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Arglistige Täuschung?

Dies ist eine Diskussion zu Arglistige Täuschung? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 03.10.2009, 15:33
V.I.P.
 
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Arglistige Täuschung?

Händler H verkauft an Verkäufer V ein verunfalltes Kfz als unfallfrei. Dieser verkauft es wiederum als unfallfrei an den Käufer K.
Ansprüche des K gegenüber V? Wurde K hier arglistig getäuscht?
Hätte sich V vor weiterverkauf vergewissern müssen, dass das Auto auch wirklich unfallfrei ist, oder durfte er auf H vertrauen. Haftet V für den Sachmangel trotzdem verschuldensunabhängig?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.10.2009, 16:37
V.I.P.
 
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AW: Arglistige Täuschung?

Achja, der klassische juristische Deisatz.

Das muss Schritt für Schritt zurükgedröselt werden.
Der Käufer muss die Willenserklärung anfechten wegen Irrtums (§119 BGB).
Betrug oder Arglistige Täuschung kann man den Verkäufer nicht vorwerfen,
was allerdings der Käufer nicht wissen kann.
Der Verkäufer muss das Auto zurücknehmen und das Geld herausrücken.

Der Händler muss dasselbe tun.
Nach § 123 und 142 BGB.

Desweiteren könnte hier Schadenersatz verlangt werden.

Beim Händler könnte sogar Betrug nach 263 StGB vorliegen.

Allerdings bin ich mir hierbei nicht 100 % sicher.
Hier gibt es dazu einiges zu lesen:
http://www.teialehrbuch.de/Kostenlos...n-Irrtums.html
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  #3 (permalink)  
Alt 03.10.2009, 16:44
V.I.P.
 
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AW: Arglistige Täuschung?

Ich danke dir, dass du dir die Mühe gemacht hast zu antworten.
Der V musste die Nichtigkeit also nicht kennen, sondern durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass H die Wahrheit sagt?
Aber wenn K den Kaufvertrag bloß nach § 119 BGB anfechten kann, so ist der doch zum Wertersatz verpflichtet.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.10.2009, 16:51
V.I.P.
 
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AW: Arglistige Täuschung?

Zitat:
Zitat von Libera
Aber wenn K den Kaufvertrag bloß nach § 119 BGB anfechten kann, so ist der doch zum Wertersatz verpflichtet.
Du meinst, der Verkäufer ist zu wertersatz verpflichtet.
So sehe ich das ja.
Allerdings habe ich kein Jura studiert,
bin mir daher hierzu unsicher.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.10.2009, 16:57
V.I.P.
 
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AW: Arglistige Täuschung?

Nein, ich meine schon den Käufer, denn wenn dieser nach § 119 anfechtet, muss er nach Bereicherungsrecht dem V auch die Nutzungen des Fahrzeuges herausgeben. Außerdem muss man sich ja auch fragen, ob § 119 BGB überhaupt statthaft ist, da ja im Falle des Kaufvertrages die Gewährleistungsrechte abschließend gelten. Der V kann ja gegenüber dem H nach § 123 BGB anfechten, dort sagt die h.M., dass kein Wertersatz zu leisten ist. Dieser ist nach h.M. neben den Gewährleistungsrechten auch immer statthaft.
Aber es ist nicht schlimm, dass du dich hier nicht auskennst, das Schuldrecht ist ein unliebsames Kind.
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