Dies ist eine Diskussion zu Bereits titulierte Forderung auf anderen (angebl.) Schuldner übertragen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Bereits titulierte Forderung auf anderen (angebl.) Schuldner übertragen mal angenommen, A (Gläubiger) hat gegen B (Schuldner) einen Vollstreckungsbescheid für eine offene Forderung erwirkt. B hat niemals die Forderung abgestritten und ist zahlungswillig. Allerdings verschiebt B die Zahlung immer "auf nächste Woche" oder kann nicht zahlen. Aus diesem Grunde besinnt sich A darauf, dass der Vermittler des Vertrages zwischen A und B (nennen wir ihn C) seine Unterschrift für die Auftragsaufgabe gegeben hat. C hat dies im Auftrag von B getan, C kann dies auch nachweisen. Zudem gingen die Kostenvoranschläge und schlussendlich die Rechnung von A auch nur an die Firma von B. Also will A nun von C das Geld haben, welches B nicht zahlen kann oder (vielleicht) wegen Inso nicht zu holen ist. Fazit: - B erkennt die Forderung an, A hat zu dem noch einen Vollstreckungsbescheid gegen B erwirkt. - B zahlt nicht. - A belangt C für die Rechnung + Vollstreckungsgebühren, Zinsen etc. die durch B aufgekommen sind, weil C als Auftragsvermittler tätig war. Was haltet ihr von der Geschichte? Kann A C belangen? Und: kann eine titulierte Forderung bei Misserfolg auf einen anderen Schuldner übertragen werden? Lieben Dank für eure Ideen die konfuse Margarethe |
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| AW: Bereits titulierte Forderung auf anderen (angebl.) Schuldner übertragen Da da Vertrag zwischen A und B besteht, wobei C nur Vertreter mit ausreichender Vollmacht von B war, hat A gegen C keine vertraglichen Ansprüche. Gar nichts. Es wäre ja noch schöner, wenn jeder rechtmäßige Vertreter für die von ihm besorgten Verträge subsidiär haften müsste. Unter sehr speziellen Umständen, die hier nicht vorliegen. Grundsätzlich nein.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Bereits titulierte Forderung auf anderen (angebl.) Schuldner übertragen Vielen Dank für Deinen Beitrag! Hier noch ein paar gedankliche Spielereien zu dem Fall. Was wäre: - wenn auf den Kostenvoranschlägen und der Rechnung die Firma von B steht mit Zuatz "z.Hd. von C". - wenn sich A darauf beruft: "Wer seine Unterschrift unter die Auftragsaufgabe setzt ist der Auftraggeber." Zudem lässt die erbrachte Leistung (sagen wir: Druck von Visitenkarten) den unbedingten Schluss zu, dass diese nur der Firma von B zuzuordnen sind. Liebe Grüße Margarethe |
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| AW: Bereits titulierte Forderung auf anderen (angebl.) Schuldner übertragen Es ist gar nicht so kompliziert: Wer ist laut Vertrag der Auftraggeber, der Vertragspartner? Das ist doch (nur) B. Und C hat mit Vollmacht von B als Vertreter von B für B den Vertrag unterschrieben. A wollte den Vertrag mit B (nicht mit C) schließen und C den Vertrag für für B (und nicht sich selbst). Richtig? Dann bleibt es bei dem, was ich schon geschrieben habe. An wen man anschließend die Rechnung schickt, spielt keine Rolle. Zitat:
Auftraggeber ist der, der nach dem ursprünglichen Willen der Beteiligten Auftraggeber sein sollte.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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