Dies ist eine Diskussion zu Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| kann mir jemand von euch sagen, was der Grundsatz des Bereicherungsausgleichs in Abtretungsfällen ist? (bei rechtsgrundloser Zahlung) Ist der Grundsatz, dass der Schuldner vom Zessionar oder vom Zedenten kondizieren kann? In einem Buch habe ich gelesen, dass dies grundsätzlich vom Zessionar herauszufordern ist (§ 812 I 1 Var. 1), weil immer nach den Leistungsverhältnissen abzuwickeln ist und ein Schuldner bei der Abtretung immer nur eine Leistung an den neuen Gläubiger (Zessionar) erbringen will, allerdings wird hier die Ausnahme gemacht und der Schuldner kann direkt vom Zedenten herausfodern, um nicht dem Insolvenz bzw. Liquiditätsrisiko des Zessionars ausgesetzt zu sein, den er sich ja als neuen Gläubiger noch nicht mal "ausgesucht hat". An anderer Stelle steht, dass der BGH grundsätzlich aber die Rückforderung des rechtsgrundlos Geleisteten sofort vom Zedenten (und eben nicht wie grad beschrieben eig vom Zessionar) verlangen kann, weil - und jetzt kommt die Begründung - in dem Vertrag zwischen Schuldner und Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung liege... Der BGH lässt auch nur 2 Ausnahmen zu, bei deren Vorliegen eine Direktkondiktion gegen den Zessionar möglich sein soll. Habe ich das richtig verstanden und beide Argumentationen bewirken genau das Gegenteil? Also bei a) Grundsatz: gg Zessionar wegen Leistungsverhältnis, aber wegen Billigkeit doch gg Zedenten und bei b) nach BGH grsl bei Zedenten und nur im Ausnahmefall bei Zessionar? Ich hoffe, mir kann jmd bei dem komplizierten Sachverhalt helfen. LG Pyrro
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Nach deinen Ausführungen verstehe ich das genauso wie du. Kann noch einen Abschnitt aus meinem Lehrbuch zitieren (Looschelders Schuldrecht BT 6. Aufl., Rn. 1158f.): "Rechtsprechung und hL gehen davon aus, dass der vermeintliche Schuldner sich grundsätzlich nicht unmittelbar an den Dritten halten kann, sondern im Wege der Leistungskondiktion gegen den Zedenten vorgehen muss. Dahinter steht die Erwägung, der Fall solle nicht anders behandelt werden, als wenn der "Schuldner" die Leistung an den Scheingläubiger erbracht udn dieser sie an den Dritten weitergegeben hätte. (Fußnote 1) Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Rückabwicklung wegen eines Mangels im Verhältnis zwischen dem vermeintlichen Schuldner und dem Zedenten notwendig sei. (Fußnote 2) Fußnote 1: BGHZ 105, 365 (368); BGH NJW 2005, 1369 (1370); Staudinger/Lorenz (2007) § 812 Rn. 41; S. Lorenz JuS 2003, 839 (842); für Direktkondiktion Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Rn. 1222; Bayer JuS 1990, 883ff.; Flume AcP 199 (1999), 1 (18ff.). Fußnote 2: Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, § 70 V 1 a. Hoffe, dass dir dies und evtl die Fußnoten weiterhelfen! |
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Genau, das würde sich dann gleichen! Was mich nur wundert: Bei der Lösung einer anderen Konstellation wiederholt der Autor: "...(BGH sagt)...danach kann sich der Schuldner wegen seiner rechtsgrundlos erfolgten Zahlung an den Zessionar grundsätzlich nur an den Zedenten halten, weil in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist." So..wenn ich jetzt zu dem Kapitel vorschlage, in welchem es um die Konstellation "Kondiktion bei Abtretung einer nicht bestehenden Forderung" geht...steht aber als das GRUNDSÄTZLICHE folgendes: "Folgt man dem Grundsatz, dass nur innerhalb der Leistungsbeziehungen eine Rückabwicklung vorzunehmen ist, müsste der Käufer (K) den Kaufpreis von dem Dritten (D-Zessionar) kondizieren." --> Diese Aussage verstehe ich nicht. Ich denke der BGH meint, dass bei dieser Konstellation der Schuldner (K) grundsätzlich vom Zedenten, und nur in Ausnahmefällen direkt vom Zessionar kondizieren kann, hier wird doch aber das Gegenteil behaupet... Sehe ich das falsch, habe ich das was nicht verstanden? Gruß Pyrro
