Dies ist eine Diskussion zu Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Person A verkauft Gemälde an einen Antiquitäten-Händler, der Person A versichert, dass die Gemälde (welche aus einer Erbschaft stammen) nichts wert sind und diese für 50 Euro erwirbt. Nun findet Person A heraus, dass diese Bilder das 10 - 20fache wert sind und will die BIlder zurückfordern. Der Antiquitäten-Händler weigert sich die Bilder herauszugeben mit der Begründung, dass er diese schon längst verkauft hat. (Obschon eines der Bilder noch im Laden hängt) Welche Möglichkeiten hat Person A die Bilder zurückzubekommen? Es liegt ja ein Sittenwidriges Handeln des Händlers vor. Allerdings ist es so, dass der neue Besitzer (falls der Händler diese wirklich verkauft hat) die Bilder gutgläubig erwirbt? Viele Grüße |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Hallo, wir hatten einen Fall in der Vorlesung, in der sich herausstellte dass ein angeblich vergoldeter Ring doch aus Vollgold gewesen war und der Verkäufer wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (119 BGB) seine Zustimmung zum Verkauf erfolgreich anfechtet. Dieser Gemäldefall würde mich auch interessieren; wie es bei einem Gemälde ist, denn was ist hier die verkehrswesentliche Eigenschaft des Gemäldes ? Also so wie ich das verstanden habe ist allein der Irrtum über einen Preis kein Anfechtungsgrund. |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Zitat:
- die Wertsteigerung der Gemälde trat nicht nach Verkauf ein - der Zeitpunkt zu dem derVerkäufer von dem in Wahrheit wesentlich höheren Wert erfuhr liegt nicht länger als 1 Jahr zurück. Trifft vorstehendes zu, könnte der Vertrag m.E. nach § 123 Abs.1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt 1 Jahr ab Kenntnis der Täuschung, § 124 BGB. Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung wäre die Nichtigkeit des Vertrages, §142 BGB.. Wenn Gemälde bereits weiter verkauft wurden, dürfte eine Herausgabe durch die gutgläubigen Erwerber nicht durchsetzbar sein. In Frage kommt dann ein Wertausgleich durch den Händler. Eine m.E. informative Information zu Rechtsfragen im Kunsthandel findet sich hier: http://www.kunst-recht.de/html/privatkauf.html
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Es handelt sich dabei tatsächlich um zwei Fälle, die unterschiedlich zu behandeln sind. Im Falle des Ringes handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum, da sich der V über die materielle Beschaffenheit des Ringes irrt. Im Falle des Gemäldes irrt der V über den Wert des Gemäldes. Der Wert bzw Preis ist jedoch keine Eigenschaft, sondern die Summe aller wertbildenden Faktoren. Ein Eigenschaftsirrtum ist daher ausgeschlossen. Es kommt dann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB in Betracht. Diese setzt jedoch das Täuschen über eine Tatsache voraus. Der Tatsachenbegriff des §123 BGB entspricht weitgehend dem des §263 StGB. Danach ist der Wert einer Sache grundsätzlich keine Tatsache, sondern ein Werturteil. Etwas anderes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn der Wert der Sache sich in irgendeiner Sache manifestiert hat. Zum Beispiel der Wert eines Autos in der Schwackeliste. Man könnte jedoch daran denken, ob zwischen dem V und dem A nur ein Kaufvertrag besteht oder ob der A als kundiger Antiquitätenhändler im Rahmen der Schätzung hier nicht schon anderweitig vertraglich in Anspruch genommen wurde. Dann könnte man über Schadensersatz diskutieren, der sich aus dem der Schätzung zugrunde liegenden Vertrag ergibt. Ob das möglich ist, kommt aber auf den konkreten Fall an. Dafür sind die Infos hier nicht ausreichend. Zur verkehrswesentlichen Eigenschaft des Gemäldes: Das könnte zB die materielle Beschaffenheit, das Alter oder der Urheber des Gemäldes sein. |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Zitat:
Zusätzlich zu prüfen wäre natürlich, ob der Händler nicht schon aus cic haftbar gemacht werden kann.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Aber das Problem ist doch nicht nur die Beweisbarkeit, sondern die Tatsacheneigenschaft des Wertes. Die gilt auch für §123 BGB. |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Also für den konstruierten Fall sei mal angenommen, dass der Wert schon seit 5 Jahren das 10fache des erhaltenen Betrags überschritten hat und dass der der Verkäufer dies erst vor 1 Woche erfahren hat. Inwiefern ist die Tatsacheneigenschaft wichtig? Mal angenommen es gäbe einen Katalog mit dem Verkehrwert einiger Künstler und ihrer Kunstwerke. In diesem Künstler-Katalog wäre das Gemälde mit einem ungefähren Wert abgebildet. Nachtrag: Ist ein Kaufvertrag sittenwidrig wenn der Verkehrswert 100% übersteigt und verwerfliche Gesinnung vorliegt? Oder muss noch die Zwangslage usw. vorliegen? Geändert von niko4 (09.11.2011 um 16:34 Uhr). Grund: Nachtrag |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Zitat:
Zitat:
Ein Werturteil zeichnet sich unteranderem dadurch aus, dass es auf die Richtigkeit dieser Aussage eben gerade nicht ankommt. Gängige Definitionen des Tatsachenbegriffs i.S.d. § 263 StGB haben eines gemeinsam - sie zeichnen der Tatsache das Wesensmerkmal der Beweiszugänglichkeit zu. vgl. nur hier http://www.jurawiki.de/DefinitionTatsachen Und dies auf unseren Fall bezogen: Es ist doch gerade so, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des Gemäldes der Käufer den Verkäufer über den Wert des Bildes (als beweiszugängliche Tatsache) vorsätzlich getäuscht hat. Desweiteren können die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 123 I BGB problemlos bejaht werden. Auch die Frist ist insoweit eingehalten, da § 124 II BGB auf die subjektive Seite des Getäuschten abstellt: Zitat:
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Ich habe jetzt nochmal nachgelesen. Hinsichtlich der Definition sind wir uns einig, YI. Da bin ich ganz bei dir. Die Beweiszugänglichkeit ist in ihren Übergängen fließend. Dazu habe ich nochmal in den Lackner/Kühl geschaut. Der schildert, dass es hier unterschiedliche Meinungen gibt. Die hM sieht danach in einer Aussage über den Marktwert meistens eine Tatsache (anders vertreten von Kühne), §263 Rn. 5. Ich hatte das so verstanden, dass ein Preis dann Tatsache ist, wenn er einen konkreten Marktwert besitzt. Also zB der Autopreis in der Schwackeliste oder vielleicht auch der übliche Preis einer Sache die nicht Einzelstück ist. Bei einem Gemälde käme es da mMn darauf an, ob es etwas gibt was der Schwackeliste vergleichbar wäre. Also irgendeine Liste, ein anerkanntes Kunstmagazin oÄ, die den Gemälden einen ungefähren Wert beimisst, die in der Kunstwelt dann auch anerkannt würden. Aus einer Schätzung eines Antiquitätenhändlers alleine lässt sich in meinen Augen aber keine Tatsache ableiten. |
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| AW: Arglistige Täuschung? Sittenwidriger Vertrag? FOlgen? Zitat:
Zitat:
Der BGH nimmt bereits dann eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 I BGB an, wenn die eine Partei durch Angaben "ins Blaue hinein" die Disposition der anderen Partei wesentlich beeinflusst. Vgl. insoweit: http://lexetius.com/2006,1722: Zitat:
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