Dies ist eine Diskussion zu Beginn des Widerrufsrechts?! innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| LG pyrro
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. Geändert von Pyrro (18.03.2009 um 18:52 Uhr). |
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| AW: Beginn des Widerrufsrechts?! Widerrufen kann man zu jedem Zeitpunkt. nicht erst mit Lieferung der Ware. |
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| AW: Beginn des Widerrufsrechts?! Zitat:
Ist so eine Regelung beispielsweise durch AGB abänderbar, also zb eine AGB-Norm, die besagt, dass man erst nach Bezahlung der Ware und nach Lieferung anfangen kann zu widerrfen? LG pyrro
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Beginn des Widerrufsrechts?! Zitat:
Man mus nur Fristgerecht wiederrufen Die Frist beginnt erst nach Belehrung in ausreichender Form und bei Leiferung erst mit eintreffen der Ware. Man kann die Wiederrufsfrist jedoch nach belieben verlängern oder abändern so lange dies nicht zu nachteil des Verbrauchers ist (was nicht sehr logisch wäre da der Unternehmer dadurch einen Nachteil hat oder zumindest haben könnte)
__________________ Zweifle an allem mindestens einmal und handle es sich um die Aussage 2x2=4 Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang. |
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| AW: Beginn des Widerrufsrechts?! Manchmal gibt's schon sehr merkwürdige Dinge... PS: Danke! LG Pyrro
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Beginn des Widerrufsrechts?! Zitat:
2. Es ist allgemein anerkannt, daß fristgebundene Erklärungen wirksam auch schon VOR Fristbeginn abgegeben werden können. 3. Es kann in einem Fernabsatzvertrag vereinbart werden, daß ein RÜCKGABERECHT nach § 356 BGB gelten soll - wodurch dann das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB ersetzt würde mit der Konsequenz, daß das Recht, sich ohne Angabe von Gründen wieder vom Fernabsatzvertrag lösen zu können, dann AUSSCHLIESSLICH nur durch eine Rücksendung, also zwingend erst NACH Warenerhalt, ausgeübt werden könnte. Wenn zudem Vorkasse vereinbart wäre, könnte eine Vertragslösung also erst nach Bezahlung und Lieferung erfolgen. 11 |
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