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Wohl habe ich es nicht ausdrücklich gesagt, sorry! Aber meine Lösung samt Zitierung bezieht sich gerade auf den Fall der Leistung auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung. Das heißt im Prinzip, dass deine Lösung des ersten Falls genauso aussieht wie die Lösung des Falles der Abtretung einer nicht bestehenden Forderung, wie es im Looschelders dargestellt wird. Vermutlich deckt sich das Ganze etwas. Müsstest mal die Entscheidungen dazu lesen bzw. etwas aus den oberen Fußnoten herausfiltern. Tiefere Erkenntnisse kann ich nach dem groben Überblick nicht bringen |
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Danke danke ![]() Na was mich erstmal nur interessieren würde ist, ob sich das in meinem Buch widerspricht oder ich nur einen Denkfehler hab... Wie gesagt, es geht nur um die Konstellation: rechtsgrundloses Geschäft --> Abtretung Wird denn da nun GRUNDSÄTZLICH vom Zedenten oder vom Zessionar kondiziert? So wie ich das lese stehts nämlich einmal SO und einmal SO da.. Findest du das auch?
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Also eigentlich würde ich sagen, dass das Problem dasselbe ist. Ob nun eine Leistung ohne Rechtsgrund vorliegt und der Zedent seine Forderung abtritt oder ob eine tatsächlich nicht bestehende Forderung abgetreten wird, ist ja grundsätzlich gleich. Denn am Ende hat der Zessionar eine Forderung, die nicht (mehr) besteht. Nach deinen und meinen Ausführungen hieße das, dass der vermeintliche Schuldner grds. vom Zedenten zurückfordern muss. Denn zwischen ihnen ist der urspr. Vertrag entstanden. Einen Durchgriff im Wege einer Direktkondiktion bleibt ihm demnach verschlossen. |
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Ja genau, ddu hast vollkommen Recht, so verstehe ich das auch, keine Frage. Nun aber nochmal: Siehst du das auch so, dass in meinem Buch (dort wird doch diese Problematik ZWEI MAL beschrieben) das aber einmal "richtig" (also so wie wir das grad erörtert haben) und einmal falsch (genau andersrum, dass in diesem Fall der Schuldner grsl vom Zessionar kondizieren soll) beschrieben wird?? Nochmal zitiert: "...Folgt man dem Grundsatz, dass nur innerhalb der Leistungsbeziehungen eine Rückabwicklung vorzunehmen ist, müsste der Käufer (K-Schuldner) den Kaufpreis von dem Dritten (D-Zessionar) kondizieren..." SO steht das da unter einem Fall, der genau unsren Sachverhalt betrifft. A kauft von B, B tritt seinen Anspruch gg A an D ab. In Wirklichkeit ist aber der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig. OK?!
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| AW: Bereicherungsrecht - Bereicherungsausgleich in Abtretungsfällen Du gibst die Antwort praktisch selbst. Natürlich soll immer in den jeweiligen Leistungsbeziehungen rückabgewickelt werden. Wenn aber gerade der Vertrag zwischen Schuldner und Zedenten (A und B) nichtig ist, dann ist ja vollkommen logisch, dass auch hier kondiziert werden soll. Ein Durchgriff auch den Zessionar wäre also nicht richtig. |
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| abtretung, bereicherungsrecht, rechtsgrundlos, zedent, zessionar |
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