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Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges)

Dies ist eine Diskussion zu Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges) innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 17.06.2012, 15:54
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Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges)

Hallo

Folgender Fall:

Ein Sohn (18Jahre) repariert in der Garage der Eltern ein Auto. Der Besitzer des Autos ist Gärtner und macht Anpflanzungen für die Eltern. Die Eltern und der Gärtner einigen sich darauf das die Eltern für die Anpflanzungen nichts zahlen und der Sohn dafür das Auto des Gärtners repariert.

Jetzt passiert es:

Bei der Reparatur verletzt sich der Sohn am Auge. Wochen später muß das Auge darufhin entfernt werden.
Das ganze ist allerdings schon vor 28 Jahren passiert, der Gärtner ist schon lange tod.

Kann der Sohn noch Ansprüche gegen die Eltern stellen?
Kann er z.B. als Ausgleich für den Verlust des Auges einen höheren Erbanteil als seine Brüder bekommen?

Danke schon mal für eure Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 17.06.2012, 16:45
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AW: Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges)

Es hätte ja sein können das er Ansprüche hätte weil der Unfall ja in Ausübung einer Tätigkeit zum Vorteil der Eltern erfolgte.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.06.2012, 18:35
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AW: Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges)

Zitat:
Zitat von zeroz Beitrag anzeigen
Es hätte ja sein können das er Ansprüche hätte weil der Unfall ja in Ausübung einer Tätigkeit zum Vorteil der Eltern erfolgte.
Anspruch wirklich nicht, nach 28 Jahren finde ich die Idee des Anspruches auch schlicht albern, so tragisch das gewesen sein mag damals.

Wollen es die Eltern, so können sie dem Sohne testamentarisch mehr zukommen lassen. Aber bitte nicht mit dieser Begründung und bitte nur mit Hilfe RA und Notar. Alle Brüder haben mindestens Anspruch auf den Pflichtteil, was über alle etwaigen Pflichtteile hinausgeht, können die Eltern anders verteilen.

Bei vorhandenem Willen der Eltern bitte rechtlich 100% absichern. Erben kratzen sich gern die Augen aus und da wäre der Einäugige im Nachteile. Ein dummer Witz, aber gut gemeint.
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #4 (permalink)  
Alt 17.06.2012, 19:48
V.I.P.
 
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AW: Ansprüche durch Unfall (Verlust eines Auges)

Zitat:
Zitat von Kataster Beitrag anzeigen
Erben kratzen sich gern die Augen aus und da wäre der Einäugige im Nachteile.
Das muss einem erst einmal einfallen.

Abgesehen davon, dass ein solcher Ausgleich über Erbansprüche nicht stattfinden kann (es sei denn, die Erblasser ordnen es freiwillig im Rahmen ihrer Verfügungsfreiheit an), wie schon geschrieben wurde, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Sohn vor 28 Jaahren überhaupt irgendeinen Anspruch hatte.

Wenn abgesehen von ihm niemand durch eine Pflichtverletzung zu dem Unfall beigetragen hat, muss auch niemand dafür eintreten.
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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