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Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Dies ist eine Diskussion zu Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 08.11.2011, 20:34
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Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Nehmen wir an:
Person A verkauft Gemälde an einen Antiquitäten-Händler, der Person A versichert, dass die Gemälde (welche aus einer Erbschaft stammen) nichts wert sind und diese für 50 Euro erwirbt.
Nun findet Person A heraus, dass diese Bilder das 10 - 20fache wert sind und will die BIlder zurückfordern.
Der Antiquitäten-Händler weigert sich die Bilder herauszugeben mit der Begründung, dass er diese schon längst verkauft hat. (Obschon eines der Bilder noch im Laden hängt)
Welche Möglichkeiten hat Person A die Bilder zurückzubekommen? Es liegt ja ein Sittenwidriges Handeln des Händlers vor. Allerdings ist es so, dass der neue Besitzer (falls der Händler diese wirklich verkauft hat) die Bilder gutgläubig erwirbt?

Viele Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 14:29
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Hallo,
wir hatten einen Fall in der Vorlesung, in der sich herausstellte dass ein angeblich vergoldeter Ring doch aus Vollgold gewesen war und der Verkäufer wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (119 BGB) seine Zustimmung zum Verkauf erfolgreich anfechtet.

Dieser Gemäldefall würde mich auch interessieren; wie es bei einem Gemälde ist, denn was ist hier die verkehrswesentliche Eigenschaft des Gemäldes ? Also so wie ich das verstanden habe ist allein der Irrtum über einen Preis kein Anfechtungsgrund.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 15:04
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Zitat:
Zitat von niko4 Beitrag anzeigen
Nehmen wir an:
Person A verkauft Gemälde an einen Antiquitäten-Händler, der Person A versichert, dass die Gemälde (welche aus einer Erbschaft stammen) nichts wert sind und diese für 50 Euro erwirbt.
Nun findet Person A heraus, dass diese Bilder das 10 - 20fache wert sind und will die BIlder zurückfordern.
Der Antiquitäten-Händler weigert sich die Bilder herauszugeben mit der Begründung, dass er diese schon längst verkauft hat. (Obschon eines der Bilder noch im Laden hängt)
Welche Möglichkeiten hat Person A die Bilder zurückzubekommen? Es liegt ja ein Sittenwidriges Handeln des Händlers vor. Allerdings ist es so, dass der neue Besitzer (falls der Händler diese wirklich verkauft hat) die Bilder gutgläubig erwirbt?

Viele Grüße
Da einzelne Daten nicht mitgeteilt wurden mal folgende Annahmen:

- die Wertsteigerung der Gemälde trat nicht nach Verkauf ein

- der Zeitpunkt zu dem derVerkäufer von dem in Wahrheit wesentlich höheren Wert erfuhr liegt nicht länger als 1 Jahr zurück.

Trifft vorstehendes zu, könnte der Vertrag m.E. nach § 123 Abs.1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt 1 Jahr ab Kenntnis der Täuschung, § 124 BGB. Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung wäre die Nichtigkeit des Vertrages, §142 BGB..

Wenn Gemälde bereits weiter verkauft wurden, dürfte eine Herausgabe durch die gutgläubigen Erwerber nicht durchsetzbar sein. In Frage kommt dann ein Wertausgleich durch den Händler.

Eine m.E. informative Information zu Rechtsfragen im Kunsthandel findet sich hier:

http://www.kunst-recht.de/html/privatkauf.html
__________________
Gruß

Klaus
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  #4 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 15:10
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Es handelt sich dabei tatsächlich um zwei Fälle, die unterschiedlich zu behandeln sind.

Im Falle des Ringes handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum, da sich der V über die materielle Beschaffenheit des Ringes irrt.

Im Falle des Gemäldes irrt der V über den Wert des Gemäldes. Der Wert bzw Preis ist jedoch keine Eigenschaft, sondern die Summe aller wertbildenden Faktoren. Ein Eigenschaftsirrtum ist daher ausgeschlossen.
Es kommt dann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB in Betracht. Diese setzt jedoch das Täuschen über eine Tatsache voraus. Der Tatsachenbegriff des §123 BGB entspricht weitgehend dem des §263 StGB. Danach ist der Wert einer Sache grundsätzlich keine Tatsache, sondern ein Werturteil. Etwas anderes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn der Wert der Sache sich in irgendeiner Sache manifestiert hat. Zum Beispiel der Wert eines Autos in der Schwackeliste.

