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Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Dies ist eine Diskussion zu Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1 innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 20:41
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Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Hallo,

ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum, und erhoffe mir den ein oder anderen Tip.

Person A verkauft Person B ein Auto über ein bekanntes Auktionshaus. Erst beim abholen des Autos teilte Person A, Person B mit das der Fahrzeugschein ( Teil 1 ) nicht mehr vorhanden ist. Person A bestätigt das er den Fahrzeugschein verlegt / entsorgt hat.

Als Person B auf der Zulassungsstelle war, wurde er darauf hingewiesen das Person A hierfür eine Eidestaatliche Verlustmeldung bei seiner Zulassungsstelle abgeben muss.

Person B teilte dies darauf Person A mit, ohne Erfolg. Keine Kontaktaufnahme mehr möglich.

Person B kann somit das Auto nicht anmelden und schaut jetzt dumm aus dem Fenster.

Wie kann Person B in so einem Fall vorgehen ?

Geändert von PeterS. (14.12.2011 um 21:15 Uhr).
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Alt 14.12.2011, 23:05
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AW: Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Die Frage hat unter praktischen Gesichtspunkten (Interesse an einer schnellen Erledigung) den Schwerpunkt im Öffentlichen Recht (= im Verhältnis zwischen B und der Behörde), nicht im Zivilrecht (= nicht im Verhältnis zwischen A und B).

Ich bin kein Experte in Fahrzeugzulassungsfragen, aber ich versuche mal eine Antwort.

Öffentlich-rechtliche Grundlage sind Straßenverkehrsgesetz (StVG) (insbesondere § 5) und Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) (insbesondere §§ 11 bis 13).

Vorausgesetzt, A ist uneingeschränkt Eigentümer des PKW, ist B jetzt Eigentümer und Halter.

Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Als Person B auf der Zulassungsstelle war, wurde er darauf hingewiesen das Person A hierfür eine Eidestaatliche Verlustmeldung bei seiner Zulassungsstelle abgeben muss.
Das ist gut möglich. Sollte aber nicht das Problem von B sein.

A war verpflichtet, die Änderung des Halters der Behörde anzuzeigen und hätte dabei nachweisen müssen, dass er den Fahrzeugschein an B übergeben hat, oder eideststattlich versichern, dass er ihn verloren hat; da er das nicht getan hat und nicht greifbar ist (?), kann die Behörde das Papier zur Vorlage aufbieten (= die Öffentlichkeit zur Vorlage des Papiers auffordern) - § 13 FZV. Außerdem kann sie (aber nur sie) A zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern und anhalten (§ 5 S. 1 StVG). Das alle betrifft aber nicht B.

B seinerseits kann als Eigentümer und Halter eine neue Bescheinigung beantragen und muss dann selbst eine eidesstattliche Versicherung abgeben (§ 5 S. 2 StVG) mit dem Inhalt, dass er den Fahrzeugschein nicht hat und auch nicht weiß, wo er sich befindet oder wer ihn hat. Die vorherige Verlusterklärung durch A ist aus meiner Sicht keine Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins. Wie sich die Behörde mit A verständigt, ist nicht das Problem von B.

ALLENFALLS darf die Behörde B auf den Abkauf der vierwöchigen Aufgebotsfrist verweisen; das heißt: wenn die Behörde B allein aufgrund seiner Erklärung (= ohne Erklärung von A) keine Ersatzdokumente ausstellen will, muß sie unverzüglich die Dokumente aufbieten (wie oben: die Öffentlichkeit zur Vorlage auffordern) und nach Ablauf von vier Wochen B dann die Ersatzdokumente ausstellen (wenn die ursprünglichen Dokumente nicht aufgetaucht sind).

So müsste das meiner Ansicht nach behördlicherseits laufen.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen A kann man zwar auch geltend machen, hier: auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Und natürlich auf Schadensersatz (Kosten für Ersatzfahrzeug). Oder, wenn man will, womöglich auch von dem gesamten Vertrag zurücktreten. Hierfür sollte man die fruchtlose Aufforderung an A(die am besten auch die Konsequenzen ankündigt) beweisen können.

Allerdings - wenn A nicht greifbar ist, verspricht das keinen schnelleren Erfolg. Und wenn A womöglich vermögenslos ist, bleibt man obendrein auf den Kosten sitzen.

Frage zum Schluß: Worin besteht das akute Problem für B? Das Fahrzeug ist doch noch (auf A) angemeldet, darf also (auch von B) noch gefahren werden. Und der Fahrzeugbrief (Teil II) ist auch vorhanden.
__________________
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Alt 15.12.2011, 08:37
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AW: Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Hallo danke für die Ausführliche Erklärung.

Zuallerst das Auto war zuletzt 2008 angemeldet und ging zwischenzeitlich durch mehrere Hände. Person B lieg von Person A ein Kaufvertrag vor das Person A das Auto gekauft hat und Fahrzeugbrief und Fahrzeuschein erhalten hat. Person B hat diese Unterlage auf der Zulassungsstelle vorgezeit. Darauf hin wurde Person B mittgeteilt das NUR Person A eine Verlusterklärung abgegebn kann sollte dies Person B machen macht er sich Strafbar wegen einer Falschaussage auf die bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe stehen.

