Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

BGB Gesellschaft und die Kosten

Dies ist eine Diskussion zu BGB Gesellschaft und die Kosten innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 19:18
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 296
100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)  
BGB Gesellschaft und die Kosten

Ich habe einige Fragen zur Gesellschaft

Ich finde in meinem BGB keinen Eintag zur BGB-Gesellschaft, aber Unterstreichungen bei Gesellschaft, §705 ff.
Ich nehme zunächst an, die Unterstreichungen stammen aus der Vorlesung zur BGB-Gesellschaft.

Fragen dazu:
Kann eine solche Gesellschaft auch dadurch geschlossen werden, dass einer eine Idee hat und der andere zum Erreichen dieses gemeinsamen Zieles am nächsten Tag ohne weitere Absprachen tätig wird?

Konkludentes Verhaltne nennt man das wohl.

Wie sind die Kosten innerhalb der Gesellschaft zu verteilen, wenn sie auf diese Weise zustande gekommen ist?

§705 spricht ja nur von Beiträgen.
Ist §706(3) eine Anspruchsgrundlage?
Kann der §706(3) einen Gesellschafter von Zahlungen freistellen, wenn er die Tätigkeit vorwiegend erledigt.
Müssen die anderen dann evtl. (Einzelfallentscheidung, könnte ich mir vorstellen) die Ausgaben allein tragen.

Welchen Aufwand beim Geldeintreiben kann der „Tätige“ in Rechnung stellen, wenn seine Partner nach erfolgreichem Erreichen des Zieles, nicht die Aufwendungen zahlen wollen, weil sie plötzlich von „nichts wissen“ und den Aufwand des „Tätigen“ als rein private Tätigkeit darstellen?

pauline
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 14:59
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 78
Keine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MarcoBerlin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: BGB Gesellschaft und die Kosten

BGB Gesellschaft ist auch nur ein Synonym für die Gesellschaftsformen der GbR. Alle Gesellschaftsformen ergeben sich schlussendlich aus dem BGB. Personengesellschaften sind nichts anderes als spezielle GbR's und Kapitalgesellschaften nichts anderes als spezielle Vereine.

Für die GbR gibt es keinerlei Formvorschriften, das Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks ist bereits die konkludente Gründung einer GbR (Zweck darf aber kein Handelsgewerbe sein).

Wenn nichts vereinbart wurde gilt das BGB sieh mal unter §§ 721 ff. BGB ob 706 BGB eine Anspruchsgrundlage ist, sollte dir der Satz Wer will was von wem woraus zeigen.

Wird ein Gesellschafter bei Personengesellschaften per Aufwandsentschädigung entlohnt, bleibt es gemäß Transparenzprinzip aus steuerlicher Sicht eh nur ausgeschütteter Gewinn. Ob und wie man was beweisen kann und was man in Rechnung stellen kann ist doch wohl unter den Gesellschaftern auszukaspern.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 18:45
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 296
100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)  
AW: BGB Gesellschaft und die Kosten

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich sehe allerdings an der Antwort, daß ich die Frage zu allgemein formuliert habe, und man an eine auf Gewinn oder Ähnliches orientierte Gesellschaft denkt.

Aus der Vorlesung ist mir noch in Erinerung, daß der Prof. bereits eine Fahrgemeinschaft als Gesellschaft angesehen hat, bei der alle Teilnehmer gegenüber Außenstehenden haften. Das Beispiel war wohl, daß der Tankwart von jedem den Preis für das getankte Benzin (einmal natürlich) verlangen kann, wenn der Fahrer nicht zahlt.
Welcher Beifahrer hätte gedacht, daß er da haften muß?

Genauso würde dann wohl (nehme ich mal an) eine Erbengemeinschaft, bei der einer die Initiative gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden ergreift, eine solche Gesellschaft vorliegen.

