Dies ist eine Diskussion zu Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Die Äquivalenztheorie allein würde ja immer uferlos sein, egal bei welchen Schadensersatzansprüchen man sich befinden würde. Eine Prüfung, ob eine Handlung adäquat kausal für das Ereignis [bei § 823 würde man fragen, ob die Handlung eine Rechtsgutverletzung hervorgeführt hat] war, gibt es so bei §§ 280 nicht,es gilt aber bei der Frage, ob das Ereignis[bei § 823 würde man fragen, ob die Rechtsgutverletzung zu einem Schaden geführt hat] zu einem Schaden geführt hat.(ergänzt) Beachte aber: Der Schuldner muss bei § 280 BGB eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. Diese (Vertretung - also das Vertretenmüssen) wird immer vermutet, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen (sich exkulpieren - Umkehrschluss aus S. 2).
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. Geändert von Pyrro (11.04.2012 um 12:53 Uhr). |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Da muss ich widersprechen. Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, nicht die Begehung einer Pflichtverletzung. Dem Wortlaut nach erfordert 280 selbstverständlich eine Kausalität, die klar Tatbestandsmerkmal ist: Zitat:
280 stellt aber klar auf die Pflichtverletzung aus dem konkreten SV (bzw. Nebenpflicht) ab und nicht auf irgendeine Handlung wie im 823. |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Zitat:
"Dies gilt nicht, wenn der Schuldner DIE PFLICHTVERLETZUNG NICHT ZU VERTRETEN HAT." Das Vertretenmüssen wird also sehr wohl vermutet, das ergibt sich eben aus dem Umkehrschluss von § 280 Satz 2 BGB. PS: Außerdem habe ich nicht geschrieben, dass die Begehung einer Pflichtverletzung vermutet wird, sondern dass die Pflichtverletzung, die auf jeden Fall begangen wurde, dieserjenige vermutenshalber zu vertreten hat.
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Zitat:
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Zitat:
Richtigerweise- wie du auch ergänzt hast- wird aber das Verschulden vermutet (oder auch das Vertreten-Müssen genannt). Gerade diese Beweislastumkehr ergibt sich aus Abs. 2. |
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| AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? Genau...mit "diese" meinte ich die "Vertretung" der Pflichtverletzung. Aber mal davon abgesehen wird unser Fragesteller inzwischen wissen, was gemeint ist, zumal es ja auch ausdrücklich nochmals dasteht.
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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