Man könnte jedoch daran denken, ob zwischen dem V und dem A nur ein Kaufvertrag besteht oder ob der A als kundiger Antiquitätenhändler im Rahmen der Schätzung hier nicht schon anderweitig vertraglich in Anspruch genommen wurde. Dann könnte man über Schadensersatz diskutieren, der sich aus dem der Schätzung zugrunde liegenden Vertrag ergibt. Ob das möglich ist, kommt aber auf den konkreten Fall an. Dafür sind die Infos hier nicht ausreichend.

Zur verkehrswesentlichen Eigenschaft des Gemäldes: Das könnte zB die materielle Beschaffenheit, das Alter oder der Urheber des Gemäldes sein.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 15:21
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
Es handelt sich dabei tatsächlich um zwei Fälle, die unterschiedlich zu behandeln sind.

Im Falle des Ringes handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum, da sich der V über die materielle Beschaffenheit des Ringes irrt.

Im Falle des Gemäldes irrt der V über den Wert des Gemäldes. Der Wert bzw Preis ist jedoch keine Eigenschaft, sondern die Summe aller wertbildenden Faktoren. Ein Eigenschaftsirrtum ist daher ausgeschlossen.
Es kommt dann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB in Betracht. Diese setzt jedoch das Täuschen über eine Tatsache voraus. Der Tatsachenbegriff des §123 BGB entspricht weitgehend dem des §263 StGB. Danach ist der Wert einer Sache grundsätzlich keine Tatsache, sondern ein Werturteil. Etwas anderes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn der Wert der Sache sich in irgendeiner Sache manifestiert hat. Zum Beispiel der Wert eines Autos in der Schwackeliste.

Man könnte jedoch daran denken, ob zwischen dem V und dem A nur ein Kaufvertrag besteht oder ob der A als kundiger Antiquitätenhändler im Rahmen der Schätzung hier nicht schon anderweitig vertraglich in Anspruch genommen wurde. Dann könnte man über Schadensersatz diskutieren, der sich aus dem der Schätzung zugrunde liegenden Vertrag ergibt. Ob das möglich ist, kommt aber auf den konkreten Fall an. Dafür sind die Infos hier nicht ausreichend.

Zur verkehrswesentlichen Eigenschaft des Gemäldes: Das könnte zB die materielle Beschaffenheit, das Alter oder der Urheber des Gemäldes sein.
Danke für den Beitrag! Sofern es sich tatsächlich nur um den "Preis" dreht, wäre möglicherweise eine Anfechtung nicht möglich. Allerdings handelt es sich im fiktiven Fall nicht um eine Anfechtung nach § 119 BGB sondern um eine nach § 123 BGB. Der Unterschied: der Verkäufer irrt nicht, sondern er macht (vorsätzlich) falsche Angaben. Klar, was bleibt ist die Frage nach der Beweisbarkeit...

Zusätzlich zu prüfen wäre natürlich, ob der Händler nicht schon aus cic
haftbar gemacht werden kann.
__________________
Gruß

Klaus
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  #6 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 15:25
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Aber das Problem ist doch nicht nur die Beweisbarkeit, sondern die Tatsacheneigenschaft des Wertes. Die gilt auch für §123 BGB.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 16:14
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
Also für den konstruierten Fall sei mal angenommen, dass der Wert schon seit 5 Jahren das 10fache des erhaltenen Betrags überschritten hat und dass der der Verkäufer dies erst vor 1 Woche erfahren hat.
Inwiefern ist die Tatsacheneigenschaft wichtig? Mal angenommen es gäbe einen Katalog mit dem Verkehrwert einiger Künstler und ihrer Kunstwerke. In diesem Künstler-Katalog wäre das Gemälde mit einem ungefähren Wert abgebildet.

Nachtrag: Ist ein Kaufvertrag sittenwidrig wenn der Verkehrswert 100% übersteigt und verwerfliche Gesinnung vorliegt? Oder muss noch die Zwangslage usw. vorliegen?

