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arglistige Täuschung

Dies ist eine Diskussion zu arglistige Täuschung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 07.03.2006, 19:43
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Question arglistige Täuschung

Hallo!

Hab da mal eine Frage zu einem Problem, dass mich schon sehr lange beschäftigt:

Ein in der geschäftsfähigkeit Beschränkter (X) fälscht sein Zeugnis um einen Vertrag zu Stande zu bringen. Diesen Vertrag genehmigen die Eltern (E) dann auch. Doch später merken sie, dass das Zeugnis gefälscht war und erklären dem Vertragspartner (G) dass ihre Zustimmung keinen Bestand mehr hat.

Nun stellt sich mir die Frage, können die Eltern anfechten und vorallem gegen wen?

Überlegungen:

Das Problem ist, dass die Eltern nicht von seiten des G sondern von "ihrer Seite" getäuscht worden sind. Meines erachtens ist X nicht Dritter i.S.v. § 123 II. Nun könnte man sagen die Eltern können nicht anfechten, doch das erscheint mir unbillig.

Weiterhin könnte man davon ausgehen, dass die Eltern die Genehmigung anfechten. Dies geht aber doch nur, wenn sie die Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erteilen. Ist das X oder kann das auch G sein???

Eine weiter Überlegung ist, dass die Eltern gem. § 119 I die Genehmigung anfechten. Doch dann müsste sich der Irrtum auf den Vertrag und nicht auf das gefälschte Zeugnis beziehen, doch dies ist ja nicht der Fall.

Und nun weiß ich nicht weiter bzw. bin mir unsicher.

Mich würden eure Meinungen dazu brennend interessiern!

Danke im Voraus
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Alt 08.03.2006, 12:39
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AW: arglistige Täuschung

Wie hängt denn die Fälschung mit der Genehmigung des Vertrages zusammen?
Ich gehe mal davon aus, dass der X nur dann einen PC bekommt, wenn er im Durchschnitt eine 3 auf dem Zeugnis hat, um das zu erreichen fälscht er es .

Den Vertrag an sich können die Eltern natürlich nicht anfechten, weil sie schon keine für diesen maßgebliche Willenserklärung abgegeben haben (das waren nur X und G).

Die Genehmigung kann nach § 182 I gegenüber X wie auch G abgegeben werden. Wurde ggü. G genehmigt, dann würde eine Anfechtung § 123 II 1 sperren, weil dann X ein Dritter war und G die Täuschung nicht kannte.
Haben E ggü. X genehmigt, würde das nach dem Wortlaut des § 123 II eine Anfechtung nicht sperren. Es sei denn, man lässt den G aus der Genehmigung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangen (§ 123 II 2). Das erscheint mir aber fragwürdig, weil seine Rechte nicht aus der Genehmigung, sondern aus dem Vertrag unmittelbar herrühren.

Das würde bedeuten, dass die E im ersten Fall nicht, im zweiten Fall schon anfechten können. Das ist natürlich ein sinnwirdiges Ergebnis, denn es kann dafür keinen Unterschied machen, wem ggü. die Erklärung abgegeben wurde.

Für eine generellen Anfechtbarkeit spricht, dass § 123 II 1 von "die einem anderen ggü. abzugeben ist" spricht. Das klingt nach sie muss dem anderen ggü. abgegeben werden. Gerade das sagt § 182 I aber nicht, der ja die Alternative bietet.

Gegen eine Anfechtbarkeit spricht der Gedanke des § 123, der ein böswilliges Verhalten sanktionieren will. Das folgt schon aus § 124, der für den § 123 eine sehr viel großzügigere Frist formuliert, wie auch aus dem Wortlaut des § 123 selber. Da G hier aber nicht selber getäuscht hat wäre es unbillig, ihm das Fehlverhalten seines Vertragspartner anzulasten, als hätte er selbst getäuscht.

Ich bin daher dafür, dass die Eltern nicht anfechten können. Ist doch ihr Problem, wenn ihr eigenes Kind sie verar***. Das hindert sie ja nicht daran, den PC weiter zu verschenken. Z.B. an die kleine Schwester
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Alt 08.03.2006, 13:37
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AW: arglistige Täuschung

Danke für die Antwort.....hilft mir wirklich weiter und finde ich auch gut.
Der G kann wirklich nix dafür, dass der Sohn seine Eltern täuscht. Die müssen ihrer elterlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, doch das haben sie nicht. Diesen Fehler können sie nicht zu lasten des G ausbügeln.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.03.2006, 14:11
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AW: arglistige Täuschung

Finde ich nämlich auch. Wer seinen Filius so erzieht, dass er ein Zeugnis fälscht um an was auch immer zu kommen hat irgend etwas falsch gemacht. Das kann man nun wirklich nicht einem Verkäufer anlasten.
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