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Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 28.03.2012, 18:30
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Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Hallo, wird die Adäquanztheorie nur im Rahmen deliktischer Ansprüche oder auch bei der Prüfung des Schadensersatzes nach 280 ff. BGB neben der Kausalität angesprochen? Wenn ja, in welchen Situationen?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2012, 22:31
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Die Äquivalenztheorie allein würde ja immer uferlos sein, egal bei welchen Schadensersatzansprüchen man sich befinden würde.

Eine Prüfung, ob eine Handlung adäquat kausal für das Ereignis [bei § 823 würde man fragen, ob die Handlung eine Rechtsgutverletzung hervorgeführt hat] war, gibt es so bei §§ 280 nicht,es gilt aber bei der Frage, ob das Ereignis[bei § 823 würde man fragen, ob die Rechtsgutverletzung zu einem Schaden geführt hat] zu einem Schaden geführt hat.(ergänzt)

Beachte aber: Der Schuldner muss bei § 280 BGB eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. Diese (Vertretung - also das Vertretenmüssen) wird immer vermutet, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen (sich exkulpieren - Umkehrschluss aus S. 2).
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Geändert von Pyrro (11.04.2012 um 12:53 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 11.04.2012, 09:56
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Da muss ich widersprechen. Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, nicht die Begehung einer Pflichtverletzung. Dem Wortlaut nach erfordert 280 selbstverständlich eine Kausalität, die klar Tatbestandsmerkmal ist:
Zitat:
...kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen...
.
280 stellt aber klar auf die Pflichtverletzung aus dem konkreten SV (bzw. Nebenpflicht) ab und nicht auf irgendeine Handlung wie im 823.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.04.2012, 10:27
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Da muss ich widersprechen. Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, nicht die Begehung einer Pflichtverletzung. Dem Wortlaut nach erfordert 280 selbstverständlich eine Kausalität, die klar Tatbestandsmerkmal ist: .
280 stellt aber klar auf die Pflichtverletzung aus dem konkreten SV (bzw. Nebenpflicht) ab und nicht auf irgendeine Handlung wie im 823.
Und was steht dann in Satz 2 geschrieben??

"Dies gilt nicht, wenn der Schuldner DIE PFLICHTVERLETZUNG NICHT ZU VERTRETEN HAT."

Das Vertretenmüssen wird also sehr wohl vermutet, das ergibt sich eben aus dem Umkehrschluss von § 280 Satz 2 BGB.


PS: Außerdem habe ich nicht geschrieben, dass die Begehung einer Pflichtverletzung vermutet wird, sondern dass die Pflichtverletzung, die auf jeden Fall begangen wurde, dieserjenige vermutenshalber zu vertreten hat.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 11.04.2012, 11:24
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Zitat:
Zitat von Wolkrow Beitrag anzeigen
... oder auch bei der Prüfung des Schadensersatzes nach 280 ff. BGB neben der Kausalität angesprochen?
Die Kausalität ist keine Voraussetzung bei der Prüfung des § 280 BGB. Jedoch musst du bei der Rechtsfolgenseite neben dem Schadensumfang (zumindest auch gedanklich) die haftungsausfüllende Kausalität ansprechen. IdR ergeben sich hier keine Probleme, so dass auf die Darstellung verzichtet wird. Es kann aber vorkommen, dass der Schaden eben gerade nicht auf der Pflichtverletzung beruht.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.04.2012, 12:46
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Zitat:
Zitat von Pyrro Beitrag anzeigen
Beachte aber: Der Schuldner muss bei § 280 BGB eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. Diese wird immer vermutet,
Dann ist dein Ausdruck unpräziese. Das liest sich so, als ob du behauptest, die Pflichtverletzung wird vermutet.
Richtigerweise- wie du auch ergänzt hast- wird aber das Verschulden vermutet (oder auch das Vertreten-Müssen genannt). Gerade diese Beweislastumkehr ergibt sich aus Abs. 2.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.04.2012, 12:51
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AW: Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht?

Genau...mit "diese" meinte ich die "Vertretung" der Pflichtverletzung. Aber mal davon abgesehen wird unser Fragesteller inzwischen wissen, was gemeint ist, zumal es ja auch ausdrücklich nochmals dasteht.
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