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Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Dies ist eine Diskussion zu Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 13.01.2012, 12:46
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Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

A hat einen Artikel fälschlicher weise anstatt mit einem Euro Auktionsstartpreis einzustellen mit einem Euro Sofortkauf eingestellt.
Der Artikel wurde sofort verkauft und A bemerkte sein missgeschick nach ca. 10Min.
A hat erst mal angenommen nicht er hätte den Fehler gemacht sondern seine Ex Lebenspartnerin die als einzige sein Auktions Passwort kennt hätte A Sabotiert.
Das teilte A dem Käufer unmittelbar mit.
Einen Tag drauf hat sich jedoch herausgestellt das seine Ex nix damit zutun hat sondern das A es wohl aus versehen eingestellt hat was er dem Käufer auch sofrt nach bekannt werden des eigenen Irrtums mitteilte.
B pocht auf §433
A beruft sich auf §119
Wie sieht die Lage aus?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:01
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Bei nem Taschenbuch sieht die Sache anders aus als bei einem Auto oder einem neuen Flachbildfernseher. Worum handelt es sich hier?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:22
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Handelt sich um ein Effektgerät für Musiker im Wert von 70-100 Euro
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  #4 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:56
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Wenn sich beide nicht einigen können, muss dies halt durch ein Gericht geklärt werden. Wenn die Anfechtung gültig ist, dürfte §433 unwirksam sein. B könnte dann aber Ansprüche nach §122 geltend machen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 16:11
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

wenn es nicht grad um einen neuen porsche geht (und selbst das ist sehr umstritten), hat der verkäufer keine chance anzufechten.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 16:52
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Ansprüche nach §122 ?
Dafür müsste dem Käufer doch ein Schaden Entstanden sein oder?
Streitwert sollte doch dann 1 Euro betragen oder?
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  #7 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 14:14
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Ob A zu Recht anfechten kann, muss im Zweifelsfall ein Gericht klären. Was das kostet, kann A bei entsprechend bewanderten Personen, z.B. Anwälten, in Erfahrung bringen. Wie lange das dauern wird, auch.

Zitat:
Zitat von Domspitze Beitrag anzeigen
A hat einen Artikel fälschlicher weise anstatt mit einem Euro Auktionsstartpreis einzustellen mit einem Euro Sofortkauf eingestellt.
Der Artikel wurde sofort verkauft und A bemerkte sein missgeschick nach ca. 10Min.
Er wird sich aber vorhalten lassen müssen, dass er das Gerät bei fehlerlosem Ausfüllen der Formulare eventuell hätte für den selben Preis hergeben müssen. Nicht jede Auktion führt zu Verkaufspreisen, die sich der Anbieter von ihr erwartet.
Außerdem:
Zitat:
Zitat von Domspitze Beitrag anzeigen
A hat erst mal angenommen nicht er hätte den Fehler gemacht sondern seine Ex Lebenspartnerin die als einzige sein Auktions Passwort kennt hätte A Sabotiert.
Das widerspricht nun so sehr der oben zitierten Aussage, dass er sich mit Sicherheit mangelnde Sorgfalt vorhalten lassen muss.

Ein Argument für die Anwendbarkeit des §119 finde ich nicht. Damit sind die möglichen Folgen aus §122 erst mal unerheblich.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 15:59
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Er wird sich aber vorhalten lassen müssen, dass er das Gerät bei fehlerlosem Ausfüllen der Formulare eventuell hätte für den selben Preis hergeben müssen. Nicht jede Auktion führt zu Verkaufspreisen, die sich der Anbieter von ihr erwartet.
Das spielt im Rahmen einer Anfechtung aber keine Rolle. Auch die pessimistischen Darlegungen hier, eine Anfechtung scheide in jedem Fall aus, kann ich nicht nachvollziehen. Angesichts der auffälligen Diskrepanz von Sofort-Kauf-Preis und Marktwert, ist der Vortrag, der Verkäufer habe sich vertan, schon für sich genommen plausibel.
Da A auch sofort nachdem er den Irrtum bemerkt hat, angefochten hat, sind m. E. etwaige Ansprüche aus § 433 Abs. 1 BGB gem. §§ 142, 119 BGB untergegangen.
Soliton likes this.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 16:24
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Da A auch sofort nachdem er den Irrtum bemerkt hat, angefochten hat, sind m. E. etwaige Ansprüche aus § 433 Abs. 1 BGB gem. §§ 142, 119 BGB untergegangen.
Das ist aber nicht ganz richtig! Zu diesem Zeitpunkt hat er zunächst böswillige Manipulation Dritter unterstellt, ehe er überhaupt daran gedacht hat, selbst einen Fehler gemacht haben zu können.
Erst als die Manipulation der Ex auszuschließen oder zumindest nicht nachweisbar ist, behauptet A, einen Fehler gemacht zu haben.

Ich habe über E.. noch nie verkauft, glaube aber, dass man dabei auch mehrfach auf Fragen wie "Sind Sie sicher, dass Sie das tun wollen und dürfen?", "Haben Sie alle Angaben geprüft?" antworten muss. Dann hätte A selbst die gebotene Sorgfalt verletzt und wäre für die Folgen sebst verantwortlich. Ich würde dann als B das Gerät anderswo kaufen und A in Rechnung stellen oder von ihm eine andere brauchbare Lösung erwarten.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 16:28
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AW: Artikel mit falschem Startpreis in der Auktion

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Dann hätte A selbst die gebotene Sorgfalt verletzt und wäre für die Folgen sebst verantwortlich.
Du kannst mir sicher sagen, wo steht, dass nur der unverschuldete Irrtum zur Anfechtung berechtigt.
Zitat:
Ich würde dann als B das Gerät anderswo kaufen und A in Rechnung stellen oder von ihm eine andere brauchbare Lösung erwarten.
Tja, und vor mir als Richter würdest du damit Schiffbruch erleiden. Denn ein Anspruch des B aufs positive Interesse ist mE nicht ersichtlich. Einziger Punkt, über den man nachdenken kann, ist die Unverzüglichkeit der Anfechtung. Selbst wenn man aber den Beginn der Anfechtungsfrist, d.i. die Kenntnis vom Anfechtungsgrund, schon mit dem ersten "Bemerken" annähme, wäre dem Anfechtenden noch eine - wenn auch kurze - Überlegensfrist einzuräumen, sodass es nicht auszuschließen ist, dass die zweite Anfechtung noch innerhalb dieser Frist läge.
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