Dies ist eine Diskussion zu Anspruch gegen Bewertungsportal innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Anspruch gegen Bewertungsportal Leider missgönnt ihm ein Konkurrent die vielen Patienten und hat viele seiner Patienten gebeten, dass Sie A auf einigen Bewertungsportalen schlecht bewerten. Es wird wenig ausführlich informiert, aber im Allgemeinen wird A als Betrüger und Abzocker dargestellt. Zum einen werden falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, zum anderen wird die Meinung der vermeintlichen Patienten dargestellt. Um auf den Portalen posten zu können, bedarf es einer Anmeldung. An die Anmeldedaten kommt A aber nicht. Viele der Verfasser haben sich auch vermutlich nicht mit ihren richtigen Angaben angemeldet. A ist allerdings mit den Bewertungen, die im Internet von jedermann gelesen werden können und A als schlechten Arzt darstellen, nicht glücklich und fragt, ob es rechtliche Schritte gegen die Betreiber der Bewertungsportalen unternehmen kann. Besteht ein solcher Anspruch gegen die Betreiber und auf welche Normen wird er gestützt? |
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| AW: Anspruch gegen Bewertungsportal Zitat:
Wenn er sich die fremden Inhalte "zu eigen macht", haftet er von Anfang an mit. Wenn das beschriebene Vorgehen dem Konkurrenten nachgewiesen werden kann, wäre es a) wettbewerbsrechtlich relevant ("unlauterer Wettbewerb") und b) berufsrechtlich ("standeswidriges Verhalten"). So doof sind die Leute allerdings meistens nicht. Wahrscheinlicher ist, daß der "Konkurrenzarzt" höchstens seinen Patienten, nachdem die über den "angesehenen Arzt" geklagt haben, gesagt hat: "Da und dort gibt's ja auch Bewertungsportale im Internet. Schreiben Sie sich doch mal Ihren Frust von der Seele." Ich bezeifle übrigens stark, daß es einem Arzt gelingen wird, eine relevante Zahl seiner Patienten dazu zu bringen, auf einem Internet-Portal bewusst falsche Äußerungen über einen anderen Arzt zu posten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Anspruch gegen Bewertungsportal Bedeutet das also, dass der geschädigte Arzt den Betreiber der Seite anschreiben muss, damit der Betreiber Kenntnis erlangt und dann wenn dieser nichts unternimmt, erst auf Unterlassen klagen kann? Wenn Tatsachenbehauptungen im Raume stehen, kann es doch auch sein, dass diese wahr sind. Das weiß der Betreiber der Seite aber nicht. Der geschädigte Arzt weiß es aber auch nicht, insb. wenn die Bewertungen anonym verfasst wurden. Kann man es also so zusammenfassend ausdrücken; Der Arzt muss dem Betreiber anschreiben. Der Betreiber erlangt also davon Kenntnis. Jetzt ist er in der Pflicht die Beiträge zu löschen oder nachzuweisen, dass die aufgestellten Tatsachenbehauptungen tatsächlich so stimmen. Kann er es nicht, so muss er diese löschen. Tut er gar nichts, so kann auf Unterlassen geklagt werden, was folglich auch eine Löschung der Beiträge zur Folge hätte. |
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