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Anfechtungserklärung

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtungserklärung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 12.11.2008, 09:25
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Anfechtungserklärung

Ist es für die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner aus der Anfechterklärung erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestüzt wird?
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Alt 12.11.2008, 13:32
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AW: Anfechtungserklärung

Zitat:
Zitat von Max2008
Ist es für die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner aus der Anfechterklärung erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestüzt wird?
Um die Anfechtung wirksam werden zu lassen, muss die Anfechtungserklärung sowie der dazugehörige Grund angegeben werden. Selbstverständlich sollte man schon zu verstehen geben, weswegen man anfechtet, sonst könnte ja jeder daherkommen, und dies tun.
Wichtig ist vor allem, dass die Irrtum auch tatsächlich in dem konkreten Zeitpunkt stattgefunden hat, ein nachträgliches Erkennen ist dann nciht mehr von Bedeutung, wenn im betroffenen Zeitpunkt von der Richtigkeit ausgegangen wurde.
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Alt 12.11.2008, 15:26
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AW: Anfechtungserklärung

Zitat:
Zitat von Pyrro
Um die Anfechtung wirksam werden zu lassen, muss die Anfechtungserklärung sowie der dazugehörige Grund angegeben werden. Selbstverständlich sollte man schon zu verstehen geben, weswegen man anfechtet, sonst könnte ja jeder daherkommen, und dies tun.
Muss ich dir leider widersprechen

Vgl. Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB Rn. 433
oder RGZ 65,86,88, Palandt/Heinricht § 143 Rn. 3

Zitat:
Zitat:
Zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgrund in der Erklärung angegeben wird. Zwar hat der Anfechtungsgegner ein Interesse daran, den Anfechtungsgrund zu erfahren. Nur dann kann er beurteilen, ob er die Anfechtung gelten lassen oder dagegen vorgehen soll. Auf Grund dieses Interesses ist es jedoch nicht erforderlich, die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung von der Abgabe des Anfechtungsgrundes abhängig zu machen.
[...]
lg
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Alt 12.11.2008, 15:29
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AW: Anfechtungserklärung

Schließe mich Libertin an: Relevant ist einzig die Frage, ob bei Erklärung der Anfechtung ein Anfechtungsgrund tatsächlich vorgelegen hat.
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 18:08
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AW: Anfechtungserklärung

Ich habe meine Aussage erstmal auf die ANFECHTUNG als Ganzes und nicht nur auf die Erklärung bezogen. Insofern kannst du mir nicht widersprechen!!
Möglicherweise habe ich nicht ganz klar abgegrenzt in meiner Bedeutung, aber einen inhaltlichen Fehler gibt es nicht.
Danach schrieb ich, dass es schon sinnvoll wäre, auch den Grund mitzunennen, bezog mich damit dann auf die eigentliche Frage, denn "sinnvoll sein" heisst nicht Pflicht und das habt ihr ja bezogen auf die ERKLÄRUNG!! auch bestätigt.
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Alt 12.11.2008, 18:19
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AW: Anfechtungserklärung

Dann sind wir also alle einer Meinung, ist doch prima! Wir fanden nur diesen Teil
Zitat:
Zitat von Pyrro
Um die Anfechtung wirksam werden zu lassen, muss die Anfechtungserklärung sowie der dazugehörige Grund angegeben werden. Selbstverständlich sollte man schon zu verstehen geben, weswegen man anfechtet, sonst könnte ja jeder daherkommen, und dies tun.
So deutlich missverständlich, dass wir hier den Fragesteller nicht auf falsche Ideen kommen lassen wollten.
Gruß
Marcus
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  #7 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 18:23
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AW: Anfechtungserklärung

