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Darlehen

Dies ist eine Diskussion zu Darlehen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 22.09.2009, 12:15
Boardneuling
 
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Darlehen

Hallo liebe Mitgleider,
ich benötige mal Eure Hilfe bei folgendem Fall.

V gewährt seinem Geschäftsfreund Fleißig ein Darlehen. Als Fleißig dieses nicht wie vereinbart zurückzahlt, teilt V ihm mit, dass er nunmehr das Segelboot an sich nehmen wird, welches Fleißig in einem nahe gelegenen See liegen hat. Ist V dazu berechtigt? Was hätte Tüchtig bereits bei Darlehensgewährung anders Regeln müssen?

Nach § 488 1 liegt ein Darlehensvertrag vor den der Darlehensgeber seinerseits erfüllt hat. Der Darlehensnehmer nicht, da er das Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlt.
V müßte doch Fleißig eine Frist setzen, oder nicht? Das Boot kann er nicht an sich nehmen, da es nicht Teil des Vertrages war, oder?
Wo finde ich im BGB einen § der meine Aussage unterstreicht.

Danke für Eure Hilfe Vorab!
Gruß Matthias
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  #2 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 12:49
V.I.P.
 
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AW: Darlehen

Zitat:
Ist V dazu berechtigt?
Ja, sagen darf er das natürlich.

Sein Vorhaben wahr machen darf er jedoch nicht, da hier allenfalls der Gerichtsvollzieher zuständig ist. Dieser wird jedoch nur dann tätig, wenn ein Titel vorliegt und der Gerichtsvollzieher einen Auftrag bekommt.
Zitat:
Was hätte Tüchtig bereits bei Darlehensgewährung anders Regeln müssen?
Nichts. Eine Vereinbarung, dass sofort Vollstreckt werden darf, ist meines Wissens ungültig. Sowas kann wohl nur vor einem Notar vereinbart werden.
Zitat:
V müßte doch Fleißig eine Frist setzen, oder nicht?
Er sollte den Darlehensvertrag fristlos kündigen und dann einen Mahnbescheid beantragen. Aus dem folgenden Vollstreckungsbescheid kann dann vollstreckt werden, sofern gegen den Mahnbescheid kein Rechtsmittel eingelegt wird. Wird Widerspruch eingelegt, so bekommt der Gläubiger die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Dort muss er dann seinen Anspruch begründen und auch beweisen.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 14:24
Boardneuling
 
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AW: Darlehen

Danke für die Antwort, werde den Fall jetzt mit einer Kündigung begründen und dem daraus resultierenden Mahnbescheid.

Gruß Matthias
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