Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Schadensersatz? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Anspruch auf Schadensersatz? Die M beauftragt die Bank B mit der Eröffnung des Akkreditivs. Auf Nachfrage der M teilt der Prokurist ( P) der B mit, dass nur noch die Zustimmung von K (Mitglied des Kreditausschusses in der Bank) fehlt. Auch Am morgen des Tag X liegt diese nicht vor (K ist nicht erreichbar). Die M will sich eine andere Bank suchen, doch P überzeugt die M, dass der K seine Zustimmung noch leisten werde. Doch auch am Ende des Tages X ist diese Zustimmung nirgends eingegangen. Das Akkreditiv wird nicht eröffnet und die T tritt vom Kaufvertrag zurück. Auf dieser Grundlage fordert sie eine vorher vereinbarte Konventionalstrafe von der M. Die M verlangt eben diesen Betrag von der B als Schadensersatz. Die Frage ist jetzt, ob die M den Schadensersatzanspruch hat? M zahlt also hier die Strafe und will einen Schadensersatzanspruch gegen B geltend machen. Kommt hier eine AGL auf Basis von §280 i.v.m. §281 BGB in Frage? Gibt es durch den Auftrag zur Stellung eines Akkreditivs eine vertragliche Pflicht die durch das Versagen der B verletzt wurde? Der Prokurist vertritt die B in vollem Umfang und macht der M sogar noch Glauben, dass die B ihre Leistung wie vereinbart erbringen wird. Kann die M eben dieses Verhalten als Grundlage hernehmen, auf der sie die B belangen kann? Hat jemand eine Idee? Vielen Dank fürs Mitdenken! |
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| AW: Anspruch auf Schadensersatz? Zitat:
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| AW: Anspruch auf Schadensersatz? Man muss allerdings auch die Frage stellen, ob die Bank (durch P) hier überhaupt Pflichten verletzt hat. Musste M nicht klar sein, dass K über die Zustimmung frei entscheiden werde und die "Zusicherung" seitens P nicht mehr als eine persönliche Überzeugung war? Ich meine, es macht doch vielleicht einen Unterschied, ob P behauptet, K habe seine Zustimmung schon signalisiert (obwohl er das nicht getan hat), oder ob P nur seine persönliche Einschätzung davon zum Besten gibt, wie K sich wohl verhalten wird. Solange transparent war, dass K unabhängig entscheiden kann, sehe ich noch nicht zwingend eine Alleinschuld der Bank. Stichwort: Risikoverteilung. Wollte P für die Bank das Risiko übernehmen, das K sich nicht wie erwartet verhalten werde?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| prokura, schadensersatz statt der leistung, schadensersatzanspruch |
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