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Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Dies ist eine Diskussion zu Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 13:39
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Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Grüß Gott!

Folgender Fall vorausgesetzt:

Die zwar schon erwachsenen aber noch etwas kindlichen A und B prügeln sich zum Spaß im betrunkenen Zustand in einem Zimmer des C auf dessen Bett. Aus den Umständen ergibt sich, dass beide gleichermaßen dazu eingewilligt haben.

Bei der Prügelei liegen sie mehr aufeinander drauf und schlagen aufeinander ein - eine unübersichtliche Prügelei also mit einigen Bodenkampfelementen. (Ringen)

Wie dem auch sei: Nach der Prügelei stellt sich raus, dass der B ein blaues Auge davon getragen hat. Es schwillt sehr stark an und muss vom Arzt behandelt werden. Die Behandlungskosten übernimmt die Versicherung V des B. Im Nachhinein war nicht ganz klar, wodurch das blaue Auge kam. Möglicherweise hat der B einen Schlag des A in das Gesicht bekommen oder einen Ellenbogen, nicht ganz auszuschließen ist, dass er evt. selber gegen eine Bettkante o.ä. gestoßen ist - wobei das eher unwahrscheinlich ist, da auch der C davon nichts gesehen hat.

Welche Ansprüche bestehen? Könnte V die Behandlungskosten vom A verlangen oder von B oder von beiden, evt. anteilig? Meiner Auffassung nach haben beide dazu eingewilligt und somit grob fahrlässig in Kauf genommen, dass eine solche Verletzung entsteht. Insofern haften sowohl A als auch B für die Behandlungskosten. Könnte mir vorstellen, dass B einen Anspruch nach § 823 I BGB hat zu anteiligem Ersatz aufgrund Mitverschuldens, § 254 II BGB - die Versicherung kann sich nach einer SGB-Norm das Geld vom B zurückholen?

Vielen Dank für Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 14:42
V.I.P.
 
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AW: Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Zitat:
Zitat von herroberförster Beitrag anzeigen
Die erwachsenen A und B prügeln sich zum Spaß im betrunkenen Zustand. Nach der Prügelei stellt sich raus, dass der B ein blaues Auge davon getragen hat.

Aus den Umständen ergibt sich, dass beide gleichermaßen dazu eingewilligt haben.
?

Die Einwilligung müßte sich darauf bezogen haben, damit einverstanden zu sein, von A fahrlässig am Auge verletzt zu werden. Vielleicht war B schon zu betrunken für eine wirksame Einwilligung?

Ist denn anzunehmen, daß beide davon ausgehen durften, der jeweils andere würde im Rahmen eines Regelwerks prügeln? Nur dann wäre anzunehmen, daß sie mit der Teilnahme an einer "geregelten" Prügelei in Verletzungen im Rahmen "regelgerechter" Prügel-Handlungen eingewilligt hätten. Bei einer "wilden", ungeregelten Prügelei zweier betrunkener Kindsköpfe scheinen die Voraussetzungen zu fehlen, jedem der beiden eine Einwilligung in ein Verletztwerden unterstellen zu können.

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  #3 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 15:54
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AW: Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Naja, eine Einwilligung zur Verletzung gab es natürlich nicht. Aber man war schon damit einverstanden, sich eben zu prügeln. Damit denke ich nimmt man schon grob fahrlässig in Kauf, dass sich einer der Beteiligten verletzt.

Ab welchem Zustand ist eine Einwilligung unwirksam? Beide waren voll ansprechbar, orientiert und dazu in der Lage, sich zu prügeln. Hatten vlt 0,5 - 1,0 Promille.

Nur zur Klarstellung: Es geht mehr um eine Prügelei unter Freunden - aus Spaß.

Du wärst dann der Meinung, eine Einwilligung gabs nicht - Körperverletzung und damit volle Haftung nach § 823 I und § 823 II iVm § 223 StGB des Verursachers, also A? Obwohl B mitgefightet hat?
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Alt 21.10.2011, 22:13
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AW: Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Eine Haftpflichtversicherung würde die Ansprüche des Geschädigten bzw. dessen Versicherungsträgers vermutlich ablehnen, weil , wie dargelegt, nicht beweisbar ist, wie das blaue Auge entstanden ist.

pauline
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  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 22:53
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AW: Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Mir geht es tatsächlich nur um die rechtstheoretische Frage. Eine Haftpflichtversicherung spielt insofern hier keine Rolle.

Du meinst also, ein Anspruch der Krankenversicherung gegen einen der beiden oder beide besteht nicht?

Entfällt die Pflicht der Krankenversicherung die Behandlungskosten zu leisten nicht z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit?

Wie verhält es sich, wenn der A eben nachweislich alleine für das blaue Auge verantwortlich ist durch einen Schlag in das Gesicht, wobei eben beide in einen solchen Kampf aus Spaß eingewilligt haben?
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  #6 (permalink)  
Alt 22.10.2011, 08:48
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AW: Behandlungskosten für blaues Auge bei eingewilligter Prügelei

Zitat:
Zitat von herroberförster Beitrag anzeigen
Mir geht es tatsächlich nur um die rechtstheoretische Frage. Eine Haftpflichtversicherung spielt insofern hier keine Rolle.

Du meinst also, ein Anspruch der Krankenversicherung gegen einen der beiden oder beide besteht nicht?

Entfällt die Pflicht der Krankenversicherung die Behandlungskosten zu leisten nicht z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit?
Die KV hat schon einen Anspruch. Aber sie könnte ihn nur durchsetzen, wenn sie nachweisen könnte, daß es eben nicht von einem Stoß gegen die Bettkante sondern von einem Schlag des Gegners herrühren würde.

Daran wird die Durchsetzung scheitern.

Die GKV kann die Leistung nicht verweigern. Sie wird aber versuchen, ihre Kosten beim Verursacher zu holen.

Von der GKV wurde mir zu einen ähnlichen Problem erläutert, daß die bekannten Sportler zwar zwangsweise gesetztlich versichert sind, aber kaum Leistungen in Anspruch nehmen, weil sie für ihre aufwendigen Behandlungen eine private Versicherung haben.

pauline
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