Dies ist eine Diskussion zu BGB Gesellschaft und die Kosten innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| BGB Gesellschaft und die Kosten Ich finde in meinem BGB keinen Eintag zur BGB-Gesellschaft, aber Unterstreichungen bei Gesellschaft, §705 ff. Ich nehme zunächst an, die Unterstreichungen stammen aus der Vorlesung zur BGB-Gesellschaft. Fragen dazu: Kann eine solche Gesellschaft auch dadurch geschlossen werden, dass einer eine Idee hat und der andere zum Erreichen dieses gemeinsamen Zieles am nächsten Tag ohne weitere Absprachen tätig wird? Konkludentes Verhaltne nennt man das wohl. Wie sind die Kosten innerhalb der Gesellschaft zu verteilen, wenn sie auf diese Weise zustande gekommen ist? §705 spricht ja nur von Beiträgen. Ist §706(3) eine Anspruchsgrundlage? Kann der §706(3) einen Gesellschafter von Zahlungen freistellen, wenn er die Tätigkeit vorwiegend erledigt. Müssen die anderen dann evtl. (Einzelfallentscheidung, könnte ich mir vorstellen) die Ausgaben allein tragen. Welchen Aufwand beim Geldeintreiben kann der „Tätige“ in Rechnung stellen, wenn seine Partner nach erfolgreichem Erreichen des Zieles, nicht die Aufwendungen zahlen wollen, weil sie plötzlich von „nichts wissen“ und den Aufwand des „Tätigen“ als rein private Tätigkeit darstellen? pauline |
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| AW: BGB Gesellschaft und die Kosten BGB Gesellschaft ist auch nur ein Synonym für die Gesellschaftsformen der GbR. Alle Gesellschaftsformen ergeben sich schlussendlich aus dem BGB. Personengesellschaften sind nichts anderes als spezielle GbR's und Kapitalgesellschaften nichts anderes als spezielle Vereine. Für die GbR gibt es keinerlei Formvorschriften, das Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks ist bereits die konkludente Gründung einer GbR (Zweck darf aber kein Handelsgewerbe sein). Wenn nichts vereinbart wurde gilt das BGB sieh mal unter §§ 721 ff. BGB ob 706 BGB eine Anspruchsgrundlage ist, sollte dir der Satz Wer will was von wem woraus zeigen. Wird ein Gesellschafter bei Personengesellschaften per Aufwandsentschädigung entlohnt, bleibt es gemäß Transparenzprinzip aus steuerlicher Sicht eh nur ausgeschütteter Gewinn. Ob und wie man was beweisen kann und was man in Rechnung stellen kann ist doch wohl unter den Gesellschaftern auszukaspern. |
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| AW: BGB Gesellschaft und die Kosten Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich sehe allerdings an der Antwort, daß ich die Frage zu allgemein formuliert habe, und man an eine auf Gewinn oder Ähnliches orientierte Gesellschaft denkt. Aus der Vorlesung ist mir noch in Erinerung, daß der Prof. bereits eine Fahrgemeinschaft als Gesellschaft angesehen hat, bei der alle Teilnehmer gegenüber Außenstehenden haften. Das Beispiel war wohl, daß der Tankwart von jedem den Preis für das getankte Benzin (einmal natürlich) verlangen kann, wenn der Fahrer nicht zahlt. Welcher Beifahrer hätte gedacht, daß er da haften muß? Genauso würde dann wohl (nehme ich mal an) eine Erbengemeinschaft, bei der einer die Initiative gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden ergreift, eine solche Gesellschaft vorliegen. Könnte in einem solchen Fall, bei dem einer eine Idee verfolgt und ein anderer aus der Gemeinschaft unverzüglich dabei einen Teil der Arbeit übernimmt, durch die Übernahme der erforderlichen Tätigkeit, eine Gesellschaftsgründung (mit allen Folgen aus 705 ff.) für diesen einen Zweck vorliegen? Also im Innenverhältnis eine Gesellschaft, bei der einer gegenüber der Behörde xy für die Erbengemeinschaft handelt. Oder könnte später einer erfolgreich argumentieren, damit habe er nichts zu tun, und lediglich den Ertrag einstreichen, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Könnte, unabhängig von der Mitarbeit, im Einstreichen des anteiligen Ertrages, ein weiterer Hinweis auf eine bestehende Verpflichtung an die Gesellschaft bestehen? pauline PS: Ich möchte es nicht zu weit ausdehnen, aber ich wurde schon einmal nach einer Kindstaufe gebeten, meinen Verzehr dem Wirt direkt zu überweisen. Der Vater war inzwischen Zahlungsunfähig und die Mutter mittellos. Geändert von paulineJ (30.10.2011 um 10:49 Uhr). |
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| AW: BGB Gesellschaft und die Kosten Kann mir dann zumindest jemand bestätigen, daß meine Erinnerungen aus der Vorlesung richtig sind? pauline |
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| AW: BGB Gesellschaft und die Kosten Mhh.. Weshalb schaust du nicht einfach in ein Lehrbuch? Du scheinst ja Studentin zu sein und hast damit sicher auch Zugang zu entsprechender Literatur. Auf diese Weise findest du sicher schneller und auch umfassender alles was dich zu dem Thema beschäftigt. Einen Teil der Antworten zu deinen Fragen wirst du selbst bei wikipedia finden |
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| AW: BGB Gesellschaft und die Kosten Weil ich kein entsprechendes Buch habe. Unser Lehrbuch während des Studiums war : Pleiers, Privatrechtliche Fälle, von der Größe eines Vokabelheftes , mein Prof von damals längst in Rente ist, und BGB ein Wahlpflichtfach war. Zitat:
Zitat:
pauline |
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