwürdig ist. Denn vor Vertragsschluss könnte der Schuldner den Vertrag jeder Zeit ablehnen.

Allerdings lassen sich Vertragskosten (mein Beispiel nennt Maklergebühren) dem § 284 BGB unterordnen. Fraglich ist also, ob die beiden Parteien für den Besuch des Notars verabredet waren oder einfach nur mal Kaffee trinken wollten.

Waren sie also explizit zum Notar verabredet ist der Anspruch auf § 284 BGB zu stützen. Wollten sie über den Hauskauf sprechen, ist § 284 BGB nicht anzuwenden.


Daraus lässt sich dann die Lösung herleiten.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 18:19
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AW: Differenzhypothese

Nach meiner Auffassung ist ein Schadenersatzanspruch wegen Rentabilitätsvermutung ist hier nicht gegeben.
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Alt 22.01.2012, 18:20
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AW: Differenzhypothese

Also es handelt sich bei diesem Fall um einem Hemmer-Fall, Schuldrecht AT, Fall 18.
Ich habe die komplette Lösung zu diesem Fall(habe schließlich Hemmer besucht).

Es geht mir nicht um Lösung dieses Falles, mit der Lösung von Hemmer bin ich im Großen und Ganzen einverstanden.

Ich verstehe bloß nicht, warum ein Schaden in diesem Fall überhaupt bejaht wird (nach Hemmer entfällt aber die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem Schaden). Weil nach der Differenzhypothese ist dem Gläubiger m.E. gar kein Schaden entstanden.

In der Lösung von Hemmer werden folgende AGLen geprüft:

1) SE aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1,
(-) weil keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

2) § 284
(-) weil "ein SE-Anspruch statt der Leistung als Grundvoraussetzung des § 284 im vorvertraglichen Stadium nicht denkbar ist",

3) § 823 I (-), da Vermögen von § 823 nicht geschützt ist.

Und ich verstehe nicht, wieso bei "1)", also bei c.i.c., überhaupt ein Schaden bejaht wird.
Ich sehe in den Kosten für die Hin- und Rückfahrt überhaupt keinen Schaden (Differenzhypothese).
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  #10 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 18:26
V.I.P.
 
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Zitat:
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Komisch.. Ich würde auf die haftungsausfüllende Kausalität schon deshalb nicht mehr angehen, weil ich hier gar keinen Schaden sehe.
Deshalb hatte ich auf die frustrierten Aufwendungen aufmerksam gemacht. Heute kann man die im Rahmen von Verträgen gemachten Aufwendungen über § 284 BGB ersetzen, früher nur im Rahmen der Rentabilitätsvermutung. Die macht frustrierte Aufwendungen zum Schaden, dann braucht man § 284 BGB nicht. Wenn man die bejaht, braucht man die haftungsausfüllende Kausalität. In diesem Fall (privates Wohnhaus) dürfte die Rentsabilitätsvermutung aber nicht greifen. Führt also nicht weiter.

Eventuell kommt man hier aber über Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu einem Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses? Dann wären die Fahrtkosten ebenfalls Schaden im Sinne der Differnezhypothese.
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