Dies ist eine Diskussion zu Abschleppen durch Abschleppunternehmen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Abschleppen durch Abschleppunternehmen ich hatte das schon mal im Straßenverkehrsrecht aber vielleicht ist das hier ja eher das richtige Forum? mal folgende Frage: Das Fahrzeug von Herrn X wird (völlig zu Recht) wegen Parken im absoluten Halteverbot abgeschleppt. Herr X pilgert zu der Verwahrstelle und erfährt dort gegen Zahlung von 275,- bekäme er sein Fahrzeug wieder. Nehme wir mal an das Abschleppunternhemen ist nicht Inkassoberechtigt. Herr X hat keinen Auftrag zum Abschleppen seines Fahrzeuges erteilt. Das war die Polzei. Somit ist Herr X auch nicht Vertragspartner des Abschleppunternehmens. Also auch nicht für die Begleichung der Rechnung zuständig. Das ist Sache der Polizei. (wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch). Das die Polzei sich das Geld bei Herren X wiederholen kann und wird, steht auf einem völlig anderern Blatt. Dagegen kann sich Herr X aber auch mit allen juristischen Mitteln zur Wehr setzten. Das das für die Polizei/Verwaltung, etc. die bequemste Methode ist zu ihrem Geld zu kommen steht ebenfalls außer Frage. Kann ihm das Abschleppunternehmen sein Fahrzeug bis zur Bezahlung der Abschleppkosten vorenthalten? Wenn ja mit welcher Begründung? Wenn nein, wie bekommt er es wieder? Polizei einschalten? Danke
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| AW: Abschleppen durch Abschleppunternehmen Herr X ist dem Abschleppunternehmer aber aus berechtiger GoA zum Aufwendungsersatz verpflichtet.
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| AW: Abschleppen durch Abschleppunternehmen @Loop: Kannst du das mal näher erläutern? Der Auftraggeber ist doch eindeutig die Polizei.
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| AW: Abschleppen durch Abschleppunternehmen Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) verpflichtet denjenigen, für den jemand anderes ein diesem zugute kommendes Geschäft führt, die Risiken des Geschäfts zu tragen. Die Voraussetzungen am Fall hier: 1) fremdes Geschäft Es ist grds. Sache des Autohalters dafür zu sorgen, dass es nicht grob verkehrswidrig abgestellt wird und andere behindert/gefährdet. Durch das Abschleppen hat der Abschleppunternehmer A also ein Geschäft des X geführt. 2) Fremdgeschäftsführungswille A wollte das Auto auch gerade für den X abschleppen. Er dachte nicht, dass er selbst dazu verpflichtet wäre o.ä. 3) ohne Beauftragt zu sein wie Du schon richtig sagtest: die Polizei hat den Auftrag zwar erteilt (hier besteht ein Werkvertrag), aber der X hat den A weder beauftragt, noch sonst dazu berechtigt. Das sind gerade die Anwendungsfälle der GoA: obwohl es keinen Vertrag gibt handelt jemand für einen anderen 4) entsprach dem Willen des X damit man nicht für jeden absurde Geschäfte führen kann gibt es noch diese Voraussetzung. Daran könnte man hier ernste Zweifel haben. Aber nach § 679 ist es ausnahmsweise egal, was der X wollte oder nicht, wenn der A eine Pflicht des X erfüllt hat, die im öffentlichen Interesse lag. Grob verkehrswidriges Parken ist so ein Fall. A durfte also auch für X handeln. Damit liegt eine berechtigte GoA vor. Der A kann von X jetzt Ersatz seiner "Aufwendungen" verlangen. Da gibts noch einen kleinen juristischen Streit drum (schenken wir uns hier), aber im Endeffekt ist klar: zu Aufwendungen gehören alle Kosten, die ein Abschleppunternehmer hat. Sogar sein Gewinn.
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| AW: Abschleppen durch Abschleppunternehmen Die von der Polizei beauftragten Abschleppunternehmen sind in der Regel Erkärungs- und Empfangsboten der Polizei. Insofern kann der Unternehmer auch die geschuldeten Kosten für die Polizei entgegennehmen. Die Zurückbehaltung ist dann öffentlich-rechtlicher Art. So bestimmt Art. 28 Abs. 3 Satz 3 PAG (BY): "Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden..." |
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| AW: Abschleppen durch Abschleppunternehmen Stimmt. So oder so ähnlich ist es auch in anderen Bundesländern (ich weiß es für NRW). Aber laut Sachverhalt hatte der Abschleppunternehmer keine Inkassofunktion. Aber apropos Zurückbehaltungsrecht: Der Abschlepper hat, nur weil er einen Anspruch gegen denjenigen auf Zahlung hat, noch kein Zurückbehaltungsrecht - außer wie gesagt aus dem Öffentlichen Recht.
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