Könnte in einem solchen Fall, bei dem einer eine Idee verfolgt und ein anderer aus der Gemeinschaft unverzüglich dabei einen Teil der Arbeit übernimmt, durch die Übernahme der erforderlichen Tätigkeit, eine Gesellschaftsgründung (mit allen Folgen aus 705 ff.) für diesen einen Zweck vorliegen? Also im Innenverhältnis eine Gesellschaft, bei der einer gegenüber der Behörde xy für die Erbengemeinschaft handelt.

Oder könnte später einer erfolgreich argumentieren, damit habe er nichts zu tun, und lediglich den Ertrag einstreichen, ohne sich an den Kosten zu beteiligen.

Könnte, unabhängig von der Mitarbeit, im Einstreichen des anteiligen Ertrages, ein weiterer Hinweis auf eine bestehende Verpflichtung an die Gesellschaft bestehen?

pauline


PS:
Ich möchte es nicht zu weit ausdehnen, aber ich wurde schon einmal nach einer Kindstaufe gebeten, meinen Verzehr dem Wirt direkt zu überweisen. Der Vater war inzwischen Zahlungsunfähig und die Mutter mittellos.

Geändert von paulineJ (30.10.2011 um 10:49 Uhr).
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.11.2011, 11:39
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 296
100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)  
AW: BGB Gesellschaft und die Kosten

Kann mir dann zumindest jemand bestätigen, daß meine Erinnerungen aus der Vorlesung richtig sind?

pauline
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 07.11.2011, 13:15
Star Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 598
100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)  
AW: BGB Gesellschaft und die Kosten

Mhh.. Weshalb schaust du nicht einfach in ein Lehrbuch? Du scheinst ja Studentin zu sein und hast damit sicher auch Zugang zu entsprechender Literatur. Auf diese Weise findest du sicher schneller und auch umfassender alles was dich zu dem Thema beschäftigt. Einen Teil der Antworten zu deinen Fragen wirst du selbst bei wikipedia finden
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 08.11.2011, 19:34
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 296
100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)100% positive Bewertungen (296 Beiträge, 23 Bewertungen)  
AW: BGB Gesellschaft und die Kosten

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
Mhh.. Weshalb schaust du nicht einfach in ein Lehrbuch?
Weil ich kein entsprechendes Buch habe. Unser Lehrbuch während des Studiums war : Pleiers, Privatrechtliche Fälle, von der Größe eines Vokabelheftes , mein Prof von damals längst in Rente ist, und BGB ein Wahlpflichtfach war.
Zitat:

Du scheinst ja Studentin zu sein und hast damit sicher auch Zugang zu entsprechender Literatur.
Das mit der Studentin stimmt , aber zur Zeit studiere ich das, was man früher Bauingenieur genannt hätte. Da gibt es keine entsprechedende Literatur. Und so leicht kann ich die juristische Fachliteratur auch nicht immer lesen. Da fehlen eben doch einige Jahre Referendariat usw.

Zitat:

Auf diese Weise findest du sicher schneller und auch umfassender alles was dich zu dem Thema beschäftigt. Einen Teil der Antworten zu deinen Fragen wirst du selbst bei wikipedia finden
Na da muß ich da mal schauen, vieleicht hilft es mir weiter.

pauline
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
gesellschaft

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
BGB Gesellschaft Bürgerliches Recht allgemein 16.11.2010 13:27
TUB: Geist und Gesellschaft oder Gesellschaft ohne Geist? Nachrichten: Wissenschaft 17.11.2007 00:00
TUB: Geist und Gesellschaft oder Gesellschaft ohne Geist? Nachrichten: Wissenschaft 01.11.2007 17:00
Wann sind Kosten des RA erstattungsfähige Kosten ? Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 06.03.2007 13:57
"Die Natur der Gesellschaft": 33. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Soziologie an der Uni Kassel Nachrichten: Wissenschaft 31.08.2006 16:00





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Bürgerliches Recht allgemein

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN