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§ 641 BGB: Einbehalt in welcher Höhe?

Dies ist eine Diskussion zu § 641 BGB: Einbehalt in welcher Höhe? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 24.10.2011, 20:10
Boardneuling
 
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§ 641 BGB: Einbehalt in welcher Höhe?

Eben in falschem Unterforum gepostet; gehört hierher.

Guten Abend,

folgender Fall angenommen:

Ein Generalunternehmer erbringt bestimmte Teilleistungen, die in einem Werkvertrag zur Errichtung eines Hauses vereinbart sind, nicht. Der im WV vereinbarte Fertigstellungstermin ist überschritten; eine Frist zur Nachbesserung (Erbringung der geschuldeten Teilleistung) ist abgelaufen.

§ 641 BGB gestattet dem Besteller / Auftraggeber, von der fälligen Vergütung "die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung" zu verweigern. Ausdrücklich heißt es zur Angemessenheit: "angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."

Die fehlende Teilleistung kostet laut Kostenvoranschlag den Betrag X. Sehe ich es richtig, dass der Besteller dann also den Betrag 2X einbehalten kann?

Wenn dann der Besteller die fehlende Teilleistung durch einen anderen Handwerker hat erbringen lassen, muss dann der Besteller mit dem Generalunternehmer exakt abrechnen, d.h. darf er letztendlich nur den Betrag einbehalten, den die selbst vorgenommene / beauftragte Nachbesserung gekostet hat? Oder bleibt es dabei, dass er "das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten" behalten kann - gewissermaßen als Strafe oder Entschädigung dafür, dass der eigentliche Auftragnehmer die geschuldete Teilleistung nicht erbracht hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 01:26
V.I.P.
 
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AW: § 641 BGB: Einbehalt in welcher Höhe?

Nunja.

Betrachtet werden sollte, dass der Bauherr erst einmal vom Vertrag zurücktreten sollte und seine Ansprüche auf Schadenersatz statt Leistung (aufgrund Minderleistung) geltend machen sollte.

Dabei muss der Bauherr die Leistung, welche erbracht wurde bezahlen oder, falls kein Interesse mehr an der Teilleistung besteht (z.B. Baumaterial geliefert, aber nicht verbaut) oder der Fehler nicht unerheblich war die Sache (sofern es eine Sache ist) zurückgeben.

Außerdem muss der Schaden für die Beseitigung der Mängelleistung bezifffert werden, der dann ggü. dem Unternehmen geltend gemacht wird.



Mehr als das was die Schadensbeseitigung gekostet hat, gibt es natürlich nicht für den Bauherren und er muss also ggf. nur einen Teil oder gar nichts für die Leistung des Unternehmers zahlen.


Weiterhin sind die Aufwendungen, die in Erwartung der vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages getätigt wurden vom Unternehmer als Aufwendungsersatz zu begleichen.

z.B. Unternehmer soll Fließen in der Küche verlegen. Als Fertigstellungstermin sagte Unternehmer Tag X zu. Daraufhin bestellt Unternehmer für Tag X + 1 Küche und Küchenmonteur. Dieser kann die Küche nicht aufbauen, da nicht gefließt. Zusätzliche Anfahrtkosten gehen zu Lasten des Unternehmers.




So, entweder ist es bei einem Werkvertrag anders oder ich hab hoffe ich recht.

Abwarten was die andern dazu sagen.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 07:40
Boardneuling
 
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AW: § 641 BGB: Einbehalt in welcher Höhe?

Guten Morgen,

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Betrachtet werden sollte, dass der Bauherr erst einmal vom Vertrag zurücktreten sollte und seine Ansprüche auf Schadenersatz statt Leistung (aufgrund Minderleistung) geltend machen sollte.
Zurücktreten vom Vertrag ist etwas schwierig, wenn der Werkvertrag auf Errichtung eines Hauses lautet und bestimmte letzte Arbeiten des Innenausbaus /(z.B.) fehlen - etwa: vereinbart sind Fliesenarbeiten in den Räumen 1 bis 5, die auch acht Wochen nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin nicht erfolgt sind).

Das sieht das BGB § 634 auch vor, dass der Besteller die Nacherfüllung verlangt (was im vorliegenden Fall als erfolgt angenommen wird [mit Fristsetzung anbetracht des unbegründet überzogenen Fertigstellungstermins]) oder eben nach § 637 zur Selbstvornahme greift ("Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.")

Dazu dann eben in § 641: "Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."

Wie sind diese beiden §§ in Kombination zu verstehen:

Nach dem Werkvertrag ist der Besteller (s.o.) die Zahlung schuldig, da der Auftragnehmer angibt, das Werk sei fertig.
Tatsächlich fehlen noch bestimmte Arbeiten, die trotz Fristsetzung nicht erfolgt sind. Nach § 641 kann der Besteller die schuldige Summe reduzieren um das Doppelte des Betrages, der für die Mangelbeseitigung (Fliesenarbeiten z.B.) notwendig ist.

Was ist aber dann mit § 637? Muss der Besteller, wenn er zur Selbstvornahme gegriffen hat und die fehlende Leistung anderweitig erbracht hat, mit dem Auftragnehmer des Werkvertrags genau abrechnen, also den einbehaltenen Mehrbetrag, der die Kosten der Mangelbeseitigung übersteigt, herausgeben oder nicht?

Es wäre ja eigentlich sinnvoll, wenn § 641 durch Einbehalt des Doppels eine Art "Strafe" beinhaltet für die Nichterfüllung des Vertrags. Aber ist dem so?
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