Dies ist eine Diskussion zu Beginn Fristsetzung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Beginn Fristsetzung Bereits vor Auftragsvergabe wurde B telefonisch zur Nennung eines Fertigstellungstermines gebeten. Nach Auftragsvergabe stellt A die Anforderung über die Erstellung eines Pflichtenheftes an B, um den Auftrag zu präzisieren. Ab wann würde nun die zugesagt Frist gelten ? Ab der Auftragsvergabe oder der Abnahme des Pflichtenheftes ? Grüße und Danke für die Infos Ralf |
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| AW: Beginn Fristsetzung Ist die Erstellung des Fristenhefts denn überhaupt vertraglich vereinbart worden? Abgesehen davon hängt es vom genauen Wortlaut der Vereinbarung (bzw. der Forderung) ab, wann eine Frist beginnt bzw. wann sie endet. Hat sich B zur Fertigstellung zu einem bestimmte Termin verpflichtet, muss er den auch einhalten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Beginn Fristsetzung In unserem fiktiven Fall wäre die Erstellung des Pflichtenheftes (Leistungsbeschreibung) gemäß Vertragsabschluss nicht vereinbart gewesen. Diese wurde von Firma A nach Vertragsabschluss schriftlich angefordert. Ich sehe es hier eher so, das durch die explizite Anforderung des Pflichtenheftes nach Vertragsabschluss, die Frist auch erst nach Beedinung des Pflichtenheftes angesetzt bzw. um den zeitlichen Aufwand erweitert werden muss. Grüße Ralf |
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| AW: Beginn Fristsetzung Wie kann jemand eine Frist zusagen, wenn noch kein Pflichtenheft vorliegt? Da muß doch schon etwas vereinbart gewesen sein. Anschließend kommt ein Pflichtenheft. Stellt das nicht einen neuen Vertrag dar?? Für diesen neuen Vertrag ist aber gar keine Frist vereinbart. Die wäre ja für den alten gütrlig gewesen. pauline |
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| AW: Beginn Fristsetzung Hm. In unserem fiktiven Fall wäre die Auftragsvergabe ja über ein Internetportal erfolgt, nennen wir es mal MeineZange.de. Hier waren bereits die groben Funktionen des Auftrages vermerkt. Mit dem Pflichtenheft wären diese nun Konkretisiert, aber auch Erweitert worden. |
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| AW: Beginn Fristsetzung Ich hätte hierzu noch einen weiteren Interessanten Teilaspekt. Wurde bei der Vereinbarung der Fertigstellungsfrist lediglich ein bestimmter Zeitraum vereinbart, also z.b. 4-6 Wochen. Wäre dann eine "Stundengenaue" Einhaltung, also wirklich nach 6 Wochen * 7 Tagen * 24 Stunden *60 Minuten = 60.480 Minuten, einzuklagen, oder würde es sich vielmehr um eine ungenaue Angabe handelt, also auch 6 Wochen und 1 Tag. |
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| AW: Beginn Fristsetzung Nach meinem Verständnis muß eine Frist tagegenau angegeben werden und endet jeweils um 24:00. (ZVS , Fristenbriefkästen bei Gericht, 4 Wochen bzw. 1 Monat (beide sind nicht gleich, nur übr den 28sten Februar) usw. sind da Beispiele.) 4 bis 6 Wochen halte ich nicht um eine Fristangabe im juristischen Sinne. pauline |
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