Dies ist eine Diskussion zu BGB Fallbearbeitung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| BGB Fallbearbeitung Fall: Der Vermieter H hat seine Preislisten mit gegen�ber dem Vorjahr erh�hten Preisen drucken lassen. Beim Versand des Werbematerials einschlie�lich dieser Preislisten werden zum Teil alte Preislisten beigef�gt. A bucht im Sommer f�r 3 Wochen ein Doppelzimmer, das nach der dem A vorliegenden alten Preisliste mit 130,00 � ausgezeichnet ist. Nach Beendigung des Urlaubs will A diesen Preis, also insgesamt 2.835,00 � zahlen. H verlangt jedoch 145,00 � pro Tag, also insgesamt 3.045,00 � unter Hinweis darauf, da� A eine Preisliste des Vorjahres erhalten habe. Dieser Preis k�nne f�r ihn nicht verbindlich sein. Steht H der von ihm geltend gemachte Anspruch zu? 1.L�sung im Gutachtenstil einschlie�lich entsprechender Zitate aus Literatur und Rechtsprechung. Viele Grüße Julia Mein Lösungvorschlag (kurz): Vermieter H muss es zu dem günstigeren Preis vermieten, da es sein selbstverschulden war alte Preislisten mit in die neuen Preislisten zu mischen? |
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| AW: BGB Fallbearbeitung Zitat:
Wenn du demnächst eine Klausur schreibst, nehme ich an, dass du auch schon die Grundlagen der juristischen Methodenlehre gelernt hast. Es hilft alles nichts: Halte dich streng an die Herangehensweise, die du gelernt hast. Also Gutachtenstil, Anspruchsgrundlage finden, Obersatz, Subsumtion etc.. Diese Methoden sind kein reiner Selbstzweck, sondern helfen dir erstens, im finsteren Wald des Gesetzes nicht vom Weg abzukommen und dich in irrelevantem Gerechtigkeitsgeschwafel zu verlieren. Zweitens ändert die konsequente Anwendung der Methoden über kurz oder lang die Art, wie du denkst, wie du Probleme betrachtest; deine Gedanken werden geordnet und du konzentrierst dich auf die wesentlichen Fragen. So machst du das auch hier. Fang ganz "stupide" bei den offensichtlichen Dingen an und hangele dich durch. Hier fängst du so an: H könnte einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 3.045,00 EUR gegen A aus § 535 II BGB haben [Genauer: aus einem Mietvertrag entsprechend § 535 II, aber lassen wir die Feinheiten^^]. Dann müssten H und A einen Mietvertrag geschlossen haben. Ein Mietvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Antrag und Annahme, in denen sich beide Seiten zumindest über die Mietsache und den Mietzins geeinigt haben. Ein Angebot könnte hier in dem Versenden der alten Preisliste durch H gesehen werden. Usw.... Und schon bist du im bekannten Lösungsweg drin. Die Lösung poste ich hier erstmal nicht,sonst lernst du ja nix. Jura lernt man, indem man selbst denkt. Versuchs einfach mal, poste deine Lösung hier und wir können drüber reden. ![]() Am Anfang ist es immer schwerer, aber keine Sorge, es ist alles machbar. Ich drück dir die Daumen. Gruß Hafish |
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| AW: BGB Fallbearbeitung Hallo, Hafish danke für die schnelle Antwort von dir. Werde mich am Wochenende nochmal da dran setzen (verhindert durch die arbeit). Kann dir daraufhin den ausgefertigten Schreiben mal per E-mail zuschicken. Wenn du magst kannst du mir gerne deine E-mail Adresse schreiben. Viele Grüße Julia PS: Hab mir noch ein Lehrbuch zum BGB AT von Stadler zugelegt. Vllt. hilft es mir besser bei der Bearbeitung. Das Thema meines Falles scheint die "Auslegung" zu sein oder ? |
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