Zitat:
Zitat von marcus.summer
Dann sind wir also alle einer Meinung, ist doch prima! Wir fanden nur diesen Teil
So deutlich missverständlich, dass wir hier den Fragesteller nicht auf falsche Ideen kommen lassen wollten.
Gruß
Marcus
Ja das muss ich zugeben hätte noch zuschreiben sollen, dass ich nun bei der Erklärung allein bin.
Aber ist natürlich gut, wenn andere aufpassen, das will ich gar nicht abstreiten

Nochmal: Für die wirksame Erklärung reicht diese allein aus, ein Grund ist nicht weitere Voraussetzung, er sollte aber besser vorhanden sein, sonst ist die ganze Anfechtung eh nicht wirksam
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 20:16
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AW: Anfechtungserklärung

Zitat:
Zitat von Pyrro

Nochmal: Für die wirksame Erklärung reicht diese allein aus, ein Grund ist nicht weitere Voraussetzung, er sollte aber besser vorhanden sein, sonst ist die ganze Anfechtung eh nicht wirksam
Na wie denn nun?
Warum ist denn die Anfechtung nun wieder nicht wirksam, wenn der Grund nicht vorhanden ist?
Also irgendwie drückst du dich schon wieder so undeutlich aus ...

Ich denke wir belassen es dabei : Anfechtungserklärung

lg
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  #9 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 20:21
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AW: Anfechtungserklärung

Zitat:
Zitat von Libertin
Na wie denn nun?
Warum ist denn die Anfechtung nun wieder nicht wirksam, wenn der Grund nicht vorhanden ist?
Also irgendwie drückst du dich schon wieder so undeutlich aus ...

Ich denke wir belassen es dabei : Anfechtungserklärung

lg
Eine Anfechtung kann nur mit einem geeigneten, legitimen Grund wirksam sein, denn sie macht den Vertrag ex tunc nichtig. Was ist jetzt daran undeutlich?
Es ging doch oben nur um die Erklärung, oder besteht die Anfechtung deiner Meinung nach nur aus der Erklärung?
Ich denke eher aus Erklärung, Grund und Frist
Und nur wenn alles vorliegt, und zwar rechtmäßig, ist die Anfechtung erfolgreich!

Die Frage bezog sich aber nur auf die Erklärung, ob die abgegeben werden kann, ohne dass der Grund auch ersichtlich für den Anderen ist.
Darauf hast du doch selbst geantwortet, JA!
Nur ne wirksame Anfechtung haste dadurch noch nicht, nur ne (erstmal) wirksame Erklärung.
Ok hoff wir ham uns jetzt alle verstanden =)
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  #10 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 07:31
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AW: Anfechtungserklärung

Ich hatte bei deinem vorletzten Beitrag ehrlich gesagt auch schon wieder überlegt, ob man ihn wegen diesem Teil:
Zitat:
Zitat von Pyrro
Für die wirksame Erklärung reicht diese allein aus, ein Grund ist nicht weitere Voraussetzung,
nochmal klarstellen sollte. Denn der ist genauso missverständlich wie der erste monierte Beitrag. Das Problem ist offenbar, dass du die Anfechtung in Erklärung, Grund und Frist unterteilst und damit die Erklärung ihres Inhaltes beraubst. Eine Erklärung für sich genommen kann nämlich nicht wirksam sein, da sie als Rechtshandlung einen Bedeutungsgehalt haben muss, der sich aus dem Bezugssachverhalt ergibt. Denn "wirken" setzt stets eine unmittelbare Veränderung im tatsächlichen oder rechtlichen Kontext voraus. Und ohne bestehenden Anfechtungsgrund hat die Erklärung keinerlei Wirkung, wegen der man sie als "wirksam" bezeichnen könnte.
Klarer wird die Sache, wenn man die "Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung" mit den von dir zutreffend genannten Kriterien abarbeitet. Deine Denkweise kommt zum korrekten Ergebnis - ein Klausurenkorrektor würde dir dafür aber Punktabzüge geben, weil der Wirkungszusammenhang (zumindest) widersprüchlich erklärt wird.
Gruß
Marcus
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