Dies ist eine Diskussion zu Blankobürgschaft und missbräuchliche Ausfüllung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Blankobürgschaft und missbräuchliche Ausfüllung Problem ist die neue und alte Lehre bei verdeckter Blankettlage und missbräuchlicher Ausfüllung an folgendem Beispiel: Sohn erhält Blankobürgschaft um einen Mietvertrag zu schließen. Er soll einen bestimmten Mietbetrag nicht überschreiten. Tut dies aber doch und füllt im stillen Kämmerlein die Bürgschaftserklärung aus und übergibt sie dem Vermieter. Hier sagt die neue Lehre, dass die Eltern aufgrund Schaffung eines Scheintatbestandes zur Zahlung verpflichtet werden. Gibt es eine bessere Alternativlösung? Dank & Gruß Ben |
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| AW: Blankobürgschaft und missbräuchliche Ausfüllung Also wir hatten kürzlich in BGB dass man ein Blankett das anders ausgefüllt wurde, als verabredet nicht anfechten kann (119/120) da es kein Irrtum im Sinne des genannten §§ ist |
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