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Anfechtbar wegen §123 BGB oder §119 BGB?

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtbar wegen §123 BGB oder §119 BGB? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:54
Boardneuling
 
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Anfechtbar wegen §123 BGB oder §119 BGB?

Hallo, ich habe folgenden Fall, bei dem ich mir unsicher bin, ob es sich um einen anfechtbaren Fall handelt, oder nicht:

"Ein Möbelunternehmen stellt einen Anlagebuchhalter ein. Erst nachträglich erfährt es, dass dieser wegen Urkundenfälschung vorbestraft ist."

Die Frage ist nun, ob das Rechtsgeschäft anfechtbar ist oder nicht?
Ursprünglich ging ich von folgender Lösung aus:
Eindeutig ja, aufgrund von: §119 BGB, "Irrtum über Eigenschaften einer Person, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden".
Allerdings frage ich mich inzwischen, ob nicht viel eher §123 BGB, eine "arglistige Täschung" vorliegt?

Nach meinem Verständnis würde §119 doch nur greifen, wenn der Buchhalter z.B. sein Abschlusszeugnis gefälscht hätte und in Wirklichkeit gar keinen Berufsabchluss als Buchhalter besäße? Oder zählen Vorstrafen auch zu "wesentlichen Eigenschaften einer Person"?
Der konkrete Fall zu Beginn bezieht sich aber doch eher auf §123, weil der Buchhalter arglistig verschwiegen hat, dass er vorbestraft ist.

Je mehr ich aber über den Fall nachdenke, desto mehr fragen tauchen bei mir auf, da der Fall insgesamt sehr ungünstig formuliert ist, denn:
es wird ja nicht wirklich ersichtlich, ob der Buchhalter bei der Einstellung überhaupt nach Vorstrafen befragt wurde.
Falls ja, und er hat gelogen: Eindeutig §123?
Falls nein, ist der Vertrag überhaupt anfechtbar? Besteht hier eine Auskunfspflicht seitens des Bewerbers ? Oder ist es eben Pech des Personalchefs, wenn er einst vergessen hatte den Buchhalter nach Vorstrafen zu fragen?
Vielleicht kann mir bitte jemand helfen und etwas Licht ins Dunkel bringen?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 00:28
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
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AW: Anfechtbar wegen §123 BGB oder §119 BGB?

Es gibt eine Pflicht gewisse Delikte im Vorstellungsgespräch von sich aus zu offenbaren, außer sie liegen schon weit zurück.

z.B. Eigentumsdelikte bei Kassiererin

oder eben Urkundenfälschung beim Anlagebuchhalter.


Es ist unschädlich, dass der AN nicht gefragt wurde. Es ist anzunehmen, dass eine Pflicht seinerseits bestand Auskunft über das Vergehen zu geben.

Der Arbeitgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass der potentielle Arbeitnehmer diese Verurteilung bekannt gibt.

Schau mal hier:

http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05...verkehrsrecht/


Hier steht zB dass Straftaten nur relevant sind, wenn sie im Führungszeugnis auftauchen würden, also über 90 Tagessätze oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe.

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_a...tergesetz.html





Es könnte eine Anfechtbarkeit nach § 119 BGB möglich sein.

Zitat:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Oder sie ist eben nicht möglich.



Ich würde mich aufgrund der Rechtsprechung und gerade wegen der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses für sensible Bereiche dafür entscheiden, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Strafe die Relevanz für das Führungszeugnis hat, eine Auskunftspflicht gegenüber dem AG besitzt.

Damit wäre eine Anfechtung nach § 119 gegeben.

Sollte die Strafe geringer sein, dürfte sie keinen ausreichenden Grund für eine Anfechtung geben. Ggf. war der Irrtum unwesentlich.


Aber warte mal was die anderen sagen.
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