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Bereicherungsrecht, § 816

Dies ist eine Diskussion zu Bereicherungsrecht, § 816 innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 12.12.2011, 09:13
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Bereicherungsrecht, § 816

Hallo liebe §§§-Kundige

Lese schon länger hier im Forum mit und würde heute auch gerne mal eine Frage stellen. Und zwar zu § 816 BGB.

Zum einen würde ich gerne wissen, wie es sich verhält, wenn ein Kaufvertrag zwischen A und B geschlossen wurde und sagen wir, ein Auto übereignet wurde. B veräußert und übereignet das Auto an C weiter. Im Nachhinein ficht A den KV zwischen A und B an. War B dann Berechtigter oder Nichtberechtigter (der Verfügung an C)? Also zum Zeitpunkt, als die Verfügung stattfand, war er ja berechtigt. Aber durch die ex-tunc-Wirkung der Anfechtung könnte das ja anders aussehen, oder?

Und zum anderen: In § 816 I steht ja, dass der Nichtberechtigte zur Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verpflichtet ist. Was ist nun aber, wenn er einen teuren Gegenstand für bspw. fünf Euro verkauft? Kann der Berechtigte dann wirklich nur diese fünf Euro herausfordern und keinen objektiven Wertersatz? Also ist es immer besser einen Gegenstand günstig zu verkaufen, aber nie zu verschenken (wegen der Durchgriffskondiktion)?

Über ein paar erhellende Antworten würde ich mich sehr freuen, um das bereicherungsrechtliche Chaos in meinem Kopf zu bändigen.

Danke und allen Lesern einen schönen Tag!
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Alt 12.12.2011, 11:24
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

Hallo,

auf welcher Basis will den A den offensichtlich vollständig abgewickelten Kauf anfechten.

In dem Moment wo B den Kaufpreis bezahlt und A das Fahrzeug samt Schlüssel und Papiere herausgibt sehe ich keinen plausiblen Grund für A das Geschäft noch anfechten zu können.

Viele Grüße
Lumpi
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  #3 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 20:22
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

Zur 1. Frage: Eine gute Frage, die ich mir momentan auch nicht genau beantworten kann. Am plausibelsten fände ich aber, dass die Berechtigung zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung vorliegen muss und eine ex-tunc Wirkung dies nicht verhindern kann. Dafür spricht der Verkehrsschutz und der gute Glaube beider Teile, also sowohl des Verfügenden (er glaubt ihm gehörte das Auto endgültig) als auch des Dritten. Nur bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung könnte man vllt. darüber nachdenken, denn dann ist der vermeintlich Berechtigte nicht so schutzwürdig, wenn er fürchten muss, dass das Geschäfts angefochten wird und er um den Anfechtungsgrund weiß.

Zur 2. Frage: Hier ist das Erlangte herauszugeben, also das was man bekommen hat. Es ist nich der objektive Wert zu ersetzen. Positiv wirkt sich das aus, wenn der B durch besonderes Verhandlungsgeschickt einen Schrottwagen zu Geld gemacht hätte. Dann würde der A sogar mehr bekommen, als der Wagen wert war.

@lumpi_muc: Eine Anfechtung ist immer noch möglich. Ich verstehe Ihre Denkweise, wieso die Anfechtung ausgeschlossen sein sollte nicht. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, dass eine Willenserklärung ex tunc vernichtet wird. Bei einem synallagmatischen Vertrag wie dem KV bewirkt das, da er zwingend aus zwei Willenserklärungen besteht, dass er in sich zusammen fällt. Verkauft A also aufgrund der Aussage des B, er sei "nur noch schrott", für einen sehr günstigen Preis und ist der PKW in Wirklichkeit (übertrieben angenommen) noch mehrere tausend Euro wert, so will A das Geschäft selbst noch Monate später anfechten können, obwohl Geld und PKW + Papiere übergeben wurden.
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Alt 12.12.2011, 21:21
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

@lumpi_muc: Einen Anfechtungsgrund dürfen wir hier unterstellen, auch wenn er nicht genannt ist. kugelfischchen setzt ihn ja voraus (und Beispiele dafür sind ohne weiteres angebbar).

Zitat:
Zitat von kugelfischchen Beitrag anzeigen
War B dann Berechtigter oder Nichtberechtigter (der Verfügung an C)? Also zum Zeitpunkt, als die Verfügung stattfand, war er ja berechtigt. Aber durch die ex-tunc-Wirkung der Anfechtung könnte das ja anders aussehen, oder?
Nein. B war Eigentümer des Autos. Also war er berechtigt, C das Eigentum zu verschaffen. Die Anfechtung des Kaufvertrags zwischen A und B vernichtet nur den Kaufvertrag, nicht das Verfügungsgeschäft (Übereignung an B), das bleibt wirksam (Abstraktionsorinzip!).

