Dies ist eine Diskussion zu Annahme eines Angebotes per E-Mail innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Annahme eines Angebotes per E-Mail keine Ahnung ob das hier passt, oder zu Internetrecht gehört. 1. Verkaufsanzeige in einem Online-Anzeigenportal für private Kleinanzeigen. Angebot Gegenstand X z. B. 25 € VHB. Versandkosten gehen extra. Kaufinteressent nimmt per Mail (anonymisiert durch Anbieter des Portals) Kontakt auf und schreibt z. B. "Ich bin an dem Gegenstand X interessiert und würde 25 € inclusive Versand dafür zahlen. MfG" Verkäufer ist einverstanden, schreibt Kto Verbindung und bittet um Adresse, damit Kaufgegenstand verschickt werden kann. Wäre ein verbindlicher Kaufvertrag zu Stande gekommen? Fernabsatzgesetz gilt ja vermutlich nicht für Zeitungsanzeigen und Onlineanzeigen von Privatanbietern? Mailkontakt ist dort üblich, es geht aber auch über Telefonkontakt. 2. Vorausgesetzt es kam ein verbindlicher Kaufvertrag zu Stande. Die persönlichen Daten des Käufers sind ja nicht bekannt. Nur die anonymisierte E-Mail Adresse des Onlineportals. Wie könnte man denn die Erfüllung in einem solchen Fall durchsetzen? Thx vorab Diphda
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Annahme eines Angebotes per E-Mail Vielen Dank zeiten. Eigentlich alles, wie ich es mir auch vorstellte. Zur Durchsetzung der Erfüllung: Das liegt daran, dass der Portalanbieter in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, die Daten herauszugeben. Mal ganz unabhängig von den AGB. Und auch daran, dass E-Mail Adressen oder Nicknames in Foren nur weitergegeben werden müssen, wenn strafrechtliche Tatbestände vorliegen. Oder was ist deine Einschätzung, woran eine Klage auf Erfüllung scheitert? Letzlich ja deshalb, weil man keinen "Herausgabeanspruch" (ja ist was anderes, aber sinngemäß, wörtlich gemeint) der Perönlichen Daten des Käufers hat.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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