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Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 23.11.2011, 12:08
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Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit

Hallo,

sitze hier an einem Fall in dem eine Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I unwirksam ist. Muss danach trotzdem noch eine mögliche Anfechtung nach § 142 (im vorliegenden Fall wegen arglistiger Täuschung) geprüft werden?

Vielen Dank schonmal.
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  #2 (permalink)  
Alt 02.12.2011, 14:47
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AW: Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit

Ich kenne es so, dass jeder mögliche Anspruch durchgeprüft wird.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 11:14
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AW: Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit

Zitat:
Zitat von swiss23 Beitrag anzeigen
Hallo,

sitze hier an einem Fall in dem eine Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I unwirksam ist. Muss danach trotzdem noch eine mögliche Anfechtung nach § 142 (im vorliegenden Fall wegen arglistiger Täuschung) geprüft werden?

Vielen Dank schonmal.
Natürlich muss man den auch prüfen, denn der §142 eröffnet dann den Weg zu SE Forderungen, die man über § 138 nicht hat.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 11:59
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AW: Anfechtungsprüfung nach Nichtigkeit

Zitat:
Zitat von swiss23 Beitrag anzeigen
Hallo,

sitze hier an einem Fall in dem eine Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I unwirksam ist. Muss danach trotzdem noch eine mögliche Anfechtung nach § 142 (im vorliegenden Fall wegen arglistiger Täuschung) geprüft werden?

Vielen Dank schonmal.
Jedenfalls hat man das Problem der Doppelwirkungen im Recht zu erörtern.
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