Zitat:
Zitat von kugelfischchen Beitrag anzeigen
Was ist nun aber, wenn er einen teuren Gegenstand für bspw. fünf Euro verkauft? Kann der Berechtigte dann wirklich nur diese fünf Euro herausfordern und keinen objektiven Wertersatz?
Ja, nur diese fünf Euro und nicht den objektiven Wert. Grund: § 818 Abs. 3 BGB. Vorausgesetzt natürlich, B war nicht bösgläubig.

Zitat:
Zitat von kugelfischchen Beitrag anzeigen
Also ist es immer besser einen Gegenstand günstig zu verkaufen, aber nie zu verschenken (wegen der Durchgriffskondiktion)?
Für den (gutgläubigen) Dritten C: ja. Und für B, wenn er ein ein entsprechendes Interesse hat, natürlich auch.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 12.12.2011, 21:25
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

Zitat:
Zitat von vanqulonc Beitrag anzeigen
Nur bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung könnte man vllt. darüber nachdenken, denn dann ist der vermeintlich Berechtigte nicht so schutzwürdig, wenn er fürchten muss, dass das Geschäfts angefochten wird und er um den Anfechtungsgrund weiß.
In diesem Fall wäre B auch bösgläubig und könnte sich nicht auf Entreicherung berufen. Er müsste dann A Wertersatz in voller Höhe leisten.

Zitat:
Zitat von vanqulonc Beitrag anzeigen
Zur 2. Frage: Hier ist das Erlangte herauszugeben, also das was man bekommen hat. Es ist nich der objektive Wert zu ersetzen. Positiv wirkt sich das aus, wenn der B durch besonderes Verhandlungsgeschickt einen Schrottwagen zu Geld gemacht hätte. Dann würde der A sogar mehr bekommen, als der Wagen wert war.
Das ist zumindest eine vertretene Theorie.
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Alt 12.12.2011, 21:33
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Nimmt man hier aber den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung an, so schlägt nach dem Prinzip der Fehleridentität der Anfechtungsgrund auch auf das Verfügungsgeschäft durch. Ergebnis: Sowohl KV als auch Übereignung während nichtig.
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Alt 12.12.2011, 21:58
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Ja, wenn wir das annehmen. Danke, sinnvolle Ergänzung.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 22:03
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

Und gerade dann stellt sich erst die Frage, ob B berechtigt war. Zwar war er zum Zeitpunkt eigentlich Berechtigter, da Eigentümer. Aber durch die Rückwirkungsfiktion der Anfechtung ist er ja die ganze Zeit Nichtberechtigter gewesen. Hat da jemand ne Idee?
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  #9 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 22:18
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Zitat:
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Und gerade dann stellt sich erst die Frage, ob B berechtigt war. Zwar war er zum Zeitpunkt eigentlich Berechtigter, da Eigentümer. Aber durch die Rückwirkungsfiktion der Anfechtung ist er ja die ganze Zeit Nichtberechtigter gewesen. Hat da jemand ne Idee?
B hat als Nichtberechtigter verfügt, somit greift § 816 BGB ein. Es gibt keinen Grund, B - entgegen der gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Anfechtung -weiterhin als Berechtigten anzusehen. Im Fall der Bösgläubigkeit von B würde A zwar von B Wertersatz fordern können, wenn man B weiterhin als Berechtigten ansähe; im Fall der Bösgläubigkeit dürfte A aber auch einen deliktischen Anspruch gegen B haben, so dass A nicht schutzlos wird. Im übrigen zwingt ja niemand A, auch die Übereignuns anzufechten. Im Gegenteil, er kann sie ja genehmigen (sobald er weiß, dass die Übereignung an C ihm gegenüber wirksam ist), um sich den Bereicherungsanspruch gegen B (zusätzlich zu dem deliktischen Anspruch) zu erhalten.

Am Ergebnis ändert sich also nicht viel, wenn man die Anfechtung hier auch auf die Einigung erstreckt. Wobei (ich habe es eben mal kurz nachgelesen) die Fehlerkongruenz auch nicht zwingend auf das Verfügungsgeschäft "durchschlagen" muss, eine Einzelfallprüfung mit ggf. abweichendem Ergebnis wird für möglich gehalten.
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Alt 14.12.2011, 12:08
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AW: Bereicherungsrecht, § 816

Super, vielen Dank! Ich freue mich sehr über die vielen hilfreichen Antworten.

Jetzt stellt sich für mich nur noch eine Frage:
Die Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) ist ja subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion. Wie aber sieht es mit den Spezialfällen §§ 816, 822 BGB gegenüber der Leistungskondiktion aus? In verschieden Fallbüchern wird nämlich erst die NLK angeprüft und dann mit dem Hinweis verneint, dass der Gegenstand ja durch Leistung erhalten würde und aus diesem Grund nicht durch eine NLK wieder herausgegeben werden muss. Erstaunlicherweise wird dann aber munter mit § 816 oder § 822 weitergeprüft.
Heißt das also, dass nur der Grundfall der NLK subsidiär ist und die Spezialfälle diese bereicherungsrechtlichen Wertungen bereits enthalten und deshalb trotzdem anwendbar sind?

Auch hier würde ich mich nochmals über eine Antwort freuen.
Vielen Dank!!!
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