Dies ist eine Diskussion zu Defekte Heizanlage - erste Fehlersuche erfolglos - Reechnung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| und tauscht dabei mehrere (funktionsfähige) Teile aus. Schlussendlich gibt er auf und beauftragt einen direkten Fachmann "B" der Firma "V". Dieser findet den Fehler auf anhieb und tauscht das defekte Teil aus. Heizungstechniker "A" stellt nun 2,5 Std in Rechnung + Materialkosten (für die eigentlich funktionsfähigen Teile), sagen wir in Höhe von 350€. Fachmann "B" berechnet nur 1 Std und mit dem Austausch des defekten Teils 250€. Müssen nun beide Rechnungen beglichen werden? Heizungstechniker "A" konnte den Fehler nicht finden und tausche sogar funktionsfähiger Teile aus (die mit in der Rechnung aufgestellt werden). Es erfolgte somit keine Abnahme des Heizungstechnikers "A" während Heizungstechniker "B" sofort den Fehler finden konnte. Geändert von BeatZeps (24.01.2012 um 17:00 Uhr). |
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| AW: Defekte Heizanlage - erste Fehlersuche erfolglos - Reechnung Hallo, grundsätzlich muss nur bei "Erfolg" gezahlt werden. Dies unterscheidet den Werkvertrag maßgeblich vom Dienstvertrag. In Ausnahmefällen besteht u.U. auch bei erfolgloser Fehlersuche eine Zahlungspflicht. Zum Beispiel wenn der Fehler mehrere Ursachen haben kann und die Suche fach- und sachgerecht durchgeführt wurde. Es spricht zwar einiges dafür, dass Heizungstechniker "A" nicht fach- und sachgerecht gearbeitet hat, aber ob dies hier wirklich der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. |
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| AW: Defekte Heizanlage - erste Fehlersuche erfolglos - Reechnung Zitat:
§ 631 BGB Gegenstand des Werkvertrags kann ... ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. § 633 BGB Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. ---> Der Besteller kann bei mangelhafter/erfolgloser Reparatur Nacherfüllung vom Unternehmer verlangen, der sie auf eigene Kosten zu leisten hätte, § 635 BGB. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
= 15 Minuten + "Mehrwert" (= ca. 20% des Material-Neupreises). ( Für 2,25h Herumgewerkele ins Blaue hinein kann genaubesehen keine Vergütung verlangt werden. Die Kosten der Nacherfüllung der verpfuschten Reparatur ( = Arbeits- und Materialkosten des B ) trägt vollständig der mangelhaft reparierende A. Das gilt wohl sowohl dann, wenn -wie hier- der Unternehmer für das mangelhafte/erfolglose Reparatur-Werk unzählige Arbeitsstunden "verschwendet" hatte, als auch dann, wenn der Monteur sich ans Werk macht und nach 20-minütigem Gerätestreicheln mit "meine Reparatur ist erfolglos" abbricht und seine Arbeitszeit in Rechnung stellt. 11 |
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