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Autodieb zahlt nicht-möglichkeiten!?

Dies ist eine Diskussion zu Autodieb zahlt nicht-möglichkeiten!? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 01.09.2010, 21:21
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Autodieb zahlt nicht-möglichkeiten!?

Guten Abend.
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Mal angenommen man hätte...
- ein Eigenes Auto
dass
- auf einer Party von betrunken "Freunden" entwendet wird(während der Besitzer schlief)
dann
- mit 3 potenziellen/aussagewilligen Zeugen auf Rückweg verunfallt(Leitplanke/Graben)
- alle Beteiligten waren zu dem Zeitpunkt alkoholisiert
- Auto ist wirtschaftlicher Totalschaden(rechte Seite komplett deformiert,aber fahrbereit)
Es wird
- kein Vertrag gemacht,mündliche Vereinbarung über Kostenerstattung etc
Es gibt
- keine Polizei,keinen Gutachter und keine Fotos
- Auto wurde schrottreif verkauft
- von den "Freunden" kommen seither nur Ausflüchte und leere Versprechung
Und der Zeitraum beträgt
- fast 2 Jahre

+

- alle Beteiligten waren zum Tatzeitpunkt volljährig

Nun zu meiner Frage : Ist da rechtlich was zu machen!?Hätte man es direkt zur Anzeige gebracht,hätte man sein Geld schon von der Versicherung erhalten!?

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit

Falls dies der falsche Bereich ist,bitte verschieben!

Mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 01.09.2010, 21:36
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AW: Autodieb zahlt nicht-möglichkeiten!?

Zumindest theoretisch ist da rechtlich sicherlich was zu machen, sofern der Geschädigte sich nicht nochmal 2 Jahre zeit lässt (weil es dann verjährt ist)
Ob sich da auch in der Praxis was machen lässt, hängt wohl ganz von den Beteiligten, Zeugen und dem Richter ab.

Eine Anzeige hat damit sher wenig zu tun, da es dabei nur um strafrechtliche Konsequenzen für die Bruchpiloten geht, auch wenn eine Verurteilung vor dem Strafgericht sicherlich gute Auswirkungen auf den Zivilprozess haben kann.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.09.2010, 01:23
V.I.P.
 
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AW: Autodieb zahlt nicht-möglichkeiten!?

Zitat:
Zitat von HansWurst87781219;
Ist da rechtlich was zu machen!?
(Ein-)schreiben an den Schädiger und Schadenersatzanspruch zum Grunde anmelden. Fristen beachten; der Schadenersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres in welchem der Anspruch entstanden ist. Ausnahme, der Schädiger verzichtet vor Ablauf der Verjährung auf die Einrede der Verjährung oder man macht den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig.

In jedem Fall sollte man sich alle bisherigen (vermutlich mündlichen) Vereinbarungen, so noch möglich schriftlich bestätigen lassen - auch und insbesondere von den "Zeugen".

Zitat:
Zitat von HansWurst87781219;
Hätte man es direkt zur Anzeige gebracht ...
Will man Schadenersatz oder den Täter/Schädiger einer strafrechtlichen Ahndung aussetzen? Eine strafrechtliche Anzeige präjudiziert den Schadenersatzanspruch nicht. Ausnahme: Adhäsionsverfahren (bitte googeln)
Zitat:
Zitat von HansWurst87781219;
...hätte man sein Geld schon von der Versicherung erhalten!?
von welcher Versicherung? Sofern für den Schädiger eine Private Haftpflichtversicherung besteht wird diese nicht leisten. Ich unterstelle auch, dass eine Vollkaskoversicherung für das KFZ nicht bestand.

Die Durchsetzung der Schadenhöhe dürfte Schwierigkeiten bereiten. Nach Sachvortrag wurde zum Schaden kein Gutachten erstellt. Wie will der Geschädigte die Schadenhöhe beweisen?

Hier sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Wobei auch die Solvenz des Täters zu prüfen ist. Möglicherweise schmeißt man gutes Geld schlechtem Geld hinterher
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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