Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung bei Stellvertretung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Anfechtung bei Stellvertretung ich studiere gerade Jura im ersten Semester und bin im Moment am Lernen. Nun habe ich in meinen Aufzeichnungen folgendes gefunden: Es ist strittig, ob man anfechten darf, wenn man objektiv in fremden Namen handelt, subjektiv aber in eigenem. Rechtsprechung sagt man darf nicht. Eine Teillehre sagt, der Vertreter darf anfechten. ABER es gibt doch kein Vertreter! Andere Teillehre sagt, der Vertretene darf anfechten. ABER es gibt dcoh kein Vertretenen! Das Ganze ist unter dem Thema des Offenkundigkeitsprinzips und des §164 II. Kann mir da jemand helfen?? Wäre sehr cool! |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Vielleicht sollte erst einmal die konkrete Problemstellung hervorgehoben werden. Zitat:
Hier sollte der Unterschied zwischen Bote und Stellvertreter nochmal nachgeschlagen werden. Ist dann klar ob jemand Vertreter oder Bote ist, lassen sich weitere Aussagen treffen. Ein Vertreter muss gemäß Offenkundigkeitsprinzip kund tun, wen er vertritt. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens (Milch kaufen im Supermarkt), wenn es also egal ist, ob nun Vertreter oder Vertretener das Geschäft durchführen. Tut der Vertreter nicht kund, in wessen Namen er handelt, so kommt das Geschäft mit dem vermeintlichen Vertreter selbst zustande und nicht mit dem Vertretenen. Ein Vertreter kann den Vertrag, den er mangels Offenkundigkeit geschlossen hat, nicht wegen Irrtums widerrufen. Es gibt Ausnahmen, in denen die Stellvertretung sich konkludent ergibt und nicht offengelegt werden muss, § 164 I S. 2 BGB. z.B. Verträge die Angestellte eines Unternehmens abschließen, dann ist der Vertrag auch ohne, dass dies nochmals kund getan wird, mit dem Unternehmen zustande gekommen. Ein Vertretener kann den Vertrag natürlich nicht ohne weitere Gründe anfechten, wenn der Vertrag wirksam durch den Vertreter geschlossen wurde. Ich empfehle Repititorium Hoffmann, BGB-AT. Google.de benutzen. |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Zitat:
Wenn "objektiv" oben heissen soll, dass derjenige, welcher die Erklärung abgegeben hat, dem Empfänger als Vertreter eines Dritten erschienen ist, dann liegt zunächst eine Vertretung vor.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Zitat:
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Die Vertretungsmacht wollte ich noch gar nicht problematisiren, die kann ja vorliegen oder auch nicht. Ich dachte, es ging um die Frage, ob es überhaupt einen "Vertreter" in dem Fall gibt, also begrifflich.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Ich glaube der Threadersteller weiß das selbst noch nicht so genau. |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Ich weiß schon was ein Bote und Vertreter ist und kenne auch den Unterschied. Mir ist nur unklar, dass wenn man subjektiv in eigenem Namen handelt dann gibt es keinen Vertreter und kein Vertretenen. Die Teillehren reden aber von diesen. Und was bringt es, wenn der Dritte denkt man sei Vertreter und somit darf die abgegebene Erklärung des vermeintlichen Vertreters nur vom Vertreter oder Vertretenen oder wen auch immer die Teillehren berechtigen. Der Dritte stellt sich diese Leute vor aber es gibt sie ja nicht. Was sollen dann die Aussagen wer anfechten darf? Trotzdem danke für eure zahlreichen Antworten |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Ich glaube, ohne ein konkretes Beispiel wird sich zumindest mir das nicht erleuchten, da ich auch nicht mehr alle Lehren auf Knopfdruck abrufbereit habe. Ich kann nur nochmals sagen, dass Ausgangspunkt die objektive Erklärung (aus Sicht der Gegenpartei) sein sollte. Und in der objektiven Erklärung kann ein Vertreter erscheinen, den es in Wirklichkeit (und subjektiv aus Sicht des Erklärenden) gar nicht gibt. Wie das Problem zu lösen ist, hängt dann wieder davon ab, wer eigentlich was von wem will. Da würde ein konkretes Beispiel helfen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Leider habe ich kein Beispiel sondern nur die Theorie. aber danke vielmals für eure Bemühungen!!!! |
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| AW: Anfechtung bei Stellvertretung Wenn also A einen Vertrag mit B schließt, dieser B aber angeblich den C vertritt (so zumindest sagt der B das dem A), so denkt der A er macht ein Geschäft mit C. Sollte sich nun herausstellen, dass C das gar nicht wollte, kann C anfechten, denn es lag keine Willenserklärung von ihm vor und der Vertrag ist unwirksam. Ist der Vertrag zwischen A und C nun unwirksam, so ist der Vertrag aber mit A und B zustande gekommen. Hier bestünde eine Anfechtungsmöglichkeit für A, weil dieser ja irrig davon ausgegangen ist, dass er mit C Geschäfte macht. Also käme eine Anfechtung wegen Irrtums 119 BGB oder gar Arglistiger Täuschung 123 BGB in Betracht. Ich hoffe das hilft etwas. |
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