Dies ist eine Diskussion zu altes Fernabsatzrecht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| altes Fernabsatzrecht Die Belehung über das Widerrufsrecht muss nicht mehr bei Vertragsschluss, sondern muss nur unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgen, um die Zweiwochenfrist auszulösen. Früher hatten die Unternehmer das Problem, dass die Rechtsprechung die Belehrung vor Vertragsabschluss nicht als Textform iSd. § 126b BGB hat gelten lassen und hat sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Belehung nicht bei, sondern nach Vertragsschluss erfolgt ist und daher die Vierwochenfrist ausgelöst wurde. Ich habe jetzt leider keinen alten Kommentar mehr und würde gerne wissen, wie das damals begründet wurde, warum z.B. ein Hinweis vor Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht, das vom Kunden gespeichert werden konnte, nicht gereicht hat. Die Unternehmen haben nach dem Kauf sofort eine Email verschickt mit den Widerrufsinformationen, nur war das eben, nach Vertragsschluss, daher wurde nicht die Zweiwochenfrist, sondern die Vierwochenfrist ausgelöst. Ich habe in einem aktuellen Kommentar gelesen, dass es für die Textform ausreicht, dass eine Erklärung nicht dauerhaft sein muss. Der Empfänger muss nur die Möglichkeit haben diese Erklärung auch dauerhaft speichern zu können. Ob er das macht, ist seine Sache. Leider wird auf das alte Problem nicht mehr eingegangen. |
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| AW: altes Fernabsatzrecht Hallo, dies dürfte Ihnen helfen. Ein Leitsatz aus dem BGH, Urteil vom 29.04.2010 AZ: I ZR 66/08 Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei XXXX abzurufen. |
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| AW: altes Fernabsatzrecht Dann bezieht sich wohl der Autor des Kommentars wohl unter anderem auf diese Entscheidung, wenn er sagt, dass die Erkläung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss. Angenommen beim Kaufvorgang wird eine explizite Seite gezeigt, auf der noch vor dem Kauf gefragt wird, ob man diesen Artikel tatsächlich kaufen möchte. Wäre es dann ausreichend eine zustätzliche Seite vorher zu erstellen, auf der man eine Widerrufsbelehrung zeigt, diese akzeptiert werden muss und der Kunde die Möglichkeit erhält diese zu speichern? Nach Ansicht des BGH und der obigen Aussage des Autors des Kommentars wohl nicht. Der selbe Autor schreibt aber einen Absatz später, dass die Erklärung eben nicht dauerhaft abrufbar sein muss. Es reicht, wenn der Empfänger die Möglichkeit erhält die Erklärung zu speichern. Tut er dies nicht, ist es sein Problem. Demnach würde doch so eine Zwischenseite ausreichend sein für eine wirksame Erklärung. |
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| AW: altes Fernabsatzrecht Zitat:
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| AW: altes Fernabsatzrecht Ich denke nicht, dass es zusätzlich sein muss. Es kommt dann wohl nur auf die "zweite" Belehrung an. Und weil diese nach Vertragsschluss erfolgt, gilt dann die vier Wochen Frist. Die Frage ist nur wie sich das mit den Aussagen des Autors in dem Kommentar verträgt. |
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