Geändert von niko4 (09.11.2011 um 16:34 Uhr). Grund: Nachtrag
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  #8 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 01:58
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
Aber das Problem ist doch nicht nur die Beweisbarkeit, sondern die Tatsacheneigenschaft des Wertes. Die gilt auch für §123 BGB.
Ich vermag in der Tatsacheneigenschaft kein Problem zu erkennen.

Zitat:
Der Tatsachenbegriff des §123 BGB entspricht weitgehend dem des §263 StGB. Danach ist der Wert einer Sache grundsätzlich keine Tatsache, sondern ein Werturteil.
Wo hasten diese Definition her?
Ein Werturteil zeichnet sich unteranderem dadurch aus, dass es auf die Richtigkeit dieser Aussage eben gerade nicht ankommt.

Gängige Definitionen des Tatsachenbegriffs i.S.d. § 263 StGB haben eines gemeinsam - sie zeichnen der Tatsache das Wesensmerkmal der Beweiszugänglichkeit zu.

vgl. nur hier http://www.jurawiki.de/DefinitionTatsachen

Und dies auf unseren Fall bezogen:
Es ist doch gerade so, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des Gemäldes der Käufer den Verkäufer über den Wert des Bildes (als beweiszugängliche Tatsache) vorsätzlich getäuscht hat.
Desweiteren können die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 123 I BGB problemlos bejaht werden.

Auch die Frist ist insoweit eingehalten, da § 124 II BGB auf die subjektive Seite des Getäuschten abstellt:

Zitat:
[...] und dass der der Verkäufer dies erst vor 1 Woche erfahren hat.
LG
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  #9 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 12:03
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Ich habe jetzt nochmal nachgelesen. Hinsichtlich der Definition sind wir uns einig, YI. Da bin ich ganz bei dir.
Die Beweiszugänglichkeit ist in ihren Übergängen fließend. Dazu habe ich nochmal in den Lackner/Kühl geschaut. Der schildert, dass es hier unterschiedliche Meinungen gibt. Die hM sieht danach in einer Aussage über den Marktwert meistens eine Tatsache (anders vertreten von Kühne), §263 Rn. 5.

Ich hatte das so verstanden, dass ein Preis dann Tatsache ist, wenn er einen konkreten Marktwert besitzt. Also zB der Autopreis in der Schwackeliste oder vielleicht auch der übliche Preis einer Sache die nicht Einzelstück ist. Bei einem Gemälde käme es da mMn darauf an, ob es etwas gibt was der Schwackeliste vergleichbar wäre. Also irgendeine Liste, ein anerkanntes Kunstmagazin oÄ, die den Gemälden einen ungefähren Wert beimisst, die in der Kunstwelt dann auch anerkannt würden. Aus einer Schätzung eines Antiquitätenhändlers alleine lässt sich in meinen Augen aber keine Tatsache ableiten.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 15:59
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AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen?

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
Aus einer Schätzung eines Antiquitätenhändlers alleine lässt sich in meinen Augen aber keine Tatsache ableiten.
Der Antiquitätenhändler schätzt nicht, sonder er
Zitat:
[...] versichert, dass die Gemälde (welche aus einer Erbschaft stammen) nichts wert sind [...]
Würde der SV dahin gehen, dass der Händler eine solche Aussage basierend auf einer Einschätzung tätigt, so muss im konkreten Fall untersucht werden, ob der Händler bei der Abgabe dieser Erklärung bedingt vorsätzlich in der Richtung handelt, dass er es für möglich hält, dass der Wert des Bildes doch erheblich höher sein könnte, als er soeben seinem Vertragspartner geschildert hat. Maßgeblich für diese Würdigung ist die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Treu und Glaube und den Umständen des Einzelfalls.
Der BGH nimmt bereits dann eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 I BGB an, wenn die eine Partei durch Angaben "ins Blaue hinein" die Disposition der anderen Partei wesentlich beeinflusst.
Vgl. insoweit:
http://lexetius.com/2006,1722:
Zitat:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGHZ 63, 382, 388 m. w. Nachw.).
LG
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