Eine andere Möglichkeit als das Person A die eidenstattl. Unterschreibt ist laut zulassungsstelle nicht möglich. Eine teure alternative währe einen Notar einschalten. Der mir dies alles bestätigt und abzeichnet mit Stempel.

Laut Zulassungsstelle ist Person B hier privat dafür zuständig, alle Unterlage vorzulegen.

Das konkrete Problem besteht darin.

Person B hat von Person A ein abgemeldetes Auto gekauft ohne Fahrzeugschein.

Zuletzt war das Auto 2008 angemeldet und ging dann durch verschiedene Hände ( mit Fahreugschein ) Person A hat Person B seinen Kaufvertrag vom Kauf ausgehändigt in dem steht das Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ausgehändigt werden.

Person A meldet sich auf den Hinweis einfach nicht mehr und ist auch Telefonisch jedes mal außer Haus..

Ps: Unter § 5 S. 1 StVG und § 5 S. 2 StVG kann ich leider nichts finden ?

Edit: Vom Vertrag zurücktreten möchte Person B nicht. Er möchte ihm zustehende Unterlage von Person A bzw der Zulassungsstelle
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  #4 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 14:34
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AW: Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Hallo,

danke für deine Ausführliche Hilfe. Thema: Auswandern.

Genau das ist der nächste Punkt. Person A wandert im Januar aus, person B hätte dann die "Arschkarte" und könnte mit dem Auto nach der Zulassungsstelle vorerst nichts mehr anfangen. So ganz verstehe ich den Sinn dahinter ehrlich gesagt auch nicht.. Liegt aber an den neuen KFZ-Briefen. Bei einer Abmeldung wir der Fahrzeugschein Teil 1 angetackert an Teil 2 und das war hier nicht der Fall..Der nächste Witz ist, früher war es so das der den Brief hat auch der Besitzer ist. Hat man angenommen einen Brief eines Autos mit neuem Brief muss man erstmal nachweißen das das Auto einem gehört per Kaufvertrag.. Wurde das mündlich ausgemacht. Pech gehabt..

Eine gute Nachricht gibt es allerdings. Person A hat sich heute bei Person B gemeldet und sagte er hat den Schein wieder gefunden und schickt diesen nun per Einschreiben. Person B ist vorerst gespannt.

Allerdings möchte ich hier auf das nächste Eingehen. Person A hat in der Auktion 115KW mit einer Laufleistung von 120000km angegeben. Wie sich nun herausstelle hat das Auto laut Fahrzeugbrief doch nur 90KW. Das nächste laut Kaufvertrag hat Person A das Auto aber mit 150000km gekauft. Und an Person B mit 120000km laut Auktion verkauft. Tacho spricht 120000km

Da kommt einiges hinzu, die Frage ist was schlimmer ist.

Welche Möglichkeiten hat Person B. Preisminderung ?
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  #5 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 18:18
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AW: Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1

Ich habe meinen ursprünglichen Beitrag, auf den Du (PeterS) zuletzt geantwortet hast, gelöscht, weil ich etwas ändern wollte.

Zitat:
§ 5 StVG Verlust von Dokumenten und Kennzeichen

Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Darauf hin wurde Person B mittgeteilt das NUR Person A eine Verlusterklärung abgegebn kann sollte dies Person B machen macht er sich Strafbar wegen einer Falschaussage auf die bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe stehen.
Das ist natürlich richtig (steht aber nicht im Widerspruch zu dem, was ich oben geschrieben habe).

Nicht richtig ist nämlich (so, wie ich die Normen lese und verstehe), 1. dass eine Verlusterklärung des A für die Zulassung durch B erforderlich ist und 2. dass B eine Verlusterklärung abgeben muss.

B muesste eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abgeben; das ist etwas anderes. B könnte also - wahrheitsgemäß - eidesstattlich versichern, dass er die Papiere nicht hat, nicht weiß, wo sie sind, und auch nicht weiß, er sie hat. Das wäre ja wahr und deshalb keine falsche eidesstattliche Versicherung und natürlich nicht strafbar. Falsch wäre nur, wenn B versichert, dass ER die Papiere verloren hat.

Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Eine andere Möglichkeit als das Person A die eidenstattl. Unterschreibt ist laut zulassungsstelle nicht möglich. Eine teure alternative währe einen Notar einschalten. Der mir dies alles bestätigt und abzeichnet mit Stempel.
Wieso Dir? Ist doch ein fiktiver Fall.

Wäre das ein realer Fall, wäre meine Vermutung, dass die Zulassungsstelle bzw. der zuständige Sachbearbeiter hier eine Standardlösung für ein Nichtstandardproblem gibt. Für die richtige Lösung muss man schon länger suchen und nachdenken, scheint mir. Allein der Hinweis auf den Notar deutet schon darauf hin, dass die Behörde in dem Beispielsfall das Problem nicht durchdrungen hat, den Hinweis auf den Notar kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Vor dem Notar kann man eine eidessattliche Versicherung abgeben, aber was ändert das an dem (vermeintlichen) Problem?

Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Laut Zulassungsstelle ist Person B hier privat dafür zuständig, alle Unterlage vorzulegen.
Meine Ansicht darüber, was B hier tun müsste (Erklärung über den Verbleib abgeben) und was die Behörde tun müsste (A zur Erklärung über den Verbleib auffordern, aber den PKW unabhängig vom Ergebnis zulassen), habe ich ja schon im vorangegangenen Beitrag dargelegt (der Teil mit dem öffentlichen Aufgebot entfällt, weil es um eine Wiederzulassung geht). Und was man gegen A tun kann ebenfalls (Klage auf Auskunft und Abgabe der Erklärung).

Wenn eine Behörde die Ansicht vertreten würde, dass die Erklärung von A hier für die Wiederzulassung durch B erforderlich ist, würde ich sie nach den konkreten Rechtsgrundlagen fragen (also nicht nur allgemeine Hinweise auf Gesetze, sondern konkrete §§). Letztlich kann man von einer Zulassungsbehörde doch wohl auch einen rechtsmittelfähigen (begründeten) Bescheid über die (Ablehnung) der Zulassung verlangen, gegen den man dann vorgehen kann (hierfür sollte B natürlich seine eidesstattliche Versicherung vorgelegt haben).

Abschließend möchte ich nochmal betonen, dass ich mich zum ersten Mal mit Strassenverkehrszulassungsfragen befasse. Ich habe mir die Normen angesehen und danach versucht, die Frage zu beantworten. Jedes Detail habe ich nicht durchdrungen, insbesondere nicht sämtliche Änderungen, die sich daraus ergeben mögen, dass es hier um eine Wiederzulassung geht (und nicht, wie ich ursprünglich dachte, um ein bereits zugelassenes Fahrzeug). (Anscheind braucht man für die Wiederzulassung auch nur den Teil II, siehe § 6 FZV, und den hat B doch noch?) Auch habe ich keine spezifischen Regelungen zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Zulassungsverfahrens gefunden, z. B. habe ich keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen gefunden, so dass man das ganze auch brieflich abwickeln könnte - ich wundere mich, dass es in der Praxis anders aussieht, habe ich da etwas übersehen?

Allerdings: Auch ohne Erfahrungen in dieser speziellen Materie bin ich sicher, dass es nicht angehen kann, dass die Mitwirkung von A Voraussetzung für die Wiederzulassung des PKW ist. Man stelle sich vor, A wandert aus. Dann könnte der PKW praktisch nie wieder zugelassen werden (es sei denn, A stirbt und die Erben geben die Erklärung ab). Und das kann nicht sein, das ist abwegig - um nicht zu sagen, mit Verlaub, blödsinnig. Wäre man wirklich in einer solchen Situation, könnte ich mir denken, dass es helfen würde, dem Behördenleiter einmal die Frage zu stellen, ob er dieses Ergebnis für sinnvoll hält.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 18:29
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Zitat:
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Person A wandert im Januar aus, person B hätte dann die "Arschkarte" und könnte mit dem Auto nach der Zulassungsstelle vorerst nichts mehr anfangen.
Und das kann nicht sein.

Zitat:
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Liegt aber an den neuen KFZ-Briefen.
Und ich glaube nach wie vor, dass die oben diskutierte Ansicht nicht richtig ist.

Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Der nächste Witz ist, früher war es so das der den Brief hat auch der Besitzer ist. Hat man angenommen einen Brief eines Autos mit neuem Brief muss man erstmal nachweißen das das Auto einem gehört per Kaufvertrag.. Wurde das mündlich ausgemacht. Pech gehabt..
Das stimmt so aber auch nicht. Ich weiß wohl, dass diese Ansicht verbreitet ist (war). Richtig ist aber, dass (zivilrechtlich) Eigentum und Besitz des PKW einerseits und Haltereigenschaft bzw. Besitz der Papiere grundsätzlich auseinanderfallen können. Man kann z. B. Eigentümer sein, ohne Halter zu sein. Man kann Halter sein, obwohl man die Papiere nicht hat (und jemand anderes als Halter eingetragen ist). Usw. Die Papiere haben eine Indizfunktion und - was praktisch wichtig ist - ohne Vorlage der Papiere kann man nicht gutgläubig erwerben.

Zitat:
Zitat von PeterS. Beitrag anzeigen
Welche Möglichkeiten hat Person B. Preisminderung ?
Die allgemeine Antwort: Wenn eine Kaufsache nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, dann liegt darin ein Mangel. Und der Käufer kann die üblichen Mängelrechte geltend machen. Preisminderung ist eines davon. Wenn auch noch getäuscht und betrogen wurde, kommen Anfechtungsrecht und deliktische Schadensersatzansprüche dazu.

20% Abweichung bei Tachostand und Leistung sind nicht wenig.
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